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Rechtsanwalt Christopher Bergmann
Kanzlei Korn-Bergmann · Bergmann, Ebersbacher Str. 101, 63743 Aschaffenburg 6865.387015124 km
Fachanwalt Erbrecht • Familienrecht • Unterhaltsrecht
Online-Rechtsberatung
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Vaterschaftsanerkennung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Christopher Bergmann gerne zur Verfügung
aus 51 Bewertungen Erstklassige Beratung bis zum Schluss. Äußerst zuverlässig. Sehr empfehlenswert. (21.01.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vaterschaftsanerkennung

Fragen und Antworten

  • Vaterschaftsanerkennung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vaterschaftsanerkennung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vaterschaftsanerkennung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vaterschaftsanerkennung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vaterschaftsanerkennung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte man beim Gerichtstermin beachten?
    Erscheinen Sie pünktlich zum Gerichtstermin! Denken Sie auch an wichtige Unterlagen, wie z.B. die gerichtliche Ladung und den Personalausweis, die Sie womöglich wegen Personenkontrolle am Eingang vorzeigen müssen. Eine vorgeschriebene Kleiderordnung gibt es für den Gerichtstermin nicht. Anzug, Kostüm, Krawatte oder Pumps sind keine Pflicht. Wichtig ist einzig, dass Sie einen gepflegten Eindruck machen.

Die Vaterschaftsanerkennung ist in den §§ 1592 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Nach § 1592 BGB ist Vater eines Kindes, wer zur Zeit der Kindsgeburt mit der Mutter verheiratet war, dessen Vaterschaft - etwa aufgrund einer Vaterschaftsklage - gerichtlich festgestellt wurde oder wer die Vaterschaft anerkannt hat.

Die Vaterschaftsanerkennung kommt nur in Betracht, wenn die Kindseltern nicht miteinander verheiratet sind und kein anderer Mann rechtlich gesehen der Vater ist, vgl. § 1594 II BGB. Ferner erfolgt die Vaterschaftsanerkennung freiwillig; der mögliche Vater kann nicht zur Abgabe der Erklärung gezwungen werden. Will die Kindsmutter die Vaterschaft eines unwilligen potenziellen Erzeugers feststellen lassen, muss sie vielmehr Klage einreichen. Es wird dann ein vom Gericht in Auftrag gegebener Vaterschaftstest durchgeführt, bei dem der mögliche Erzeuger zur Samenspende aufgefordert wird, damit seine DNA mit der des Kindes verglichen werden kann. Ist der Vaterschaftstest positiv, stellt das Gericht die Vaterschaft fest. Als Folge davon ist der „frischgebackene" Vater eines minderjährigen Kindes verpflichtet - auch rückwirkend -, Kindesunterhalt zu zahlen. Bei der freiwilligen Vaterschaftsanerkennung dagegen muss der Mann, der die Vaterschaft anerkennen möchte, theoretisch nicht einmal der leibliche Vater sein - sog. sozialer Vater. Nötig ist jedoch, dass die Kindsmutter ihre Zustimmung zur rechtlichen Vaterschaft erteilen muss. Die Erklärungen der Mutter und des potenziellen Vaters bedürfen ferner der öffentlichen Beurkundung vor einer zuständigen Stelle. Das ist etwa das Jugendamt, ein Amtsgericht, das Standesamt oder ein Notar, bei dem mitunter aber Kosten anfallen können. Wichtig: Die Erklärungen müssen persönlich abgegeben werden; eine Vertretung ist nicht zulässig. Ein Verstoß gegen die Formerfordernisse nach § 1597 BGB führt zu einem Formmangel und damit zu einer Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung. Ferner muss bei beiden Parteien Geschäftsfähigkeit vorliegen. Es ist aber auch möglich, dass z. B. der Betreuer die nötige Erklärung abgibt.

Leben die Eltern z. B. in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zusammen, bietet es sich an, bereits vor der Geburt des Kindes die Vaterschaft anzuerkennen. Der Vater wird dann automatisch nach der Geburt seines Kindes als dessen Erzeuger in die Geburtsurkunde eingetragen. Bei einer Vaterschaftsanerkennung nach der Geburt muss das Geburtenregister erst ergänzt werden. Außerdem wird eine neue Urkunde an die Eltern ausgestellt.

Oft erfährt ein Mann nur durch Zufall, dass ihm während der Ehe ein sog. Kuckuckskind untergeschoben wurde. Danach folgt häufig erst die Trennung und dann die Scheidung. Das führt aber noch nicht automatisch zum Ende der Vaterschaft. Der Mann muss sie vielmehr anfechten. Wurde rechtskräftig festgestellt, dass er nicht der Erzeuger ist, kann der wahre Vater die Vaterschaft anerkennen.

Übrigens: Nach einer Vaterschaftsanerkennung steht dem Erzeuger noch kein Sorgerecht für sein uneheliches Kind zu. Das bekommt er erst, wenn sowohl er als auch die Kindsmutter die sog. Sorgerechtserklärung bzw. Sorgeerklärung nach den §§ 1626 ff. BGB abgeben oder der Vater einen Antrag auf gemeinsames Sorgerecht beim Familiengericht stellt.

(VOI)

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