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Herr Rechtsanwalt Tahir Göcmen ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Versicherungsvertretervertrag

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Versicherungsvertretervertrag

Fragen und Antworten

  • Versicherungsvertretervertrag: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Versicherungsvertretervertrag umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Versicherungsvertretervertrag und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Versicherungsvertretervertrag: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Versicherungsvertretervertrag sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Welche Kosten übernimmt die Rechtsschutzversicherung?
    Eine Rechtsschutzversicherung deckt in der Regel die Prozesskosten ab, also vor allem die Anwaltskosten und die Gerichtskosten. Wurde ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt, muss die Rechtsschutzversicherung sein Honorar unter Umständen ebenfalls bezahlen. Unterliegt der Versicherte vor Gericht, sind grundsätzlich auch die Kosten des Gegners von der Rechtsschutzversicherung zu übernehmen. Die Rechtsschutzversicherung zahlt allerdings nicht immer! Aufgrund der vielen Leistungsausschlüsse sollte man stets einen Blick in die Versicherungsbedingungen werfen bzw. bei der Versicherung nachfragen, ob sie im betreffenden Fall einstandspflichtig ist.

Der Versicherungsvertretervertrag - häufig auch Agenturvertrag genannt - ist ein Vertrag zwischen einem Versicherungsvertreter und einer Versicherungsgesellschaft. Hierbei verpflichtet sich der Versicherungsvertreter unter anderem, sich zu bemühen, mit einem Dritten einen Versicherungsvertrag - z. B. über eine Krankenversicherung, Gebäudeversicherung, Lebensversicherung oder Kasko-Versicherung - abzuschließen bzw. ihn an die Versicherung zu vermitteln. Sofern ein Geschäft auf die Tätigkeit des Versicherungsvertreters zurückzuführen ist und der Versicherungsnehmer die fällige Prämie gezahlt hat, kann der Versicherungsvertreter die Zahlung einer Provision von der Versicherung verlangen, § 92 III 1 HGB - Handelsgesetzbuch. Hiervon kann aber im Versicherungsvertretervertrag auch zugunsten des Versicherungsvertreters abgewichen werden, was zu einem sog. Bezirksschutz führt.

Nach § 92 II HGB gilt für den Versicherungsvertretervertrag grundsätzlich das Handelsvertreterrecht gemäß der §§ 84 ff. HGB. Voraussetzung ist allerdings, dass der Versicherungsvertreter selbstständig und gewerblich handelt, also nach § 92 I HGB als Handelsvertreter tätig wird. So darf die Versicherungsgesellschaft unter anderem nur über ein eingeschränktes Direktionsrecht verfügen, da ansonsten ein Arbeitsverhältnis angenommen werden könnte, für das die Regeln aus dem Arbeitsrecht gelten würden. Schließt der Versicherungsvermittler einen Vertrag mit dem Versicherungsnehmer, obwohl er von der Versicherung die Provision erhält, wird er auch nicht als Versicherungsvertreter, sondern als Versicherungsmakler tätig.

Da der Versicherungsvertretervertrag zumeist einen Formularvertrag darstellt, unterliegen die AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) der Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB - Bürgerliches Gesetzbuch. So wäre etwa eine Klausel unzulässig, in der sich die Versicherung das Recht vorbehält, einseitig die Bezirksgrenze zu ändern. Da ein Erfolg nach § 86 I HGB gesetzlich nicht geschuldet ist, darf dem Versicherungsvertreter im Versicherungsvertretervertrag auch kein zu erzielender Mindestumsatz vorgeschrieben werden. Besonders häufig werden aber Regelungen zum Wettbewerbsverbot - das längstens zwei Jahre dauern darf - und zum Provisionsverzicht nach Vertragsbeendigung vereinbart, die in der Regel zulässig sind. Im letzten Fall steht dem Versicherungsvertreter grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB zu, im Falle des Wettbewerbsverbots eine Karenzentschädigung gemäß § 90a I HGB. Im Übrigen liegt kein Formmangel vor, wenn der Versicherungsvertretervertrag mündlich abgeschlossen wird. Zu Beweiszwecken sollte der Versicherungsvertretervertrag aber stets schriftlich abgeschlossen werden. Er muss sogar zwingend schriftlich abgeschlossen werden, wenn einer der Vertragspartner das verlangt, § 85 HGB.

Neben der Kündigung kann der Versicherungsvertretervertrag ferner durch einen Aufhebungsvertrag oder durch Ablauf einer Befristung beendet werden. Auch hier ist stets an einen möglichen Ausgleichsanspruch zu denken, der sich dann nach § 89 HGB richtet. Vor einer Kündigung, die aufgrund einer Pflichtverletzung erklärt wird, muss der Versicherungsvertreter grundsätzlich eine Abmahnung aussprechen.

(VOI)

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