341 Anwälte für EU-Vertrag | Seite 15

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Profil-Bild Rechtsanwältin Ulrike Köllner
sehr gut
Rechtsanwältin Ulrike Köllner
Krebs - Köllner Fachkanzlei für Familienrecht, Sophienstr. 1, 80333 München 7118.4550515386 km
Schnell, präzise, immer ein offenes Ohr. Kämpferisch im Rechtsstreit, vermittelnd bei Verhandlungen, erfolgreich bei Mediation.
Fachanwältin Familienrecht • Internationales Recht • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Ulrike Köllner ist Ihr kompetenter Partner im Bereich EU-Vertrag
aus 63 Bewertungen Der "Deutsche Hilfsverein Thailand e.V." wandte sich in der höchst prekären Lage einer Mutter mit ihren … (13.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Elena Polynski LL.M
sehr gut
Kanzlei Elena Polynski, Dortmunder Straße 12, 10555 Berlin 6970.9797434602 km
Familienrecht • Sozialrecht • Pflegerecht • Schwerbehindertenrecht • Internationales Recht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Elena Polynski LL.M – Ihre kompetente Anwältin für den Bereich EU-Vertrag
aus 14 Bewertungen Elena, ich möchte Ihnen für die hervorragende Arbeit und Ihre sensible Einstellung gegenüber Kunden danken. … (12.10.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Dr. Katrin Raabe
Rechtsanwältin Dr. Katrin Raabe
kbz. Rechtsanwälte Steuerberater, Heilbronnerstr. 19, 15230 Frankfurt (Oder) 7051.4614088848 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Reiserecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Urheberrecht & Medienrecht
Frau Rechtsanwältin Dr. Katrin Raabe ist Ihr Ansprechpartner für EU-Vertrag
aus 5 Bewertungen 👍👍👍👍 (18.11.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin und Notarin Annika Wiebke Seebach
sehr gut
Rechtsanwältin und Notarin Annika Wiebke Seebach
SEEBACH FREY & PARTNER, Querallee 36, 34119 Kassel 6809.2342280085 km
Fachanwältin Erbrecht • Arbeitsrecht • Internationales Recht • Zivilrecht • Mediation • Unternehmensrecht & Betriebsnachfolge • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Im Bereich EU-Vertrag bestens vertreten mit Frau Rechtsanwältin und Notarin Annika Wiebke Seebach
aus 12 Bewertungen Ich bin tatsächlich Sprachlos. Es gibt keine passende Sätze sie und Ihre Art und Weise der Arbeit zu beschreiben. Sie … (24.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M.
Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M.
Rechtsanwaltskanzlei Bock, Bahnhofstr. 12, 78462 Konstanz 6994.0584955278 km
Expertise in deutsch-schweizerischen Rechtsfragen
Fachanwalt Steuerrecht • Fachanwalt Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Wettbewerbsrecht • Internationales Recht • Markenrecht • Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Rüdiger Bock LL.M. ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um EU-Vertrag

Rechtstipps von Anwälten zum Thema EU-Vertrag

Fragen und Antworten

  • EU-Vertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema EU-Vertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema EU-Vertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • EU-Vertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit EU-Vertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.

Der Vertrag über die Europäische Union (EU-Vertrag) zählt neben dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Europäischen Union (EU). Das Geburtsjahr des EU-Vertrags ist dabei das Jahr 1992. Er ist Gründungsvertrag der Europäischen Union, die inzwischen die ältere Europäische Gemeinschaft (EG) ersetzt hat. Die EU wird dabei als eine neue Stufe der Zusammenarbeit der Völker Europas gesehen. Als internationaler Vertrag zwischen Staaten stellt er Völkerrecht dar. In dieser Hinsicht wird das EU-Recht aufgrund der von ihm bewirkten, bisher beispiellosen Verbindung zwischen Staaten auch als ein supranationales Recht eigener Art bezeichnet.

Verhältnis zum Vertrag über die Arbeitsweise der EU

Während der AEUV neben den Grundfreiheiten vor allem die Politikbereiche benennt und wie die EU in ihnen tätig sein kann - meist durch Rechtsetzung mittels EU-Verordnung oder EU-Richtlinie -, benennt der EU-Vertrag vor allem die der Union zugrunde liegenden Werte und Ziele. Zu ihnen zählen unter anderem die Förderung des Friedens, die Achtung der Menschenwürde, die Wahrung der Menschenrechte sowie der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit als tragende Prinzipien der EU-Mitgliedstaaten. Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig und zählen im EU-Recht zum sogenannten Europäischen Primärrecht und zum Europarecht im engeren Sinne.

Der EU-Vertrag beinhaltet dabei Grundlagen, die der AEUV später detaillierter regelt, sodass sich beide Vertragswerke ergänzen. Auf ihnen baut das weitere EU-Recht auf, welches aufgrund der inzwischen zahlreichen Gesetzgebungskompetenzen der Union eine hohe Bandbreite an Themen wie den Bereich der Agrarsubventionen, den Umgang mit Abfall, Bestimmungen über das Kaufrecht, das System der Umsatzsteuer, Mindeststandards bei der Teilzeit, die Vergabe öffentlicher Aufträge, Regelungen zum Kartellverbot und wesentliche Teile des dem Zoll zugrunde liegenden Rechts abdeckt.

Von der Länge her ist der EU-Vertrag im Verhältnis zum AEUV wesentlich kürzer. Er ähnelt dafür aber mehr einer Verfassung als der Vertrag über die Arbeitsweise der EU. Dennoch stellt der EU-Vertrag keine Europäische Verfassung dar. Deren Schaffung scheiterte vorläufig im Jahr 2005 aufgrund der fehlenden Zustimmung aller Mitgliedsländer zum Vertrag über eine Verfassung für Europa.

Inhalte des EU-Vertrags

Der EU-Vertrag beginnt mit den gemeinsamen Bestimmungen, welche die bereits erwähnten Werte und Ziele der EU beinhalten. In diesem Abschnitt wird zudem in Zusammenhang mit dem Stichwort Grundrecht auf die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verwiesen, welche neben dem EU-Recht ein weiteres herausragendes Beispiel für Europarecht darstellt. Die EMRK beinhaltet dabei die Grundrechte, die zusammen mit den Grundfreiheiten und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts bilden. Im Weiteren folgen die demokratischen Grundsätze der EU.

Der folgende Abschnitt widmet sich den Organen der EU, zu denen das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Europäische Kommission, der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), die Europäische Zentralbank (EZB) und der Rechnungshof gehören. Des Weiteren regelt er ihren Aufbau, ihre grundlegenden Aufgaben und ihre Zusammenarbeit vergleichbar dem Staatsorganisationsrecht einzelner Länder.

Des Weiteren sieht der EU-Vertrag Möglichkeiten für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten vor. Diesen folgen Bestimmungen über die Außenbeziehungen der Europäischen Union und ihr auswärtiges Handeln. Dieses zeigt sich etwa beim Abschluss von Handelsabkommen oder im Auftreten gegenüber anderen völkerrechtlichen Organisationen wie der UNO, der NATO oder dem Europarat.

Mit dem Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) regelt der EU-Vertrag einen Bereich, der insbesondere der dauerhaften Friedenssicherung entsprechend der UN-Charta dienen soll. Die GASP beinhaltet zudem die schrittweise Verwirklichung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der EU. Im Vordergrund stehen momentan dabei aber, neben einem geschlossenen Auftreten der EU nach außen, Themen wie die bessere Verbrechensbekämpfung durch eine stärkere Zusammenarbeit zwischen der Polizei der einzelnen EU-Länder.

(GUE)

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