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Info Tarifzuständigkeit

Die Tarifzuständigkeit ist die Berechtigung einer Tarifvertragspartei, d.h. einer Gewerkschaft, eines Arbeitgebers oder Arbeitgeberverbandes wirksam Tarifverträge für einen bestimmten Bereich und für eine bestimmte Branche abschließen zu können. Die Tarifzuständigkeit ist eine Wirksamkeitsvoraussetzung für den Tarifvertrag. Um einen solchen Vertrag wirksam abzuschließen muss die Gewerkschaft oder der Arbeitgeberverband für den Regelungsbereich des Tarifvertrages auch zuständig sein. Zuständig ist eine Tarifpartei dann, wenn in ihrer Satzung der räumliche, betriebliche und persönliche Geltungsbereich festlegt ist.
Beispiel: Eine bayerische Gewerkschaft kann mangels örtlicher Zuständigkeit keinen Tarifvertrag für Arbeitnehmer in Hamburg abschließen.
 
Ist die Tarifzuständigkeit bei einem der Tarifpartner nicht gegeben, so ist der geschlossene Tarifvertrag unwirksam. Denn der Schutz der Koalitionsfreiheit aus Artikel 9 Grundgesetz (GG), über den etwa die Gewerkschaften besonders geschützt sind, gibt den Parteien nur innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches das Recht, einen Tarifvertrag abzuschließen.
 
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