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Info Nichtbestehen

Nichtbestehen

Das Nichtbestehen einer Prüfung und das rechtliche Vorgehen dagegen gehört zum Hochschul- und Prüfungsrecht. Dieses Rechtsgebiet ist ein Teil des Öffentlichen Rechts. Ein Nichtbestehen von Prüfungen im Rahmen des Hochschul- und Prüfungsrechts betrifft hauptsächlich Studenten, Examens-Kandidaten und Doktoranden. Diese müssen im Falle des Nichtbestehens einer Prüfung gegen den Prüfungsbescheid vorgehen. Grundsätzlich kann immer gegen das Nichtbestehen einer Prüfung juristisch vorgegangen werden.

Widerspruch

Ein Prüfungsentscheid im Rahmen einer Hochschulausbildung stellt einen Verwaltungsakt dar. Will man sich als Betroffener gegen das Nichtbestehen einer Prüfung wenden, sollte man gegen den Verwaltungsakt zunächst Widerspruch einlegen und gegebenenfalls kann das zuständige Verwaltungsgericht angerufen werden. Bezüglich des Widerspruchs muss man sich nach dem jeweiligen Landesrecht richten, denn dort ist der Verwaltungsrechtsweg geregelt. Je nach Bundesland muss man den Widerspruch entweder an den Aussteller des Prüfungsentscheids richten, oder Klage am Verwaltungsgericht erheben (Achtung: In einigen Bundesländern, z.B. Bayern, ist das Widerspruchsverfahren teilweise eingeschränkt bzw. abgeschafft worden). Dies gilt aber nur dann, wenn der Rechtsweg nicht in einem besonderen Prüfungsrecht geregelt ist. Gegen einen Prüfungsentscheid muss in der Regel schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde/dem Gericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheides Widerspruch erhoben werden. Fehlt die Belehrung, kann der Widerspruch noch innerhalb der Jahresfrist eingelegt werden. Allgemein gilt jedoch, dass das Rechtsmittel zu begründen ist.

Mit dem Widerspruch beginnt das sogenannte Widerspruchsverfahren. Dieses Verfahren muss zwingend vor Erheben einer Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht durchgeführt werden. Über den Widerspruch hat der Aussteller des Prüfungsentscheids zu entscheiden. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Kontrolle, entsprechend auch bei den Verwaltungsgerichten, stets darauf beschränkt ist, ob der Prüfungsausschuss seinen zugewiesenen Beurteilungsspielraum eingehalten und nicht überschritten hat. Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen haben Prüfer im allgemeinen einen Beurteilungsspielraum. Sie müssen aufgrund von Gesetz und Prüfungsordnung verantwortlich über die erbrachte Prüfungsleistung entscheiden. Im Widerspruchsverfahren muss der Prüfungsausschuss beurteilen, ob dem Widerspruch des Prüflings stattzugeben ist oder nicht. Sollte dem Widerspruch stattgegeben werden wird der Prüfungsbescheid entsprechend abgeändert. Erweist sich der Widerspruch als unbegründet, erlässt der Prüfungsausschuss einen Widerspruchsbescheid. Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann der Betroffene sich erneut zur Wehr setzen, indem er nämlich innerhalb eines Monats Klage vor dem Verwaltungsgericht erhebt.

Klage

Der den Prüfern eingeräumte Beurteilungsspielraum muss auch durch das angerufene Verwaltungsgericht beachtet werden. Es ist nicht möglich, dass das Gericht seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung Prüfungsausschusses setzt.

Nach ständiger Rechtsprechung kann sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheiden nur darauf erstrecken, ob

  • das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist,

  • die Prüfer von falschen Tatsachen ausgegangen sind,

  • die Prüfer allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe beachtet haben,

  • die Prüfer sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen,

  • die Bewertung willkürlich ist.

Es macht jedoch nicht jeder Verfahrensfehler die Prüfungsentscheidung rechtswidrig. Zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung kann daher nur ein wesentlicher Verfahrensfehler führen. Wesentlich ist ein Verfahrensfehler dann, wenn er Einfluss auf die Prüfungsentscheidung hätte haben können. Stellt das Gericht im Rahmen seiner Prüfung fest, dass der Prüfungsausschuss seinen Beurteilungsspielraum nicht eingehalten hat, so hebt es in der Regel die Entscheidung des Prüfungsausschusses auf und verpflichtet ihn, den Prüfungsteilnehmer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Dies ist aber nur dann möglich, wenn der Fehler, der zur falschen Entscheidung des Prüfungsausschusses geführt hat, dies auch zulässt. Stellt das Gericht keinen Fehler fest wird die Klage abgewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 



 
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