4.562 Anwälte für Wildschaden | Seite 191

Suche wird geladen …

Profil-Bild Rechtsanwalt Alexander Greiner
Rechtsanwalt Alexander Greiner
LAIBLE. GREINER. BAUER. anwaltskanzlei, Europaplatz 1, 88131 Lindau (Bodensee) 7033.477298052 km
Ihre Anwälte in Lindau am Bodensee.
Fachanwalt Strafrecht • Wirtschaftsrecht • Verkehrsrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht
Herr Rechtsanwalt Alexander Greiner ist Ihr rechtlicher Beistand für juristische Belange im Bereich Wildschaden
(24.04.2021) sie war sehr freundlich und entspannt anwältin .wir waren zufrieden
Profil-Bild Rechtsanwalt Thomas Brunow
sehr gut
Rechtsanwalt Thomas Brunow
Prof. Dr. Streich & Partner | Rechtsanwälte, Mönchewinkel 2, 37269 Eschwege 6848.3866591077 km
Verkehrsrecht • Strafrecht • Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht • Ordnungswidrigkeitenrecht
Herr Rechtsanwalt Thomas Brunow ist Ihr Ansprechpartner für Wildschaden
aus 535 Bewertungen Ein Fachanwalt der die extra Mrile geht und die moeglichen entscheidenden Faktoren des Einzelfalls findet und … (16.05.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Wildschaden

Fragen und Antworten

  • Wildschaden: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Wildschaden sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Wildschaden: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Wildschaden umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Wildschaden und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Was sollte ich vor dem Erstgespräch tun?
    Mit einem Erstgespräch haben Sie die Möglichkeit, eine Ersteinschätzung Ihres Rechtsfalls zu erhalten. Je besser Sie sich vorbereiten, desto genauer kann Ihr Rechtsanwalt die Sach- und Rechtslage beurteilen. Überlegen Sie deswegen vor dem ersten Beratungsgespräch, welche Unterlagen wichtig sind und bringen Sie diese mit. Eventuell wäre es sogar sinnvoll, diese vorab per Mail an Ihren Anwalt zu schicken. Notieren Sie sich außerdem alle Informationen, die für Ihren Fall relevant sind und Ihr Anwalt unbedingt wissen muss, damit er eine objektive Einschätzung abgeben kann.

    Wichtig zu wissen: Ein Erstgespräch beim Rechtsanwalt ist leider nicht immer kostenlos. Deshalb klären Sie im Voraus, welche Kosten für Sie anfallen werden, damit es keine bösen Überraschungen gibt.

Ein Wildschaden wird immer angenommen, wenn Wild - also freilebende wilde Tiere nach § 2 Bundesjagdgesetz - in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft sowie der Fischereiwirtschaft einen Schaden verursacht. Es werden also beispielsweise durch Wildschweine die Saat und die Feldfrüchte der Landwirte beschädigt oder gefressen. Außerdem werden Wald- und Wiesenböden aufgewühlt oder Bäume durch Verbiss von Rehen oder Hirschen zerstört. Das kann unter Umständen sogar dazu führen, dass der Baumbestand des Waldes deutlich abnimmt.

Wer bei einem Wildschaden haften und damit Schadenersatz leisten muss, ist in den §§ 29 ff. Bundesjagdgesetz geregelt. So haftet grundsätzlich die Jagdgenossenschaft oder, falls etwa ein Jagdpachtvertrag geschlossen wurde, der Jagdpächter, sofern er sich in dem Vertrag zur Zahlung des Wildschadensersatzes verpflichtet hat. Hier ist jedoch zu beachten, dass eine Jagdpacht nur möglich ist, wenn der Pächter auch Jäger ist und seit mindestens drei Jahren einen gültigen Jagdschein besitzt.

Vom Wildschaden zu unterscheiden ist der Wildunfall. Ein Wildunfall liegt immer dann vor, wenn durch ein Wildtier ein Verkehrsunfall verursacht wurde. Das ist der Fall, wenn das Tier mit dem Fahrzeug kollidiert oder das Kfz bei dem Versuch des Fahrers, dem Wild auszuweichen, beschädigt wird. Außerdem muss bei dem Unfall ein Schaden am Fahrzeug entstanden sein. Wer allerdings nur eine Kfz-Versicherung hat, wird den Schaden an seinem Kfz selbst übernehmen müssen, da laut deren Versicherungsbedingungen ein Wildunfall keinen Versicherungsfall darstellt. Dagegen reguliert eine zusätzliche freiwillige Versicherung - nämlich die Teilkaskoversicherung oder die Vollkaskoversicherung - unter Umständen auch die Schäden, die bei einem Verkehrsunfall mit Haarwild - also z. B. mit Rehen oder Hirschen - entstanden sind. War man jedoch in einen Unfall mit Federwild verwickelt, kann es passieren, dass die Kasko-Versicherung nicht einstandspflichtig ist. Daher sollte man sich - bevor man den Vertrag unterschreibt - die Versicherungsbedingungen sehr genau durchlesen.

Hierbei sollte berücksichtigt werden, dass ein Wildunfall jedoch zu verneinen ist, wenn ein Nutztier oder Haustier in den Unfall mit dem Fahrzeug verwickelt war, da die nach dem Bundesjagdgesetz nicht als Wild gelten.

Auch wenn man keine Unfallflucht begeht, wenn man nach einem Wildunfall einfach weiterfährt, könnte man sich nach dem Tierschutzgesetz strafbar gemacht haben. Schließlich könnte sich bei dem Wildunfall ein Tier schwer verletzt haben, das nun leidet. Daher sollte man nach dem Unfall die Polizei oder den Jagdausübungsberechtigten informieren, der gegen den Unfallfahrer unter Umständen einen Anspruch auf Schadenersatz hat. Das verendete Tier sollte man aber nicht mitnehmen; es könnte sonst eine Strafe wegen Wilderei drohen. Das gilt aber nicht, wenn man das verletzte Tier zum Tierarzt fährt.

(VOI)

Sie haben ein rechtliches Problem und suchen einen Anwalt in Ihrer Nähe, der Sie bei allen Fragen zum Thema Wildschaden umfassend berät? Bei anwalt.de finden Sie ganz einfach die passenden Anwälte für Ihr Rechtsproblem. anwalt.de – eines der führenden Unternehmen in Deutschland für moderne Rechtsberatung und Legal Tech.

Wählen Sie nachfolgend den gewünschten Ort in Ihrer Nähe aus und erhalten Sie eine Auflistung von Kanzleien, die zum Thema Wildschaden besondere Kenntnisse besitzen. Detaillierte Informationen zu Ihrem ausgewählten Anwalt oder Ihrer gewählten Anwältin finden Sie auf den einzelnen Kanzleiprofilen.