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Wie viele Kurzwaffen darf ein Jäger haben? Bedürfnis & Grundkontingent

  • 2 Minuten Lesezeit

Die Antwort ist einfach: grundsätzlich zwei & unendlich viele. Zumindest theoretisch. Dies folgt aus § 13 Abs. 2 WaffG. Diese Vorschrift erlaubt einem Jäger den Erwerb von 2 Kurzwaffen ohne Nachweis eines Bedürfnisses als sog. Grundausstattung.

„Das Bedürfnis wird unterstellt, dies gilt sowohl für das spezielle waffen- und munitionsbezogene Bedürfnis als auch für das allgemeine Bedürfnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG (und zwar) in Bezug auf Langwaffen und zwei (…) Kurzwaffen“, s. „Waffenrecht“, Steindorf, 10. Auflage, zu § 13 Rn. 6a. 

Da das Bedürfnis unterstellt wird, erübrigen sich auf Fragen hinsichtlich bestimmter Kaliber oder die in Jägerkreisen beliebte Frage, ob auch zwei Kurzwaffen im gleichen Kaliber zulässig wären.

Mehr als zwei Kurzwaffen?

Will der Jäger allerdings mehr als 2 Kurzwaffen erwerben (zum Beispiel für die Bau- und Fallenjagd, jagdschießsportliches Schießen etc.), so hat er zunächst das Bedürfnis nachzuweisen und auch darzulegen, warum nicht eine sich bereits im Besitz befindliche Kurzwaffe hierfür eignet, wobei eine Bedürfnisvermengung (von Jagdwaffen und Sportwaffen) nicht statthaft ist. Außerdem dürfen die Kurzwaffen nicht nach BJagdG von der Verwendung ausgeschlossen sein, s. „Waffenrecht“, ebenda; vgl. auch 13.2 WaffVwV. 

Bei der Beantragung einer weiteren, über die sog. „Grundausstattung“ hinausgehenden Waffe kann die Verwaltungsbehörde unter Umständen verlangen, dass der Jäger eine der bereits vorhandenen Waffen veräußert, da ab der dritten Kurzwaffe nicht nur die Notwendigkeit der weiteren Kurzwaffe nachzuweisen ist, sondern auch zu begründen ist, warum auf die bereits vorhandenen Waffen nicht verzichtet werden kann (lesenswert hierzu: OVG Münster, GewA 2005, 295)

Grundsätzlich kann der Jäger also 2 Kurzwaffen erwerben, wobei hier – im Gegensatz zum Erwerb von Langwaffen – nicht der Jagdschein zum Erwerb ausreicht, sondern ein sog. Voreintrag in der WBK. Die untere Waffenbehörde trägt auf Antrag lediglich die „Art“ (Spalte 2), „Munition/Kaliber“ (Spalte 3) sowie „Berechtigung zum Erwerb und Besitz“ (Spalte 7) auf der Waffenbesitzkarte ein. Dieser Voreintrag berechtigt zum Erwerb der Kurzwaffe. Der Erwerb ist dann binnen 14 Tagen der Behörde anzuzeigen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet Jagdrecht

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