Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 11: Beendigung durch Tod des Mieters

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War der Mieter nicht alleiniger Mieter der Wohnung, wird das Mietverhältnis mit den übrigen Mietern fortgesetzt. Diese können gemäß § 563a Abs. 2 BGB das Mietverhältnis innerhalb eines Monats nach Kenntniserlangung vom Tod des Mitmieters außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) kündigen.

Eintritt von Dritten bei Tod des Mieters gemäß § 563 BGB

Unabhängig davon treten Ehegatten oder Lebenspartner, die mit dem Mieter einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, bei Tod des Mieters in das Mietverhältnis ein. Gemeinsame Kinder des Mieters treten ebenfalls in das Mietverhältnis ein, wenn nicht der Ehegatte eintritt. Der Eintritt des Lebenspartners bleibt vom Eintritt der Kinder des Mieters unberührt. Personen, die mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führen, treten mit dem Tod des Mieters ein, wenn nicht der Ehepartner oder der Lebenspartner eintritt.

Personen, die in das Mietverhältnis kraft Gesetz eingetreten sind, können den Eintritt innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Vermieter ablehnen. Der Eintritt gilt dann rückwirkend als nicht erfolgt.

Der Vermieter kann das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem er von dem endgültigen Eintritt in das Mietverhältnis Kenntnis erlangt hat, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, wenn in der Person des in den Mietvertrag Eingetretenen ein wichtiger Grund vorliegt.

Fortsetzung des Mietverhältnisses mit den Erben

Treten beim Tod des Mieters keine Person in das Mietverhältnis ein und wird das Mietverhältnis auch nicht mit überlebenden Mietern fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. Der Erbe als auch der Vermieter sind in jenem solchen Fall berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats außerordentlich mit der gesetzlichen Kündigungsfrist (drei Monate) zu kündigen, nachdem sie vom Tod des Mieters und davon Kenntnis erlangt haben, dass ein Eintritt in das Mietverhältnis oder dessen Fortsetzung nicht erfolgt sind (§ 564 BGB).

Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf

Teil 1: Erwerb von vermieteten oder von unvermieteten Objekten

Teil 2: Wohnraum-, Gewerberaum- und Mischmietverhältnisse

Teil 4: Staffelmiete und Mieterhöhung

Teil 5: Zeitmietverträge

Teil 6: Längerfristige Mietvertragsbindung

Teil 7: Beendigung des Mietverhältnisses

Teil 8: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Teil 9: Vorgetäuschter Eigenbedarf

Teil 10: Allgemeine formale Voraussetzungen für Kündigungen


Teil 11: Beendigung durch Tod des Mieters


Teil 12: Kündigungsgründe


Teil 13: Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung

Teil 14: Mängel der Mietsache und Mietminderung

Teil 15: Rechte des Mieters bei Mietmängeln

Teil 16: Instandsetzung


Teil 17: Modernisierung

Teil 18: Gewerberaummietvertrag Abgrenzung zum Pachtvertrag


Teil 19: Gewerberaummietvertrag - Vertragsschluss

Teil 20: Gewerberaummietvertrag - Schriftform

Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen

Teil 22: Miete und Nebenkosten

Teil 23: Konkurrenzschutz

Teil 24 : Betriebspflicht

Teil 25: Ausschluss von Rechten des Mieters


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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