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09.05.2017
von Rechtsanwalt Sven Schoenfelder
Die Antwort ist einfach: grundsätzlich zwei & unendlich viele. Zumindest theoretisch. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 WaffG. Diese Vorschrift erlaubt einem Jäger den Erwerb von 2 Kurzwaffen ohne Nachweis eines Bedürfnisses als sog. …