3.436 Anwälte für Miete | Seite 144

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Profil-Bild Rechtsanwältin Stefanie Ballmann
sehr gut
Rechtsanwältin Stefanie Ballmann
Rechtsanwaltskanzlei Stefanie Ballmann, Wilhelmstraße 3, 74172 Neckarsulm 6910.773278153 km
Fachanwältin Familienrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Allgemeines Vertragsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Miete hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Stefanie Ballmann
aus 14 Bewertungen Sehr sachlich und professionell. Würde Sie weiter empfehlen. Vielen Dank. (02.03.2023)
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Rechtsanwalt Matthias Deike
Rechtsanwaltskanzlei Fricke Deike Ellrich, Grabenstr. 42, 44787 Bochum 6663.0641560969 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Erbrecht • Insolvenzrecht & Sanierungsrecht
Herr Rechtsanwalt Matthias Deike ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Miete
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Kanzlei Alexander Wendrich, Hohenzollerndamm 27a, 10713 Berlin 6971.5301594438 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Zivilrecht • Versicherungsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Miete hilft Ihnen Herr Rechtsanwalt Alexander Wendrich
(27.02.2024) Obwohl die Reaktion der HUK noch aussteht, denke ich , dass der nötige Druck zur Beilegung vorhanden ist.
Profil-Bild Rechtsanwalt Markus Länge
Fachanwaltskanzlei Markus Länge, Theodor-Körner Str. 13, 73614 Schorndorf 6952.0735740783 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht
Herr Rechtsanwalt Markus Länge ist Ihr juristischer Beistand für rechtliche Belange im Bereich Miete

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Miete

Fragen und Antworten

  • Miete: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Miete umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Miete und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Miete: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Miete sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was kostet eine Erstberatung beim Anwalt?
    Für eine Erstberatung beim Anwalt müssen Privatpersonen maximal 190 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer bezahlen. Umfasst das Erstgespräch auch ein Gutachten, dann darf der Rechtsanwalt höchstens 250 Euro plus Umsatzsteuer verlangen. Eine höhere Gebühr ist nur dann möglich, wenn Sie das explizit mit dem Anwalt vereinbart haben. Damit Sie mehr Planungssicherheit und keine bösen Überraschungen haben, informieren Sie sich einfach vor dem ersten Beratungstermin nach der Höhe der Anwaltskosten.

    Wenn Sie kein Geld für einen Anwalt haben, verzichten Sie trotzdem nicht auf eine professionelle juristische Beratung! In solchen Fällen können Sie einen Beratungsschein oder Prozesskostenhilfe beantragen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.

Die Miete ist der Mietzins, den der Mieter dem Vermieter im Rahmen eines Mietverhältnisses  in Geld als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Sache bezahlt (§ 535 Absatz 2 BGB). Die vom Mieter vertraglich übernommenen Nebenkosten (bei Wohnraummiete nur Betriebskosten der BetriebsKV) gehören ebenfalls zum Mietzins. Die Zahlung der Miete inklusive Nebenkosten ist eine Hauptleistungspflicht des Mieters. Je nachdem, was im Mietvertrag vereinbart ist, können die Nebenkosten ganz oder teilweise in der Miete enthalten sein.

Achtung: Nicht zur Miete zählen Nebenkostennachzahlungen und die Kaution.

Wann der Mietzins zu entrichten ist, können die Vertragsparteien grundsätzlich frei vereinbaren. Möglich ist, dass er einmal für die gesamte Mietzeit zu zahlen ist (z.B. bei der kurzfristigen Miete eines Raumes o.Ä.) oder in wiederkehrenden Zeitabständen (monatlich, vierteljährlich etc.). Ist keine Vereinbarung getroffen, so geht das Bürgerliche Gesetzbuch davon aus, dass der Vermieter zur Vorleistung verpflichtet ist. Hinweis: Anderes gilt bei der Vermietung von Wohnraum. Hier ist die Miete gemäß § 556b BGB im Voraus spätestens bis zum dritten Werktag des ihrer Berechnung unterliegenden Zeitraumes (regelmäßig pro Monat) zu entrichten.

Die Pflicht zur Bezahlung trifft den Mieter auch, wenn er tatsächlich nicht den Gebrauch der Sache ausüben kann, § 537 BGB. Die Zahlungspflicht besteht auch, wenn der Mieter unverschuldet erkrankt, aus persönlichen Gründen den Wohnort wechselt etc. Allerdings entfällt die Zahlungspflicht beispielsweise, wenn der Vermieter dem Mieter die Wohnung zugänglich macht.

Mietfestsetzung und Mieterhöhung

Abgesehen von der Wohnraummiete ist der Vermieter grundsätzlich berechtigt, die Höhe der Miete festzulegen. Bei der Vermietung von Wohnraum kann der Vermieter ebenfalls beim erstmaligen Abschluss in der Regel die Miethöhe frei festlegen. Achtung: Allerdings ist die Grenze zum Mietwucher zu beachten, wenn der Mietzins die ortsübliche Vergleichsmiete um weit mehr als 20 Prozent überschreitet. Dann ist die Vereinbarung zur Miethöhe gemäß § 134 BGB nichtig, der übrige Mietvertrag bleibt jedoch weiterhin wirksam.

Die Erhöhung der Miete beim laufenden Mietverhältnis kann regelmäßig von beiden Parteien frei neu vereinbart werden, ausgenommen ist lediglich der soziale Wohnungsbau. Vermieter und Mieter können außerdem auch eine Staffelmiete vereinbaren, wo die der Mietzins für verschiedene Zeiträume abgeändert wird. Hinweis: Die Staffelmiete muss jedoch mindestens ein Jahr unverändert bleiben.

Einseitige Mieterhöhung durch Vermieter

Wegen der unterlegenen wirtschaftlichen Stellung des Mieters gegenüber dem Vermieter billigt das Wohnraummietrecht dem Vermieter nur ein eingeschränktes Recht auf Mieterhöhung zu: Einseitig und ohne Einwilligung des Mieters kann er im Rahmen eines bestehenden Mietverhältnisses nur eine Mieterhöhung verlangen, wenn sie nicht vertraglich ausgeschlossen ist. Allerdings kann er dann auch nur eine Erhöhung des Mietzinses auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Vorausgesetzt wird jedoch, dass die Miethöhe in den letzten 15 Monaten vor der Erhöhung unverändert geblieben ist. Zudem ist die Kappungsgrenze von § 558 Absatz 4 BGB zu beachten, der eine Erhöhung von maximal 20 Prozent vorschreibt.

Auch Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters können eine Mieterhöhung unter den Voraussetzungen des § 559 BGB rechtfertigen.

Nach einer Mieterhöhung hat der Mieter das Recht auf eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Erklärung und kann das Mietverhältnis bis zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen.

Mietminderung und Mietrückstand

Liegen Mängel an der Mietsache vor, so ist der Mieter zu einer Mietminderung berechtigt. Vorsicht: Bevor die Miete gemindert wird, muss der Mieter dies dem Vermieter mindestens 1 Monat vor Fälligkeit der Mietrate anzeigen.

Kommt der Mieter seiner Zahlungspflicht nicht nach, so gerät er in Verzug. Stehen zwei aufeinander folgende Monatsmieten aus oder ist der Mieter mit mehreren Mieten bis zu einem Betrag, der zwei Monatsmieten entspricht, im Rückstand, hat der Vermieter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Hinweis: Bezahlt der Mieter vor Kündigung die ausstehende Miete, entfällt der Kündigungsgrund.

Als Miete bezeichnet man umgangssprachlich auch das Rechtsverhältnis, das sich aus einem Mietvertrag ergibt.

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