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Info Prüfungsrecht

Unter Prüfungsrecht versteht man das bei Prüfungen, z.B. Feststellung von Leistungen und Kenntnissen von Personen, anzuwendende Recht. Es geht dabei um die Rechte und Rechtsbehelfe des Prüflings und die Anforderungen an Prüfer und Prüfung.

Das deutsche Prüfungsrecht ist dem Verwaltungs- und Verfassungsrecht zuzuordnen und bezieht sich nur auf staatliche oder durch Gesetz geregelte Prüfungen, wie z.B. berufsbezogene Prüfungen, die für das Ergreifen oder Ausüben eines bestimmten Berufes notwendig sind oder auch Prüfungen, die den Wettbewerb zu anderen Bewerbern um eine Stelle beeinflussen. Dazu gehören unproblematisch alle Hochschulprüfungen, wie auch die Promotion und die Habilitation und andere Prüfungen im Bereich der Berufsausbildung.

Das Prüfungsrecht gilt jedoch nicht für alle Prüfungen an Schulen. Abiturprüfungen sind als berufsbezogen anzusehen und es gilt das Prüfungsrecht. Andererseits tritt bei jüngeren Schülern der Wettbewerb hinter den pädagogischen Aspekt zurück und das Prüfungsrecht für sie nur noch eingeschränkt oder gar nicht anzuwenden.

 

Die zwei sich gegenüberstehenden Parteien im Prüfungsrecht sind Prüfer und Prüfling, wobei beide Rechte und Pflichten haben.

Dem Prüfling als Grundrechtsträger muss ein effektiver Rechtsweg gegen alle Grundrechtseingriffe offenstehen. Der Prüfer, dessen Tätigkeit nicht der Freiheit von Forschung und Lehre unterliegt, muss dem Prüfungsergebnis neutral und unbefangen gegenüberstehen. Er darf keine eigenen Rechtsinteressen haben und kann deshalb das Prüfungsrecht nicht zu seinen Gunsten heranziehen.

Bis 1991 galt das "alte" Prüfungsrecht und es herrschte die Auffassung, dass der Prüfer einen nahezu grenzenlosen und rechtlich nicht überprüfbaren Bewertungsspielraum hatte. Rechtlich angreifbar waren praktisch nur Fehler im äußeren Prüfungsablauf (z.B. Lärm, Störungen u.ä.) und sehr grobe Bewertungsfehler. Es blieb aber weitgehend der Willkür des Prüfers überlassen, wie und nach welchen Kriterien er bewertete, und was er nach Belieben für falsch und richtig hielt. Diese Auffassung hat eine lange Tradition und ist eng mit der Entstehung und Geschichte der Universitäten verbunden, denn früher mussten Studenten die Prüfer unmittelbar für die Prüfung entlohnen. Heute gilt das Fordern oder die Annahme von Vorteilen für die Prüfungsbewertung als strafbarer Korruptionstatbestand.

Das neue Prüfungsrecht entstand nach 1991, geprägt vor allem durch zwei Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts mit denen wesentliche Grundzüge der bisherigen Praxis als verfassungswidrig eingestuft wurden, und die daran anschließende neue Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Es wurden dabei aus den Grundrechten der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und der Rechtsweggarantie (Art. 19 IV GG) Anforderungen an das Prüfungsrecht abgeleitet und somit reformiert. Weil berufsbezogene Prüfungen grundsätzlich einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen, müssen sie sich am Grundgesetz messen lassen.

Neben den genannten Grundrechten gelten im universitären Bereich das Hochschulrahmengesetz und das jeweilige Landesgesetz (Universitätsgesetz o.ä.), denn Hochschulen sind Ländersache. In diesen Gesetzen wird z.B. geregelt, welche Prüfungen es gibt, wer Prüfer sein darf, was der Zweck der Prüfung ist und ob, wie und wozu die Hochschule ermächtigt wird, eine Prüfungsordnung zu erlassen.

Der Gesetzgeber ist dazu verpflichtet, den Rechtsweg gegen Prüfungsentscheidungen auszuformulieren, was die Verwaltungsgerichte seit Jahren fordern, aber er kommt dem meist nicht nach, obwohl die Hochschulgesetze regelmäßig Gegenstand von Debatten, Änderungen und politischen Interessen sind. Trotzdem ist der Rechtsweg ist nicht völlig ungeregelt. In Ermangelung prüfungsspezifischer Regelungen gilt nämlich das allgemeine Verwaltungsrecht, und somit das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) bzw. die Landesverwaltungsverfahrens-gesetze (LandesVwVfG) und die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Generell unterliegt eine Prüfungsentscheidung dem Verwaltungsrechtsweg. Sofern der Rechtsweg nicht in besonderem Prüfungsrecht geregelt ist, gilt der normale Widerspruchs- und Klageweg. Je nach Landesrecht kann dies zunächst über den Widerspruch gegen den Bescheid oder direkt über die Klage zum Verwaltungsgericht erfolgen. Das Rechtsmittel ist zu begründen. Die Prüfungsbewertung durch den Prüfer kann als unselbständige Verfahrenshandlung nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit dem Prüfungsbescheid angefochten werden, bei manchen Prüfungen fallen Bewertung und Bescheid aber zusammen.

Da der Richter nicht Prüfer sein kann, kann man normalerweise nicht auf Bestehen der Prüfung oder Verbesserung der Note klagen, sondern nur auf Aufhebung des Bescheides und Neubescheidung nach neuer Bewertung oder Wiederholung der Prüfung. Nur in Ausnahmefällen kann man auf eine bessere Note klagen, z.B. wenn Punkte falsch zusammengezählt wurden.

Grundsätzlich muss der Widerspruch oder die Verwaltungsklage zur Fristwahrung eingelegt bzw. erhoben werden. Gleichzeitig sind die weiteren Einwände vorzutragen und das Widerspruchs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren ist dann vorübergehend auszusetzen.

Im Rahmen des Prüfungsrechts gilt das Verschlechterungsverbot, das heißt die Note kann nicht durch Rechtsmittel des Prüflings verschlechtert werden. Der Prüfling geht mit der Gegenwehr gegen eine Bewertung also nicht das Risiko einer schlechteren Bewertung ein.

Zu den Problemen im Prüfungsrecht gehören z.B.:

  • Prüfungsanfechtungen, u.a. bei Staatsprüfungen, Universitätsprüfungen,  Abiturprüfungen und beruflichen Prüfungen

  • Widerspruch oder Remonstration gegenüber Prüfungsämtern

  • Widersprüche oder Klagen gegen Leistungsnachweise, u.a. bei Zwischenprüfung, Diplomprüfung, Staatsprüfung/Staatsexamen, Magisterprüfung, Bachelorprüfung, Masterprüfung

  • Schadensersatz wegen fehlerhafter Prüfungsentscheidungen


 
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