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29.12.2017
von Rechtsanwalt Laszlo Nagy
Franchisegeber verwenden zwecks eines einheitlichen Vertriebssystems und der Gleichbehandlung der Franchisenehmer i.d.R. einheitliche Franchiseverträge, somit Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Es gilt die strenge …