Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen
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Im Zusammenhang mit der Anmietung von Geschäftsraummieten werden gerade dann, wenn die Räume erst errichtet oder umgebaut werden müssen, regelmäßig schriftliche Absprachen vor dem eigentlichen Geschäftsraummietvertrag getroffen.
Mietvorvertrag
Mit einem Mietvorvertrag einigen sich die potentiellen Parteien des künftigen Mietvertrages auf bestimmte Rahmenbedingungen. Die Aushandlung der Einzelheiten wird für einen späteren Zeitpunkt avisiert. Mietrechtliche Vorschriften (z.B. Schriftformerfordernisse) finden keine Anwendung. Hauptpflicht aus dem Mietvorvertrag ist die Verpflichtung der Parteien zum Abschluss des späteren Mietvertrages.
Vormietrecht
Der Berechtigte des Vormietrechts vereinbart mit dem Vermieter die Option, zu den Bedingungen des Vertrages, den der Vermieter bereits mit einem Dritten geschlossenen hat, einen Mietvertrag abzuschließen. Insofern ist das Vormietrecht mit dem Vorkaufsrecht vergleichbar. Allerdings führt die Ausübung des Vormietrechtes nicht dazu, dass der ursprünglich mit einem anderen Mieter geschlossene (erste) Vertrag aufgelöst wird. Dies gilt nur dann, wenn in dem ersten Vertrag vom Vermieter wiederum eine entsprechende vertragliche Regelung mit dem Mieter wirksam getroffen wurde. Und ein solcher Vertrag, der in der Praxis immer wieder vorkommt wirklich sinnvoll ist, erscheint fraglich. Entsprechende Regelungen sind in jedem Fall riskant. Zielführender und rechtssicherer wäre es, wenn der Vermieter stattdessen den ersten Vertrag unter der auflösenden Bedingung der Ausübung des Vormietrechts durch den anderen Mieter schließen würde.
Anmietrecht
Hier verpflichtet sich der Vermieter gegenüber dem Anmietberechtigten vor der Vermietung an einen Dritten ein Mietangebot (regelmäßig zu den marktüblichen Bedingungen) zu unterbreiten.
Begründungsoption (Abschlussoption)
Eine derartige Option wird regelmäßig so vereinbart, dass der Mietvertrag unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen wird, dass der Mieter seinen Abschlusswillen später erklärt (§ 158 Abs. 1 BGB). Der Mieter hat damit für einen zu vereinbarenden Zeitraum die freie Entscheidung, ob er den Vertrag in Gang setzen will oder nicht. Eine derartige Option ist auch zu Gunsten des Vermieters oder zu Gunsten beider Vertragsparteien möglich.
Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter
http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf
Teil 1: Erwerb von vermieteten oder von unvermieteten Objekten
Teil 2: Wohnraum-, Gewerberaum- und Mischmietverhältnisse
Teil 4: Staffelmiete und Mieterhöhung
Teil 6: Längerfristige Mietvertragsbindung
Teil 7: Beendigung des Mietverhältnisses
Teil 8: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung
Teil 9: Vorgetäuschter Eigenbedarf
Teil 10: Allgemeine formale Voraussetzungen für Kündigungen
Teil 11: Beendigung durch Tod des Mieters
Teil 12: Kündigungsgründe
Teil 13: Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung
Teil 14: Mängel der Mietsache und Mietminderung
Teil 15: Rechte des Mieters bei Mietmängeln
Teil 16: Instandsetzung
Teil 17: Modernisierung
Teil 18: Gewerberaummietvertrag Abgrenzung zum Pachtvertrag
Teil 19: Gewerberaummietvertrag - Vertragsschluss
Teil 20: Gewerberaummietvertrag - Schriftform
Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen
Teil 22: Miete und Nebenkosten
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