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14.11.2016
von Rechtsanwalt Ulrich Sefrin
So oder so ähnlich beginnen Mandanten das Gespräch mit ihrem Anwalt. Dieser Satz ist auf den weitverbreiteten Irrtum zurückzuführen, ein Vertrag sei nur dann wirksam, wenn er schriftlich geschlossen wurde. Dies ist aber unzutreffend. Auch …