3.917 Anwälte für Operating-Leasing | Seite 164

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Rechtsanwältin Annette Falk
Rechtsanwälte Herzog & Biendarra, Osterstr. 7-9, 31134 Hildesheim 6792.6537995855 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Strafrecht • Medizinrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Frau Rechtsanwältin Annette Falk - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Operating-Leasing
(15.06.2021) Schnell abgearbeitet. Eine Anwältin aus Itzum wollte meinen Fall nicht übernehmen bzw mit hohen Kosten. Jeder Zeit …
Profil-Bild Rechtsanwältin Antonia Lehmann
sehr gut
Kanzlei Lehmann, Zeil 13, 60313 Frankfurt am Main 6826.5867137025 km
Fachanwältin Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Antonia Lehmann ist Ihr kompetenter Partner für Fragen rund um Operating-Leasing
aus 14 Bewertungen Alles super gut gelaufen. Sehr emphatisch aber trotzdem sachlich ! (24.04.2024)
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Rechtsanwalt Thomas Hofschuster
Kanzlei Thomas Hofschuster, Lochhauserstr. 8, 82178 Puchheim 7103.2414524869 km
Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Hofschuster - Ihr juristischer Beistand im Bereich Operating-Leasing
(01.12.2023) Einfach perfekt So stelle ich mir einen Rechtsanwalt vor
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Rechtsanwalt Christian Vandrey
Kirst & Vandrey Rechtsanwälte, Reichsstr. 4, 14052 Berlin 6967.6604478214 km
Fachanwalt Erbrecht • Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Herr Rechtsanwalt Christian Vandrey - Ihr rechtlicher Beistand im Bereich Operating-Leasing
(13.02.2024) Kurzer, prägnanter und auf den Punkt gebrachter Widerspruch ohne lange Detaildiskussion im Vorfeld, was auf …
Profil-Bild Rechtsanwalt Dipl. iur. Manfred Masuhr
sehr gut
Rechtsanwalt Dipl. iur. Manfred Masuhr
Rechtsanwalt Manfred Masuhr, Hermannstr. 57, 32756 Detmold 6739.4310866708 km
Fachanwalt Familienrecht • Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Sozialrecht • Strafrecht
Herr Rechtsanwalt Dipl. iur. Manfred Masuhr vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Operating-Leasing
aus 46 Bewertungen Herr Masuhr vertritt uns seit 2010 und hat in dieser Zeit immer wieder zahlreiche Verfahren zu unseren Gunsten … (10.04.2023)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Operating-Leasing

Fragen und Antworten

  • Operating-Leasing: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Operating-Leasing sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Operating-Leasing: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Operating-Leasing umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Operating-Leasing und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Beim Operating-Leasing bzw. Operate-Leasing schließen Leasinggeber und Leasingnehmer einen sog. Leasingvertrag. Im Gegensatz zum Finanzierungsleasing - bei dem die Finanzierung einer Sache im Vordergrund steht - sollen mit dem Operating-Leasing zumeist Engpässe in der Produktion von Waren überwunden werden. Aus diesem Grund wird der Leasinggegenstand grundsätzlich nur für kurze Zeit benötigt, weshalb der Vertrag in der Regel auch nur für eine relativ kurze Zeit geschlossen wird. Ferner ist eine kurzfristige Kündigung möglich; nur in seltenen Fällen wird beim Operating-Leasing in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) während der Vertragslaufzeit ein Kündigungsschluss vereinbart.

Das Rechtsgeschäft Operating-Leasing ist gesetzlich nicht geregelt, kommt aber einem Mietvertrag nach § 535 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) sehr nahe. Während im Mietrecht der Mieter für die Nutzung der Räume zur Zahlung der Miete verpflichtet ist, muss der Leasingnehmer für die Nutzung der Sache als Wertausgleich eine monatlich fällig werdende Leasingrate zahlen. Das Eigentum am Leasinggegenstand verbleibt aber beim Leasinggeber.

Die kurze Vertragsdauer beim Operating-Leasing ermöglicht es dem Leasingnehmer, den Gegenstand schnell wieder „loszuwerden", wenn z. B. eine neue und verbesserte Maschine auf den Markt kommt. Wäre er selbst der Eigentümer, müsste er sich um deren Veräußerung kümmern. Außerdem würde er das Risiko tragen, das Gut gar nicht oder unter Wert zu verkaufen. Beim Operating-Leasing liegt dieses Risiko aber beim Leasinggeber. Er muss ferner die Reparaturkosten sowie die Kosten für die Wartung der Sache tragen.

Die Anschaffungskosten können bei einem einmaligen Operating-Leasing aufgrund der kurzen Vertragslaufzeit niemals durch den zu zahlenden Leasingzins getilgt werden. Es ist vielmehr nötig, den Gegenstand mehrmals zu verleasen und anschließend zu veräußern. Die Sache muss deshalb leicht ersetzbar und austauschbar sein. Denn eine Sonderanfertigung - wie es zumeist beim Finanzierungsleasing der Fall ist - lässt sich oft nur schwer an Dritte verleasen oder verkaufen.

Im Steuerrecht sind beim Operating-Leasing einige Besonderheiten zu beachten. So wird der Leasinggegenstand etwa stets dem Leasinggeber zugerechnet, der ihn aktivieren und die Leasingrate als Ertrag buchen muss. Außerdem ist für die volle Leasingrate Umsatzsteuer zu zahlen. Der Leasingnehmer dagegen hat bei der Buchführung unter anderem zu beachten, dass er den Leasingzins als Aufwand verbucht.

(VOI)

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