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Info Betriebsvereinbarung
Eine Betriebsvereinbarung ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen dem Betriebsrat (bzw. ihn vertretende Arbeitnehmer) und dem Arbeitgeber. Inhalt sind gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem betrieblichen Bereich, wobei auch Punkte aus dem Betriebsverfassungsrecht – also Regeln des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) -Vertragsgegenstand sein können. Für die Betriebsvereinbarung schreibt § 77 Absatz 2 BetrVG die Schriftform vor.
Eine Betriebsvereinbarung bezieht sich streng auf den Betrieb und gilt nur für die im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Dies ist ein wesentliches Abgrenzungskriterium gegenüber dem Tarifvertrag, der überbetriebliche Wirkung entfaltet. Gegenüber gesetzlichen Vorschriften oder Tarifvertrag ist die Betriebsvereinbarung subsidiär. So können etwa Tarifnormen nicht mehr Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Einzige Ausnahme: Wenn im Tarifvertrag ausdrücklich eine ergänzende betriebliche Regelung zugelassen wird (sog. Öffnungsklausel).
Einerseits handelt es sich bei der Betriebsvereinbarung um einen schuldrechtlichen Vertrag, für den grundsätzlich die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gelten. Allerdings hat auch sie – ähnlich wie ein Tarifvertrag – normative Wirkung, d.h. eine Betriebsvereinbarung wirkt sich wie ein Gesetz auf die Arbeitsverhältnisse aus, ihre Wirkung ist unmittelbar und zwingend. Die sogenannten Inhaltsnormen einer Betriebsvereinibarung beziehen sich auf Inhalt und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Akkordlohn, Beginn oder Ende der Arbeitszeit). Von Betriebsnormen spricht man, wenn sich die Regelungen auf betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Punkte beziehen (Unfallverhütungsvorschriften, betrieblicher Umweltschutz etc).
Grundsätzlich steht es Arbeitgeber und Betriebsrat frei, eine Vereinbarung zu treffen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, wenn der Betriebsrat bei Arbeitgeberentscheidungen, insbesondere aus sozialen Gründen, ein gesetzliches Mitspracherecht hat. Dann kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen und deren Entscheidung erwirken (Spruch), die wie eine Betriebsvereinbarung wirkt.
Ist eine Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen, so können ihre Inhaltsnormen in den einzelnen Arbeitsverträgen nicht mehr abbedungen werden, d.h. im Arbeitsvertrag darf keine von der Betriebsvereinbarung abweichende Vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers getroffen werden.
Die Kündigungsfrist einer Betriebsvereinbarung beträgt drei Monate, eine abweichende Vereinbarung ist möglich. Andere Arten der Beendigung (zum Beispiel durch Zeitablauf, Betriebsstilllegung) sind ebenfalls möglich.
Bei anwalt.de finden Sie den passenden Anwalt.
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Grundsätzlich steht es Arbeitgeber und Betriebsrat frei, eine Vereinbarung zu treffen. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme, wenn der Betriebsrat bei Arbeitgeberentscheidungen, insbesondere aus sozialen Gründen, ein gesetzliches Mitspracherecht hat. Dann kann sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen und deren Entscheidung erwirken (Spruch), die wie eine Betriebsvereinbarung wirkt.
Ist eine Betriebsvereinbarung wirksam zustande gekommen, so können ihre Inhaltsnormen in den einzelnen Arbeitsverträgen nicht mehr abbedungen werden, d.h. im Arbeitsvertrag darf keine von der Betriebsvereinbarung abweichende Vereinbarung zu Lasten des Arbeitnehmers getroffen werden.
Die Kündigungsfrist einer Betriebsvereinbarung beträgt drei Monate, eine abweichende Vereinbarung ist möglich. Andere Arten der Beendigung (zum Beispiel durch Zeitablauf, Betriebsstilllegung) sind ebenfalls möglich.
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Tarifvertragliche Öffnung für betriebliche Bündnisse für Arbeit
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