Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen

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Im Zusammenhang mit der Anmietung von Geschäftsraummieten werden gerade dann, wenn die Räume erst errichtet oder umgebaut werden müssen, regelmäßig schriftliche Absprachen vor dem eigentlichen Geschäftsraummietvertrag getroffen.

Mietvorvertrag

Mit einem Mietvorvertrag einigen sich die potentiellen Parteien des künftigen Mietvertrages auf bestimmte Rahmenbedingungen. Die Aushandlung der Einzelheiten wird für einen späteren Zeitpunkt avisiert. Mietrechtliche Vorschriften (z.B. Schriftformerfordernisse) finden keine Anwendung. Hauptpflicht aus dem Mietvorvertrag ist die Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des späteren Mietvertrages.

Vormietrecht

Der Berechtigte des Vormietrechts vereinbart mit dem Vermieter die Option, zu den Bedingungen des Vertrages, den der Vermieter bereits mit einem Dritten geschlossenen hat, einen Mietvertrag abzuschließen. Insofern ist das Vormietrecht mit dem Vorkaufsrecht vergleichbar. Allerdings führt die Ausübung des Vormietrechtes nicht dazu, dass der ursprünglich mit einem anderen Mieter geschlossene (erste) Vertrag aufgelöst wird. Dies gilt nur dann, wenn in dem ersten Vertrag vom Vermieter wiederum eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Mieter wirksam getroffen wurde. Und ein solcher Vertrag, der in der Praxis immer wieder vorkommt wirklich sinnvoll ist, erscheint fraglich. Entsprechende Regelungen sind in jedem Fall riskant. Zielführender und rechtssicherer wäre es, wenn der Vermieter stattdessen den ersten Vertrag unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vormietrechts durch den anderen Mieter schließen würde.

Anmietrecht

Hier verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Anmietberechtigten vor der Vermietung an einen Dritten ein Mietangebot (regelmäßig zu den marktüblichen Bedingungen) zu unterbreiten.

Begründungsoption (Abschlussoption)

Eine derartige Option wird regelmäßig so vereinbart, dass der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Mieter seinen Abschlusswillen später erklärt (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat damit für einen zu vereinbarenden Zeitraum die freie Entscheidung, ob er den Vertrag in Gang setzen will oder nicht. Eine derartige Option ist auch zu Gunsten des Vermieters oder zu Gunsten beider Vertragsparteien möglich.

Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter

http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf

Teil 1: Erwerb von vermieteten oder von unvermieteten Objekten

Teil 2: Wohnraum-, Gewerberaum- und Mischmietverhältnisse

Teil 4: Staffelmiete und Mieterhöhung

Teil 5: Zeitmietverträge

Teil 6: Längerfristige Mietvertragsbindung

Teil 7: Beendigung des Mietverhältnisses

Teil 8: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Teil 9: Vorgetäuschter Eigenbedarf

Teil 10: Allgemeine formale Voraussetzungen für Kündigungen


Teil 11: Beendigung durch Tod des Mieters


Teil 12: Kündigungsgründe


Teil 13: Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung

Teil 14: Mängel der Mietsache und Mietminderung

Teil 15: Rechte des Mieters bei Mietmängeln

Teil 16: Instandsetzung


Teil 17: Modernisierung

Teil 18: Gewerberaummietvertrag Abgrenzung zum Pachtvertrag


Teil 19: Gewerberaummietvertrag - Vertragsschluss

Teil 20: Gewerberaummietvertrag - Schriftform

Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen

Teil 22: Miete und Nebenkosten

Teil 23: Konkurrenzschutz

Teil 24 : Betriebspflicht

Teil 25: Ausschluss von Rechten des Mieters


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