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Info Leasingrecht

Gegenstand des Leasingrechts sind Rechtsbeziehungen, die in Zusammenhang mit einem Leasingvertrag stehen. Es gehört zum großen Bereich des Zivilrechts, wobei es keine speziellen "Leasing-Vorschriften" gibt. Das Wort Leasing leitet sich aus dem englischen Wort „to lease“ ab, das „mieten“ oder „leihen“ bedeutet. Als Dauerschuldverhältnis über das Nutzungsrecht an einer Sache ist das Leasing eine besondere Form des Mietvertrags. Allerdings werden hier vom Leasinggeber Verpflichtungen auf den Leasingnehmer übertragen, die beim regulären Mietvertrag typischerweise dem Vermieter obliegen, wie beispielsweise Wartung, Instandsetzung und Geltendmachung von Gewährleistung gegenüber dem Hersteller oder Verkäufer.
 
Zweck eines Leasingvertrages ist die günstige Finanzierung bzw. Nutzung einer Sache, wobei auch steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind. Steuerrechtlich interessant ist zum Beispiel das gewerbliche Leasing für Selbständige und Unternehmer. Im Gegensatz zu Privatpersonen können sie die Leasingrate steuerlich geltend machen, z.B. als Betriebsausgabe. Häufiges Beispiel ist etwa das Leasing von Geschäftswagen oder Firmenwagen. Aufgrund der Vertragsautonomie kann ein Leasingvertrag in vielfältigen Formen geschlossen werden, an die Bedürfnisse und Wünsche der beiden Vertragspartner angepasst. Sofern der Vertrag Regelungslücken aufweist greifen ergänzend die gesetzlichen Vorschriften zum Mietvertrag.
 
Der Leasingvertrag ist ein Vertrag, in dem der Leasinggeber dem Leasingnehmer das Nutzungsrecht an dem Leasinggegenstand einräumt und als Gegenleistung vom Leasingnehmer ein Entgelt (Leasingzins) in Form der sogenannten Leasingrate erhält. Die Nutzungsüberlassung wird für einen bestimmten vertraglich festgelegten Zeitraum übertragen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit erhält der Leasinggeber den Leasinggegenstand wieder zurück oder der Leasingnehmer kann das Eigentum an dem Gegenstand erwerben, wenn vertraglich eine Kaufoption vereinbart ist, oder beide Parteien einen Anschlussvertrag abschließen.
 
Man unterscheidet im Leasingrecht zwei wesentliche Vertragsvarianten: das Finance-Leasing und das Operate-Leasing. Beim Finance-Leasing handelt es sich um Finanzierungsleasing, wobei die Verträge eine mittlere bzw. lange Grundlaufzeit aufweisen. Hier trägt der Leasingnehmer das sogenannte Objektrisiko. Er muss also selbst für Reparatur und Versicherung des Leasinggegenstandes sorgen und haftet dem Leasinggeber für den Verlust oder die Beschädigung des Leasinggegenstandes.. Ihm obliegt auch die Instandhaltung.
Demgegenüber zeichnet sich das Operate-Leasing durch die kurzfristige Laufzeit des Leasingverhältnisses aus. Das Objektrisiko und die Instandhaltung trägt bei dieser Leasingart weiterhin der Leasinggeber. Im Regelfall werden die Finanzierungskosten des Leasinggebers innerhalb der kurzen Vertragslaufzeit nicht durch die Leasingraten getilgt. Er kann die Finanzierung jedoch ausgleichen, indem er den Gegenstand anschließend an andere Leasingnehmer weiterverleast und/oder ihn verkauft.
 
Darüber hinaus unterscheidet man begrifflich auch in Hinblick darauf, welchen Ausgleich der Leasinggeber für die Anschaffungskosten der Leasingsache erhält. Grundsätzlich bemisst sich der Leasingzins nach dem Substanzwert, also nach dem Kaufpreis der Sache. Häufig kann der Leasingnehmer über eine Vorauszahlung die Höhe der Leasingrate reduzieren. Bei der sogenannten Vollamortisation erhält der Leasinggeber innerhalb der Vertragslaufzeit die Anschaffungskosten über den Leasingzins vollständig erstattet, ohne dass das Eigentum übertragen wird. Es bleibt ein gewisser Restwert bestehen. Von Teil-Amortisation oder Restwert-Leasing spricht man, wenn der Leasinggeber über den - im Vergleich zur Vollamortisation niedrigeren - Leasingzins nur einen Teil der Anschaffungskosten erlangt und der Leasingnehmer nach Vertragsablauf entweder einen auf den Restwert basierenden Anschlussvertrag abschließen, den Leasinggegenstand kaufen oder zurückgeben kann.
 
Als direktes Leasing bezeichnet man ein Leasingverhältnis, wenn der Leasinggeber selbst der Hersteller oder Händler des Leasinggegenstandes ist (auch: Hersteller-Leasing/Händler-Leasing). Wenn ein Finanzinstitut als Leasinggeber fungiert, spricht man vom indirekten Leasing. Je nachdem, ob der Gegenstand des Leasingvertrags eine bewegliche Sache oder eine Immobilie ist, bezeichnet man das Vertragsverhältnis als Mobilien-Leasing oder Immobilien-Leasing.
 
Die im Bereich Kraftfahrzeug-Leasing vorherrschende Leasingform ist das sogenannte Null-Leasing: Der Leasingnehmer entrichtet regelmäßige Leasing-Raten dafür, dass ihm das Fahrzeug für eine bestimmte Frist zum Gebrauch überlassen und bereits bei Vertragsschluss ein bindender Kaufpreis für das Kfz vereinbart wird. Sale-and-lease-back ist eine Leasingform, bei der der Leasingnehmer das Eigentum an der Leasingsache auf den Leasinggeber überträgt, um ihn vom Leasinggeber zu leasen.
 
Über Rechtsstreitigkeiten rund um das Leasingrecht entscheiden die Zivilgerichte, also aufsteigend nach Instanz das Amtsgericht (AG) bis zu einem Streitwert von 5.000,- EUR, das Landgericht (LG), das Oberlandesgericht (OLG) und der Bundesgerichtshof (BGH).
 
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