Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Arbeitsagentur vor Ort

  • 4 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Hält man seine Kündigung in Händen, fällt es schwer, einen klaren Kopf zu bewahren. Doch Arbeitslosen bleibt nicht viel Zeit. Sie müssen sich umgehend bei der Agentur für Arbeit melden. Ansonsten setzen sie die staatliche Unterstützung aufs Spiel. Das Redaktionsteam von anwalt.de gibt Tipps zur Meldepflicht und für den Besuch bei der Arbeitsagentur.

[image] Arbeitsuchend-Meldung, § 37b SGB III 

Sich als arbeitsuchend zu melden, kommt für diejenigen in Frage, die vor dem Ende ihrer Beschäftigung die Kündigung erhalten bzw. die einen befristeten Arbeitsvertrag haben und erfahren, dass er nicht verlängert wird. Sinn macht die Meldung als arbeitsuchend, weil man dann bereits während des noch laufenden Beschäftigungsverhältnisses Unterstützung der Agentur für Arbeit bei der Jobsuche erhält. Beispielsweise ist es so möglich, bereits vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses in die Datenbank der Bundesagentur für Arbeit (BA) aufgenommen zu werden. Wer in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis tätig ist, muss sich drei Monate vor Ende der Vertragslaufzeit persönlich bei der Arbeitsagentur melden, spätestens drei Tage nachdem er vom Ende des Beschäftigungsverhältnisses erfährt. Kommt der Betroffene seiner Meldepflicht nicht nach, so kann die Agentur für Arbeit gegen ihn eine Sperrzeit von einer Woche verhängen (§ 144 SGB III). Wird ein Gesprächstermin vereinbart, so reicht eine telefonische Meldung bei der Arbeitsagentur für die Wahrung der Frist aus. Die Meldung wird dann jedoch erst mit dem Nachholtermin wirksam.

Ein Beschäftigter, der vom Auslaufen seines Arbeitsverhältnisses schon mehr als drei Monate vor dem Ende der Tätigkeit Kenntnis hat, kann sich schon vor Beginn der dreimonatigen Meldefrist als arbeitsuchend melden, sogar bevor er die befristete Stelle angetreten hat (Bundessozialgericht, Az.: B 7/7a AL 56/06 R).

 
Arbeitslos-Meldung, § 122 SGB III 

Wer seine Kündigung erhalten hat bzw. wessen befristetes Arbeitsverhältnis abgelaufen ist, ist verpflichtet, sich spätestens am ersten Tag, an dem er vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfährt, bei seiner Agentur für Arbeit vor Ort persönlich zu melden. Dies gilt allerdings nur, wenn die Arbeitsagentur auch dienstbereit ist, also werktags von Montag bis Freitag. Feiertage und Wochenenden zählen nicht (Sozialgericht Dresden, Az.: S 34 AL 769/07).

Im Gegensatz zur „Arbeitsuchend-Meldung" reicht bei der Arbeitslos-Meldung die telefonische Kontaktaufnahme nicht aus. Man muss persönlich bei der Behörde vorstellig werden. Die Arbeitslos-Meldung ist auch schon vor Beendigung der Beschäftigung möglich, wenn damit innerhalb der nächsten drei Monate zu rechnen ist.

Im Zusammenhang mit der Arbeitslos-Meldung hat das Sozialgericht Aachen kürzlich ein interessantes Urteil gefällt: Wird im Kündigungsschreiben darauf hingewiesen, dass sich der Gekündigte „unverzüglich" bei der Arbeitsagentur melden muss, so genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil nicht klar ersichtlich ist, ob sich der Zeitpunkt auf die Kündigung oder das Ende des Arbeitsverhältnisses bezieht. Erliegt der Betroffene infolgedessen einem Irrtum und meldet sich verspätet als arbeitslos, so darf die Arbeitsagentur gegen ihn keine Sperrzeit verhängen. (SG Aachen, Az.: S 9 AL 74/07 - nicht rechtskräftig)

 
Leistungen erst ab Antrag 

Gerade in Großstädten sind viele Arbeitsagenturen dazu übergegangen, Beratungsgespräche in Großraumbüros zu führen. Wem es jedoch unangenehm ist, quasi öffentlich seine berufliche Situation zu schildern, der kann ein Gespräch in einem separaten Einzelbüro verlangen. Die Agentur für Arbeit ist dazu verpflichtet, Gesprächsinhalte vertraulich zu behandeln und muss für solche Fälle ein Ersatz-Büro für Einzelgespräche zur Verfügung stellen.

Bereits beim ersten Besuch sollte der Antrag auf Arbeitslosengeld I (sog. Grundantrag) gestellt werden. Denn erst wenn der Antrag gestellt wurde, können Leistungen beansprucht werden. Exkurs: Die Antragstellung ist auch hinsichtlich der Leistungen zur Grundsicherung (ALG II, Hartz IV) entscheidend. Diese Leistungen können ebenfalls erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung beansprucht werden. Das hat zum Beispiel das Landessozialgericht Bayern in Hinblick auf die Erstattung von Renovierungskosten bestätigt. Die Richter verneinten einen Leistungsanspruch, weil ein Langzeitarbeitsloser den Antrag auf Übernahme der Renovierungskosten erst gestellt hatte, nachdem seiner Wohnung bereits fertig renoviert war (Az.: L 7 AS 301/06).

 
Mitzubringende Dokumente 

Für den Antrag auf Arbeitslosengeld I sollten folgende Dokumente zur Arbeitsagentur mitgebracht werden: Personalausweis, Arbeitspapiere inklusive Lohnsteuerkarte, Nachweise über einen früheren Leistungsbezug, Arbeitsbescheinigung und weitere Dokumente soweit notwendig (z.B. Krankengeld-Bescheinigung).

Achtung: Nicht vergessen werden darf das Kündigungsschreiben. Es sollte dem Sachbearbeiter vorgelegt werden, damit er die Kündigung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen kann. Denn Gekündigte sind dazu verpflichtet, gegen eine rechtswidrige Kündigung innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Wenn eine Kündigung offensichtlich rechtswidrig erfolgte und der Gekündigte sich nicht fristgerecht dagegen wehrt, kann die Arbeitsagentur dem Gekündigten die Leistung verweigern. Um diese Nachteile zu verhindern, sollte man dem Sachbearbeiter die Kündigung vorlegen und sich - am besten schriftlich - von ihm bestätigen lassen, dass von Seiten der Agentur für Arbeit keine Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der Kündigung bestehen.

Hinweis: Für die Freistellung gelten sozialrechtliche Regelungen für Altarbeitgeber: Sie sollen den Arbeitnehmer frühzeitig darüber informieren, dass er sich einen neuen Arbeitsplatz suchen und sich bei der Arbeitsagentur muss. Gegebenenfalls müssen sie ihn hierzu freistellen.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: