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Hinterbliebenenrente - was Sie wissen und beachten müssen!

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Hinterbliebenenrente - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Bei der Hinterbliebenenrente wird mithilfe der erworbenen Rentenansprüche des Verstorbenen die wirtschaftliche Lebensgrundlage seiner Familienmitglieder garantiert.
  • Beim Bezug von Hinterbliebenenrente können Ansprüche auf Witwen- bzw. Witwerrente, Halb- bzw. Vollwaisenrente oder Erziehungsrente bestehen.
  • Da im Jahr 2002 verschiedene Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Witwen- oder Witwerrente überarbeitet wurden, gelten je nach Einzelfall unterschiedliche Regelungen.
  • In den ersten drei Monaten, die auf den Sterbemonat folgen, erhält der überlebende Partner die komplette Versichertenrente des verstorbenen Partners, man spricht vom Sterbevierteljahr.

Was ist die Hinterbliebenenrente?

Rentenansprüche, die ein Verstorbener erworben hat, werden bei der Hinterbliebenenrente dazu herangezogen, um die wirtschaftliche Existenz der Familienangehörigen zu sichern. Hinterbliebene Ehepartner und Lebenspartner können einen Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente besitzen. Kinder, Enkel und Geschwister des Verstorbenen können Halb- bzw. Vollwaisenrente erhalten. Zudem kann an Geschiedene mit Kindern beim Tod des Ex-Partners eine Erziehungsrente gezahlt werden.

Gibt es verschiedene Regelungen zur Hinterbliebenenrente?

Anfang 2002 wurden einige Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Hinterbliebenenrente verändert und die Höhe der Ansprüche begrenzt. Die bis Ende 2001 maßgeblichen Regelungen zur Witwen- oder Witwerrente gelten immer noch, wenn der Ehepartner vor dem Jahr 2002 verstorben ist oder er zwar nach Dezember 2001 den Tod fand, aber die Ehe vor Beginn des Jahres 2002 geschlossen wurde. Weitere Voraussetzung ist, dass wenigstens einer der Ehegatten vor dem 02.01.1962 zur Welt kam.

Welche Voraussetzungen bestehen für den Bezug von Witwen- bzw. Witwerrente?

Um Witwen- bzw. Witwerrente beziehen zu können, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Ehe oder Lebenspartnerschaft muss zum Todeszeitpunkt des Ehepartners bestanden haben.
  • Wurde die Ehe oder Lebenspartnerschaft später als Dezember 2001 geschlossen, muss diese beim Tod des Ehepartners im Regelfall mindestens ein Jahr lang bestanden haben.
  • Der verstorbene Ehepartner muss wenigstens fünf Jahre lang in die Rentenversicherung eingezahlt oder schon selbst eine Rente bezogen haben.
  • Wenn der überlebende Partner wieder heiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingeht, erlischt der Anspruch.

Was gilt für den Bezug der kleinen Witwen- oder Witwerrente?

Die kleine Witwen- oder Witwerrente bekommt man, wenn man jünger als 47 Jahre ist, kein Kind erzieht und auch keine Erwerbsminderung vorliegt. Sie liegt generell bei 25 Prozent der Rente, die der Ehepartner bzw. Lebenspartner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte.

Die kleine Witwen- oder Witwerrente wird im Regelfall nur in den ersten zwei Jahren nach dem Tod des Ehepartners bzw. Lebenspartners gezahlt. Der Gesetzgeber geht dabei davon aus, dass man nach dieser Übergangszeit selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Wenn man vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner bzw. Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, findet dagegen das alte Recht Anwendung und man erhält die kleine Witwen- oder Witwerrente bis zum Lebensende.

Welche Regelungen gelten bei der großen Witwen- oder Witwerrente?

Die große Witwen- oder Witwerrente bekommt man, wenn man mindestens 47 Jahre alt ist, eine Erwerbsminderung vorliegt oder man ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen erzieht, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wenn das Kind behindert ist und nicht für sich selbst sorgen kann, erhält man diese Rente, auch ohne dass das Alter des Kindes eine Rolle spielt.

Verstirbt der Ehepartner bzw. Lebenspartner vor dem 31.12.2028, kommt es schon früher zur Zahlung der großen Witwenrente. Die Altersgrenze für ihren Bezug wird jährlich um einen Monat ab dem Alter von 45 Jahren angehoben:

TodesjahrAlter des Hinterbliebenen in Jahren und Monaten
201945 Jahre 8 Monate
202045 Jahre 9 Monate
202145 Jahre 10 Monate
202245 Jahre 11 Monate
202346 Jahre
202446 Jahre 2 Monate
202546 Jahre 4 Monate
202646 Jahre 6 Monate
202746 Jahre 8 Monate
202846 Jahre 10 Monate
ab 202947 Jahre

Die große Witwen- oder Witwerrente liegt generell bei 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner bzw. Lebenspartner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte. Wenn man vor 2002 geheiratet hat und ein Ehepartner bzw. Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist, kommt dagegen das alte Recht zur Anwendung und die große Witwen- oder Witwerrente liegt anstatt bei 60 bei 55 Prozent der Rente, die der Ehepartner bzw. Lebenspartner zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte.

Was versteht man unter dem Sterbevierteljahr?

In den ersten drei auf den Sterbemonat folgenden Monaten bekommt der überlebende Partner die Versichertenrente des verstorbenen Partners in voller Höhe. In diesem Zeitraum erfolgt keine Anrechnung des eigenen Einkommens. Ziel dieser Vergünstigung ist es, dem Hinterbliebenen den Übergang in einen neuen Lebensabschnitt finanziell leichter zu machen.

Wovon hängt der Bezug der Halb- oder Vollwaisenrente ab?

Wenn ein Elternteil stirbt, wird an Anspruchsberechtigte eine Halbwaisenrente gezahlt, beim Tod beider Eltern eine Vollwaisenrente. Dafür muss der verstorbene Elternteil hinsichtlich der Rentenversicherung eine Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erreicht haben oder beispielsweise bei einem Arbeitsunfall umgekommen sein oder bis zum Tod eine Rente erhalten haben.

Einen Anspruch auf eine Waisenrente besitzen:

  • leibliche oder adoptierte Kinder des Verstorbenen
  • Pflegekinder und Stiefkinder, die im Haushalt des Verstorbenen wohnten
  • Geschwister und Enkel, die im Haushalt des Verstorbenen wohnten oder von ihm größtenteils unterhalten wurden

Der Anspruch auf Waisenrente erlischt auch dann nicht, wenn es zur Heirat oder Adoption des Waisen kommt. Waisenrenten werden im Regelfall bis zur Vollendung des 18. Geburtstag des Kindes gezahlt. Die Halbwaisenrente liegt bei 10 Prozent, die Vollwaisenrente bei 20 Prozent der Rente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder die er schon erhalten hat.

Der Waise kann die Waisenrente in gewissen Fällen sogar bis zum 27. Lebensjahr beziehen. Hierzu gehört z. B. der Fall, dass er sich noch in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet.

Was ist für den Bezug der Erziehungsrente entscheidend?

Einen Anspruch auf Erziehungsrente besitzen diejenigen, die vom verstorbenen Versicherten geschieden sind, aber ein gemeinsames Kind unter 18 Jahren erziehen. Diese Rente soll die Unterhaltszahlungen ersetzen und es ermöglichen, dass man sich mit der Erziehung des Kindes beschäftigt.

Die Erziehungsrente hängt nicht von der Rentenversicherung des verstorbenen Ex-Partners ab, ausschlaggebend sind vielmehr die eigenen Rentenansprüche. Um einen Anspruch zu besitzen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Man muss wenigstens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
  • Die Ehe muss nach dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben worden sein.
  • Der überlebende Partner darf nicht noch einmal geheiratet haben und keine neue Lebenspartnerschaft eingegangen sein.

Die Erziehungsrente ist so genauso hoch wie die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei Bezug vor Vollendung des 63. Lebensjahrs drohen Abschläge. Außerdem wird das Einkommen des Anspruchsberechtigten auf die Rente angerechnet.

Im Regelfall endet der Bezug von Erziehungsrente, wenn das Kind die Volljährigkeit erreicht. Bei Kindern mit Behinderung besteht jedoch ein unbefristetes Bezugsrecht. Spätestens beim Erreichen des Renteneintrittsalters erhält man anstatt der Erziehungsrente die reguläre Altersrente ausbezahlt.

Foto(s): ©Pexels/Pavel Danilyuk

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