„Ich hab doch gar nichts unterschrieben…“

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So oder so ähnlich beginnen Mandanten das Gespräch mit ihrem Anwalt. Dieser Satz ist auf den weitverbreiteten Irrtum zurückzuführen, ein Vertrag sei nur dann wirksam, wenn er schriftlich geschlossen wurde. Dies ist aber unzutreffend. Auch mündliche Verträge sind wirksam und verpflichten die Vertragsparteien, die versprochene Leistung und Gegenleistung zu erbringen. Das beste Beispiel ist der morgendliche Einkauf der Frühstücksbrötchen. Niemand käme auf die Idee, diesen Vertrag schriftlich zu fixieren. Dennoch kommt ein Kaufvertrag zustande, der den Regeln der §§ 433 ff. BGB folgt, also den gleichen Regeln wie z. B. der schriftliche Kaufvertrag über ein gebrauchtes Auto.

Etwas anderes gilt nur für Verträge über Grundstücke, diese müssen notariell beurkundet werden.

Nicht nur Kaufverträge, auch Arbeitsverträge, Dienstverträge und Werkverträge können mündlich abgeschlossen werden. Der Auftrag, ein Paar Schuhe neu zu besohlen, ist rechtlich betrachtet ein Werkvertrag und wird in aller Regel mündlich geschlossen. Dies bedeutet, dass der Schuster verpflichtet ist, die vereinbarte Werkleistung zu erbringen, und dass der Kunde ihn auch bezahlen muss. Wird die Leistung nur mangelhaft erbracht, hat der Kunde selbstverständlich Gewährleistungsansprüche.

Bei Verträgen, bei denen der Leistungsaustausch nicht unmittelbar nach dem Vertragsschluss erfolgt, stellt sich aber die Frage, wie der Vertragsschluss bewiesen werden kann. Wenn etwa der Verkäufer eines Autos das Fahrzeug nicht übergibt, weil er einen anderen Käufer gefunden hat, der bereit ist, einen höheren Kaufpreis zu zahlen, können sich für den Käufer Beweisprobleme ergeben. Aus diesem Grund empfiehlt es sich schon, derartige Verträge auch schriftlich zu fixieren.

Ebenso weitverbreitet ist der Irrtum, dass bei jedem Vertrag ein Widerrufsrecht besteht. Grundsätzlich gilt, dass Verträge mit ihrem Abschluss rechtswirksam sind. Ein Widerrufsrecht besteht nur in Ausnahmefällen, etwa bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also bei Verträgen, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (Internet, E-Mail, Telefon) von Verbrauchern abgeschlossen werden. Ähnliches gilt, wenn Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag schließen. In allen anderen Fällen gilt: „… Augen auf, Kauf ist Kauf …“.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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