1.479 Anwälte für Produkthaftungsgesetz | Seite 7

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Profil-Bild Rechtsanwalt Frank Krasser
sehr gut
Rechtsanwalt Frank Krasser
Rechtsanwälte Udo Rau und Frank Krasser, Schleiermacher Str. 10, 64283 Darmstadt 6837.2003529908 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Unterhaltsrecht • Opferhilfe
Herr Rechtsanwalt Frank Krasser ist Ihnen bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz gerne behilflich
aus 17 Bewertungen Herr Krasser hat mich in meinem Verfahren wegen Drogen toll begleitet. Top Verteidigung (23.10.2020)
Profil-Bild Rechtsanwältin Sandra Haas
Rechtsanwältin Sandra Haas
MJH Rechtsanwälte, Fuggerstr. 14, 86830 Schwabmünchen 7065.135150109 km
Vertrauen Sie auf Erfahrung und Kompetenz! Rechtsberatung in meinen Räumlichkeiten im Schloss Untermeitingen oder in den Kanzleiräumlichkeiten Fuggerstr.14 in Schwabmünchen möglich.
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Juristische Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz beantwortet Frau Rechtsanwältin Sandra Haas
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Max Igor Breitmoser
sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Max Igor Breitmoser, Rückinger Str. 5, 63526 Erlensee 6841.7007306503 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Erbrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Max Igor Breitmoser ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 31 Bewertungen Top 👍 (20.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Heike Meiercord
Kanzlei Heike Meiercord, Auerbacher Str. 36, 08107 Hartmannsdorf bei Kirchberg 7032.8965186235 km
Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Zivilrecht • Familienrecht • Betreuungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Heike Meiercord gerne zur Verfügung
aus 9 Bewertungen Freundliche und sehr kompetente Anwältin: hat sich intensiv in den Sachverhalt (Spezieller Fall im Unterhaltsrecht) … (10.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Ingo Lüttel
sehr gut
Rechtsanwalt Ingo Lüttel
Kanzlei Ingo Lüttel, Münsterstr. 45, 44534 Lünen 6674.6807107839 km
Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Unterhaltsrecht • Kaufrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Herr Rechtsanwalt Ingo Lüttel ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsfragen rund um Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Ich habe bei Herrn Rechtsanwalt Lüttel eine Beratung zu einer anstehenden Ehescheidung in Anspruch genommen. Herr … (22.01.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker
Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker
Anwaltskanzlei Hägele-Paul & Jetter-Strecker in Partnerschaft mbB, Bahnhofstr. 7, 72379 Hechingen 6941.3657412801 km
Fachanwältin Strafrecht • Verkehrsrecht • Opferhilfe • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Vereinsrecht & Verbandsrecht
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Stefanie Jetter-Strecker
(05.11.2020) Sehr professionell, super vorbereitet und immer ehrlich geblieben. Bin sehr zufrieden.
Profil-Bild Rechtsanwältin Linda Illing
sehr gut
Rechtsanwältin Linda Illing
Anwaltskanzlei Steinert, Hartensteiner Str. 3b, 09350 Lichtenstein/Sachsen 7031.3627197539 km
Erbrecht • Sozialrecht • Strafrecht • Zivilrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Frau Rechtsanwältin Linda Illing ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 22 Bewertungen Frau Illing und ihr Team hat mir kompetent und schnell bei einem Parkschaden geholfen. Die Kommunikation war stets … (07.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Jan Wodrich
sehr gut
Rechtsanwalt Jan Wodrich
Wodrich Rechtsanwaltskanzlei, Eppendorfer Weg 93a, 20259 Hamburg 6716.8946895561 km
Fachanwalt Versicherungsrecht • Arzthaftungsrecht • Baurecht & Architektenrecht • Zivilrecht • Maklerrecht • Anwaltshaftung • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Jan Wodrich ist Ihr Ansprechpartner für Produkthaftungsgesetz
aus 14 Bewertungen Freundlicher Erstkontakt (Telefon). Zeitnahe persönliche Beratung im Anwaltsbüro. Großzügiges Zeitfenster. … (04.12.2023)
Profil-Bild Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer
sehr gut
Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer
Kanzlei Doerfer, Markt 4, 16909 Wittstock/Dosse 6885.3232330837 km
Fachanwalt Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Grundstücksrecht & Immobilienrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Strafrecht
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechts- und Fachanwalt Christian Doerfer
aus 15 Bewertungen Schnelle Kontaktaufnahme. (09.06.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Christopher Braun
sehr gut
Rechtsanwalt Christopher Braun
BRAUN Rechtsanwälte, Hagendornstraße 53, 20149 Hamburg 6718.3563990738 km
Fachanwalt Strafrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Christopher Braun vertritt Sie bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 54 Bewertungen Seit 3 Jahrzehnten, vertritt mich Herr Braun sen. und mittlerweile auch Herr Braun jr. Beide haben für mich und meine … (10.11.2022)
Profil-Bild Rechtsanwalt Tobias Mix
sehr gut
Rechtsanwalt Tobias Mix
Kanzlei Ferlings, Cramer & Kollegen, Giersmauer 5, 33098 Paderborn 6744.2029694009 km
Ärmel hochkrempeln und anpacken. Wer nicht wagt, der nicht gewinnt.
Fachanwalt Verkehrsrecht • Fachanwalt Strafrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Tobias Mix ist Ihr kompetenter Partner im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 37 Bewertungen Gute Beratung, sowie schnelles vorgehen und einfache abwicklung. (19.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Legal Consulting Bergisches Land, Im Grünental 5, 42489 Wülfrath 6661.0818136686 km
"Um klar zu sehen, genügt oft eine Veränderung des Blickwinkels." Antoine de Saint Exupery
Zivilrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Kaufrecht • Handelsrecht & Gesellschaftsrecht • Öffentliches Recht • Verwaltungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Bei Rechtsfragen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Elisabeth Gawrych
Profil-Bild Rechtsanwältin Vildan Nalbant
sehr gut
Rechtsanwältin Vildan Nalbant
KANZLEIHAUS Rechtsanwältin Vildan Nalbant, Bahnstr. 16, 46535 Dinslaken 6629.3008400307 km
Arbeitsrecht • Schwerbehindertenrecht • Verkehrsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Familienrecht
Frau Rechtsanwältin Vildan Nalbant vertritt Sie anwaltlich kompetent im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 28 Bewertungen Alles gut (16.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Carsten Meinfeld
sehr gut
Kanzlei Meinfeld.de, Richard-Lattorf-Straße 8, 30453 Hannover 6762.9599745495 km
Fachanwalt Familienrecht • Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht
Kompetente Beratung und Vertretung im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Carsten Meinfeld
aus 76 Bewertungen Guter Anwalt im Verkehrsrecht. Verständlich alles erklärt. Aucg gleich die möglichen Kosten angesprochen. Top. (27.08.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Andreas Babilon
Rechtsanwalt Andreas Babilon
Kanzlei Andreas Babilon, Kreuzbroicher Str. 21, 51375 Leverkusen 6675.3926684385 km
Erbrecht • Verkehrsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragestellungen im Bereich Produkthaftungsgesetz steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Andreas Babilon gerne zur Verfügung
(13.04.2022) Wir haben uns auf einen positiven Termin geeinigt
Profil-Bild Rechtsanwalt und Notar Dennis Hüsing
sehr gut
Rechtsanwalt und Notar Dennis Hüsing
Hüsing | Stark | Partner, Am Bohrfeld 3, 21684 Stade 6689.8286051198 km
Fachanwalt Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt und Notar Dennis Hüsing – Ihr kompetenter Anwalt für den Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 68 Bewertungen HSP hat mir unkompliziert und schnell geholfen und war - wie auch schon früher - zu 100% erfolgreich im behandelten … (12.04.2024)
Profil-Bild Rechtsanwältin Sabine Peter
Rechtsanwältin Sabine Peter
Kanzlei für Versicherungsrecht, Corneliusstraße 18, 68163 Mannheim 6849.9011707482 km
Fachanwältin Familienrecht • Versicherungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Frau Rechtsanwältin Sabine Peter bietet Rat und Unterstützung im Bereich Produkthaftungsgesetz
Profil-Bild Rechtsanwalt Joachim Laux
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Rechtsanwalt Joachim Laux
Laux Rechtsanwälte PartGmbB, Kurfürstendamm 21, 10719 Berlin 6971.5309777034 km
Als Fachanwälte für Medizinrecht und Versicherungsrecht vertreten wir ausschließlich berufsunfähige Personen, Unfallopfer und Patienten.
Fachanwalt Versicherungsrecht • Fachanwalt Medizinrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Herr Rechtsanwalt Joachim Laux ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 17 Bewertungen Ich wurde in einem sehr schwierigen und langjährigen Verfahren durch Herrn Laux und seine äußerst kompetente und … (18.09.2022)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwältin Tamara Anker
Rechtsanwälte Schabio, Oehlenschläger & Anker, Kurfürstenstraße 27, 54516 Wittlich 6721.0727525919 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Allgemeines Vertragsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Frau Rechtsanwältin Tamara Anker ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 5 Bewertungen Vertrauensvoll! Kompetent! Freundliche und hilfsbereite Mitarbeiter! (16.03.2023)
Profil-Bild Rechtsanwalt Henrik Gatzke
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Rechtsanwalt Henrik Gatzke
Anwaltskanzlei Gatzke, Goerdelerstr. 66, 42651 Solingen 6670.8245688995 km
Fachanwalt Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Reiserecht • Strafrecht • Kaufrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Online-Rechtsberatung
Beratung und Vertretung bei rechtlichen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz bietet Herr Rechtsanwalt Henrik Gatzke
aus 17 Bewertungen Sehr schnelle und unkomplizierte Hilfe. Sehr nett. Bei Fragen schnelle Hilfe. Habe mich dort sehr aufgehoben gefühlt. (04.03.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott
Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott
Kanzlei Hans-Joachim Pott, Robert-Hanning-Str. 14, 33813 Oerlinghausen 6725.5204028514 km
Arbeitsrecht • Verkehrsrecht • Zivilrecht • Forderungseinzug & Inkassorecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Hans-Joachim Pott ist Ihr kompetenter Partner für Rechtsberatung im Bereich Produkthaftungsgesetz
(09.12.2012) super beratung und rundum sehr zufrieden kann man einfach nur weiter empfehlen
Profil-Bild Rechtsanwalt Malte Oehlschläger
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Rechtsanwalt Malte Oehlschläger
Anwaltsbüro Quirmbach & Partner, Robert-Bosch-Str. 12, 56410 Montabaur 6754.9560510622 km
Fachanwalt Medizinrecht • Arzthaftungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Malte Oehlschläger ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Produkthaftungsgesetz
aus 24 Bewertungen Sehr geehrter Herr Oelschläger, wir möchten uns auf diesem Wege , recht herzlich bedanken.Seit 2018 lagen wir in einem … (06.05.2024)
Profil-Bild Rechtsanwalt Martin Sommerfeld
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Rechtsanwalt Martin Sommerfeld
Kanzlei Sommerfeld, Bertha-von-Suttner-Allee 4, 21614 Buxtehude 6706.9643024701 km
Arbeitsrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Verkehrsrecht • Versicherungsrecht • Zwangsvollstreckungsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragen im Bereich Produkthaftungsgesetz unterstützt Sie Herr Rechtsanwalt Martin Sommerfeld
aus 16 Bewertungen Herr RA Sommerfeld hat mit scharf formulierten Schriftsätzen schon mehrfach und sehr erfolgreich geholfen, offene … (29.12.2023)
Profil-Bild Rechtsanwältin Tanja Nauschütz geb. Celler
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Rechtsanwältin Tanja Nauschütz geb. Celler
plan C - Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht, Anlegerschutz und Anlagebetrug, Landwehrstr. 37 RGB, 80336 München 7118.3543900478 km
"Sie haben das Recht auf eine ehrliche Beratung“ Bei uns werden Sie nicht nur juristisch erstklassig beraten, sondern fühlen sich auch gut aufgehoben – wir nehmen uns noch persönlich Zeit für Sie!
Bankrecht & Kapitalmarktrecht • IT-Recht • Internationales Wirtschaftsrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Strafrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Problemen im Bereich Produkthaftungsgesetz hilft Ihnen Frau Rechtsanwältin Tanja Nauschütz geb. Celler
aus 80 Bewertungen Vertrauensvolle und eine ehrliche Beratung. Kann ich nur empfehlen. Vielen Dank. (18.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Produkthaftungsgesetz

Fragen und Antworten

  • Produkthaftungsgesetz: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Produkthaftungsgesetz sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Produkthaftungsgesetz: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Produkthaftungsgesetz umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Produkthaftungsgesetz und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Welches Gericht ist für meinen Rechtsstreit zuständig?
    Für Streitigkeiten im Zivilrecht sind die ordentlichen Gerichte zuständig. Ob in erster Instanz Amtsgericht oder Landgericht entscheidet, richtet sich nach dem Streitwert. Wird um mehr als 5000 Euro gestritten, muss die Klage beim Landgericht eingereicht werden. Bei einem Streitwert darunter entscheidet das Amtsgericht. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Streitwert keine Rolle spielt: Geht es um Familiensachen, so werden diese in einer besonderen Abteilung des Amtsgerichts, nämlich das Familiengericht, verhandelt und Rechtsfälle, die den Wohnraum betreffen, werden immer vor dem Amtsgericht ausgetragen.

    Die gerichtliche Zuständigkeit für ein Strafverfahren ergibt sich dagegen aus der Straftat bzw. der zu erwartenden Strafe. So ist für kleinere Vergehen das Amtsgericht, für schwerere Verbrechen das Landgericht oder in Einzelfällen auch das Oberlandesgericht zuständig.

    Wurde ein Verwaltungsakt erlassen, so wird in der darin enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung neben der Zulässigkeit von Widerspruch bzw. Klage auch die Zuständigkeit der Widerspruchsbehörde bzw. des Gerichtes angegeben.
  • Wie läuft ein Gerichtsverfahren ab?
    Gerichtsprozesse laufen nach strengen Verfahrensregeln ab. Dabei spielt es eine Rolle, vor welchem Gericht und auf welchem Rechtsgebiet verhandelt wird. Eine Hauptverhandlung im Strafrecht verläuft folgendermaßen:
    • Aufruf der Sache: Der vorsitzende Richter stellt fest, ob alle Prozessbeteiligten anwesend sind.
    • Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
    • Darauf folgt die Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt.
    • Nun wird der Angeklagte zur Sache vernommen. Es steht ihm frei, ob er sich zur Anklage äußert oder nicht zur Sache aussagt.
    • Darauf folgt die Beweisaufnahme, die neben der Anhörung der Zeugen und der Sachverständigen auch die Verlesung von Urkunden vorsieht.
    • Im Anschluss folgen die Schlussvorträge der Staatsanwaltschaft und des Verteidigers. Der Staatsanwalt gibt zudem das begehrte Strafmaß an. Der Angeklagte erhält das letzte Wort.
    • Anschließend zieht sich das Gericht zur Entscheidungsfindung zurück.
    • Die Hauptverhandlung endet mit der Urteilsverkündung.

Überblick

Als Produkthaftung bezeichnet man die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers für durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden. In diesen Fällen können die Ansprüche der Verbraucher direkt gegenüber dem Hersteller geltend gemacht werden. Eine solche Haftungsregelung ist notwendig, weil es zwischen Verbraucher und Hersteller keine direkten vertraglichen Beziehungen gibt. Daher scheidet die vertragliche Sachmängelhaftung für Schäden, die Endabnehmern einer Ware durch die mangelhafte Sicherheit des verwendeten Produkts entstehen, aus und die Anwendung eines deliktischen Schadensersatzanspruches erfordert grundsätzlich ein Verschulden des Inanspruchgenommenen.

Geschichte

Im Sommer 1968 begann die EG-Kommission mit ersten Vorarbeiten zur Vereinheitlichung der innergemeinschaftlichen Regelungen zur Produkthaftpflicht. Diese wurden jedoch 1970 wegen der Verhandlungen zur ersten Erweiterung der Gemeinschaft unterbrochen und wurden im Sommer 1973 erneut aufgenommen. Im August 1974 wurde der erste Vorentwurf vorgelegt, der zweite folgte im Juli 1975. Am 9. September 1976 wurde dieser Vorschlag dem Rat vorgelegt, traf aber auf vielfältige Kritik. Auf die notwendigen Stellungnahmen vom EG-Wirtschafts- und Sozialausschuss und Europäischen Parlament wartete man drei Jahre. Ein neuer Vorschlag wurde 1979 vorgelegt. Am 23. Mai 1980 forderte der Rat die Kommission auf, diesen zurückzuziehen und erst am 25. Juli 1984 wurde ein Konsens verabschiedet. Für die Mitgliedsländer der Europäischen Union wurden durch die europäische Produkthaftungsrichtlinie 85/374 und die sie ergänzende Richtlinie 1999/34 Mindestinhalte festgelegt, die in bestehende nationale Vorschriften zur Produkthaftung eingearbeitet wurden bzw. für deren Umsetzung ein neues Produkthaftungsgesetz geschaffen wurde. In Artikel 19 I der europäischen Produkthaftungsrichtlinie 85/374 war als Frist für die Umsetzung in nationales Recht ein Zeitrahmen von drei Jahren ab Bekanntgabe festgesetzt worden. Die erforderliche Bekanntgabe fand am 30. Juli 1985 statt. Aber erst mit über einem Jahr Verspätung wurde am 19. Dezember 1989 das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) verkündet und dadurch eine Angleichung der europäischen Normen erreicht.

Neben der Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz bleibt die Haftung auf Grund anderer Vorschriften, gem. § 15 II ProdHaftG, unberührt. Das bedeutet, dass die auf Grundlage der Deliktshaftung entwickelte Produkthaftung weiterhin zur Anwendung kommt. Daneben gibt es weiterhin besondere Produkthaftungsgrundlagen. Diese sind z.B. im Arzneimittelgesetz und im Gentechnikgesetz geregelt.

Kernvorschrift des Produkthaftungsgesetzes ist § 1 I 1 ProdHaftG: Wird durch den Fehler eines Produktes jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produktes verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Um eine Haftung des Herstellers zu erreichen, müssten zunächst alle Haftungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehören:

Rechtsgutverletzung

Der Hersteller haftet im Rahmen des ProdHaftG für solche Schäden, die bei der Benutzung seiner Produkte an entstehen. Dies gilt insbesondere gilt für:

  • Tod
  • Körperverletzung
  • Gesundheitsverletzung
  • Sachschäden

Für Sachschäden gilt die Haftung jedoch nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst beschädigt wurde und diese andere Sache für den privaten Ge- und Verbrauch bestimmt war. Nicht von dieser Haftung erfasst sind z.B. Entwicklungsschäden.

Produktfehler

Unter einem Produkt i. S. d. § 2 ProdHaftG versteht man jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, z.B. industrielle wie nicht industrielle Erzeugnisse, Massenware ebenso wie Spezialanfertigungen und Elektrizität. Diese ausdrückliche Erwähnung der Elektrizität war notwendig, da diese im deutschen Recht nicht als bewegliche Sache gilt. Diese Ausdifferenzierung auch von Teilen einer anderen Sache ermöglicht es, den Hersteller eines Einzelteils oder eines wesentlichen Bestandteils einer anderen Sache in Anspruch zu nehmen.

Zusätzlich muss nach § 1 I 1 ProdHaftG ein Fehler des Produkts vorgelegen haben. Das ist dann der Fall, wenn das Produkt zu dem Zeitpunkt, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, nicht die von der Allgemeinheit erwartete und erforderliche Sicherheit bietet, die jeder Verbraucher nach dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Stand der Technik und bei einem üblichen Gebrauch von einem Produkt berechtigterweise erwarten darf. Das Produkt wird jedoch nicht allein deswegen fehlerhaft, weil später ein verbessertes Produkt auf den Markt gebracht wird. Zu solchen vom Fehlerbegriff des ProdHaftG umfassten Fehlern gehören:

  • Fabrikationsfehler
  • Instruktionsfehler
  • Konstruktionsfehler

Nicht dazu gehören jedoch Produktbeobachtungsfehler.

Haftungsausschluss

Gem. § 1 II Nr. 1 ProdHaftG ist die Haftung des Produzenten für den Fall ausgeschlossen, wenn er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat. Unter Inverkehrbringen versteht man jedes Überlassen an andere. Ein Inverkehrbringen kommt dann nicht in Betracht, wenn das Produkt gestohlen wurde, unterschlagen wurde oder es beim Transport verloren und von einem anderen gefunden wurde. In diesen Fällen greift eine Haftung nach dem ProdHaftG somit nicht. Wird das Produkt zum Zwecke der Erprobung oder Prüfung an andere übergeben gilt es ebenfalls nicht als in Verkehr gebracht.

Nach § 14 ProdHaftG darf die Ersatzpflicht des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz im Voraus weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Außerdem haftet der Hersteller auch dann nicht, wenn das Produkt gemäß § 1 II Nr. 3 ProdHaftG nicht für den Verkauf oder eine Art des Vertriebs mit wirtschaftlichen Zweck hergestellt und nicht im Rahmen der beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben wurde.

Haftungsadressaten

Nach § 4 ProdHaftG unterliegen der Produkthaftung folgende Haftungsadressaten:

  • alle Hersteller, also diejenigen, die das Produkt oder Teile des Produkts hergestellt haben
  • der sog. Quasi-Hersteller, d.h. derjenige, der auf einem von einem anderen Unternehmer hergestellten Produkt seine Marke oder sein Warenzeichen o.ä. anbringt und das Produkt dadurch als sein Produkt erscheinen lässt
  • der Importeur, der das Produkt in ein EU-Mitgliedsland bzw. den Europäischen Wirtschaftsraum einführt
  • der Lieferant des Produkts, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann
  • die Tochtergesellschaft des Herstellers, wenn diese so eng mit dem Hersteller verbunden ist, dass sie als Glied einer Vertriebskette anzusehen ist

Diese Differenzierung ist notwendig, da verschiedene Arten des Herstellers unterschieden werden müssen und sich auch andere Personen als der Hersteller i.e.S. wie oder als Hersteller einer Sache behandeln lassen müssen.

Sollte es im Rahmen der Produktionskette dazu kommen, dass mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig sind, haften sie gem. § 5 S.1 ProdHaftG gegenüber dem Geschädigten als Gesamtschuldner.

Haftungsumfang

Die Art der Haftung und der Haftungsumfang des Herstellers ergeben sich aus den §§ 7 ff. ProdHaftG, wobei der Umfang der Haftung nach ProdHaftG teilweise begrenzt ist.

Haftung bei Tötung

Wird der Geschädigte durch oder infolge des Schadens am Produkt getötet besteht nach § 7 ProdHaftG eine Schadensersatzpflicht des Haftenden für Kosten der versuchten Heilung sowie Ausgleich des Vermögensnachteils den der Getötete dadurch erlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert war oder seine Bedürfnisse z.B. Diätkost, Rollstuhl, behindertengerechte Einrichtungen, vermehrt waren. Außerdem sind die Kosten der Beerdigung zu tragen. Hinzukommt, das der Haftende unterhaltspflichtig für diejenigen Personen wird, denen der Getötete gegenüber unterhaltspflichtig war.

Haftung bei Körper- und Gesundheitsschäden

Bei einem Körper- bzw. Gesundheitsschaden sind primär die Kosten der notwendigen Heilbehandlung zu ersetzen. Sog. Erwerbsschäden können vom Geschädigten ebenfalls geltend gemacht werden, wobei sich der zu ersetzende Schaden sich nach dem jeweiligen individuellen Erwerbsausfall richtet. Zu ersetzen sind außerdem die Kosten einer durch die Verletzung notwendig gewordenen Umschulung, soweit diese zur Abwendung des Verdienstausfalles objektiv sinnvoll ist, sowie alle beruflichen Rehabilitationskosten und alle Kosten, die aus vermehrten Bedürfnissen resultieren.

Seit Juli 2002 kann im Falle einer Körper- bzw. Gesundheitsverletzung nach § 8 S. 2 ProdHaftG auch der Ersatz eines immateriellen Schadens, also Schmerzensgeld, verlangt werden.

Haftung bei Sachschäden

Bei der Haftung für Sachschäden gilt gemäß § 11 ProdHaftG eine Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro. Ansonsten ist die Haftung der Höhe nach unbegrenzt. Allerdings ist die Einschränkung aus § 1 I 2 ProdHaftG zu beachten, dass andere Sachen als die fehlerhafte Sache, die zum privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt waren, beschädigt wurde. Vom Haftungsumfang umfasst ist auch der Sachfolgeschaden, z. B. Zusatzkosten durch die zeitweilige Unbenutzbarkeit einer Wohnung.

Haftungshöchstbetrag

Nach § 10 I ProdHaftG gilt ein Haftungshöchstbetrag von 85 Millionen Euro für Personenschäden, welcher sich sowohl auf die Haftung gegenüber mehreren Geschädigten aus einem Schadensereignis, als auch für sogenannte Serienschäden bezieht. Bei Serienschäden handelt es sich um Schäden aller Personen aus dem Fehler einer Produktserie.

Haftungsminderung

Durch ein Mitverschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens kann nach § 6 I ProdHaftG die Haftung des Herstellers gemindert werden. Unter Mitverschulden gem. § 254 BGB versteht man ein "Verschulden gegen sich selbst". Das bedeutet, dass sich derjenige, der die erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, eine Kürzung seiner Ansprüche gefallen lassen muss. Beim Mitverschulden hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend vom Schädiger oder vom Geschädigten verursacht worden ist. Ursächlichkeit ist im Sinne der Adäquanztheorie zu verstehen. Als mitwirkendes Verschulden im Bereich des ProdHaftG kommen vor allem die Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen und Warnungen und der Fehlgebrauch von Produkten in Betracht.

Nach § 6 2. HS ProdHaftG steht im Falle der Sachbeschädigung das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, sog. Bewahrgehilfe, dem Verschulden des Geschädigten gleich. Diese Regelung gilt jedoch dann nicht, wenn der Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung oder Vertrag hergeleitet wird, denn gem. § 846 BGB muss sich der Dritte in diesen Fällen ein Verschulden des Getöteten wie ein eigenes mitwirkendes Verschulden entgegenhalten lassen. Diese Regelung wird damit begründet, dass die Ansprüche der Dritten sich letzten Endes aus der Rechtsposition des Getöteten ableiten.

Verjährung

Ein Anspruch des Geschädigten gem. § 1 ProdHaftG verjähren nach § 12 I ProdHaftG drei Jahre nachdem der Geschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat oder Kenntnis hätte erlangen müssen.

Die Verjährung wird gem. § 12 II ProdHaftG durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt. Im Übrigen verweist das Gesetz in § 12 III ProdHaftG auf die Vorschriften des BGB, insb. §§ 195, 198 BGB.

Der Anspruch gem. § 1 ProdHaftG erlischt nach § 13 ProdHaftG zehn Jahre nach Inverkehrbringen des Produkts, es sei denn der Anspruch wird zuvor gerichtlich oder in einem Mahnverfahren geltend gemacht.

Beweiserleichterung

In § 1 IV ProdHaftG ist eine Beweiserleichterung für den Geschädigten vorgesehen: Der Geschädigte muss nur den Produktfehler, den Schaden und den Ursachenzusammenhang zwischen dem Fehler und dem Schaden nachweisen. Der Hersteller bzw. Haftpflichtige muss dann gegebenenfalls zu seiner Entlastung beweisen, dass einer der in § 1 II ProdHaftG genannten Ausnahmetatbestände, der die Haftung ausschließt, zu seinen Gunsten eingreift. Die Verletzung einer sog. Verkehrssicherungspflicht muss der Geschädigte demnach nicht beweisen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte normalerweise keinen Einblick in die Betriebsabläufe und technischen Zusammenhänge im Bereich des Herstellers besitzt, die zur Entstehung des Produktfehlers geführt haben, so dass ihm der Beweis der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kaum möglich ist.

Andere Ansprüche

Neben Ansprüchen aus dem ProdHaftG können auch Ansprüche aus Vertrag und unerlaubter Handlung, sog. Produzentenhaftung, geltend gemacht werden. Dabei kann die Produzentenhaftung weiter gehen als die Produkthaftung, da sie auch für Schäden an der beschädigten Sache selbst eintritt und weder eine Haftungsgrenze noch eine Selbstbeteiligung gilt. Allerdings muss hier ein Verschulden des Herstellers vorliegen, welches jedoch im Wege der Beweislastumkehr vermutet wird. Strafrechtliche Ansprüche können aber nicht geltend gemacht werden.

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