Artikelserie Mietrecht aus Investorensicht Teil 20: Gewerberaummietvertrag - Schriftform

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Die Anforderungen der Rechtsprechung an die Einhaltung der Schriftform sind enorm. Insbesondere müssen auch Anlagen zum Mietvertrag mit diesem fest verbunden oder aber auf diesen ausdrücklich Bezug nehmen und gesondert unterzeichnet werden.

Die Schriftform wird häufig dadurch zerstört, dass spätere Nachträge nicht mehr ausreichend mit dem Ursprungsvertrag verbunden werden, bzw. durch nachträgliche mündliche Vereinbarungen die gesamte Schriftform des Ursprungsvertrages aufgehoben wird. Solche, die Schriftform gefährdenden Vereinbarungen können auch konkludent getroffen werden, etwa indem die Vertragsparteien durch schlüssiges Verhalten eine Vertragsänderung herbeiführen.

Beispiel: Die Parteien vereinbaren in einem Gewerberaummietvertrag eine Nettomiete und Vorauszahlungen auf die Nebenkosten. Im späteren Verlauf schließt der Mieter nach und nach selbstständige Verträge mit den Versorgern (Bewachungsunternehmen, Wärmeversorger, usw.). Entsprechend zahlt der Mieter die Kosten direkt an die Versorger und leistet folgerichtig auch keine Vorauszahlungen zu diesen Positionen mehr an den Vermieter. Nach der Rechtsprechung zerstört auch eine solche abweichende Vereinbarung, jedenfalls wenn sie im Ergebnis zu einer wesentlichen Vertragsänderung führt, die Schriftform.

Im Hinblick auf den Gesamtvertrag und seine wirtschaftliche Bedeutung sind unwesentliche Vertragsänderungen nicht schriftformfeindlich. Allerdings: Wer kann das vorab sicher einschätzen?

Die Schriftform ist jedenfalls dann gewahrt, wenn sich alle wesentlichen vertraglichen Regelungen in einer einheitlichen Urkunde befinden und diese Urkunde von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wird (Prinzip der Einheitlichkeit der Vertragsurkunde).

Praxistipp: Es empfiehlt sich, bei späteren Vertragsänderungen den konkreten Vertrag komplett mit allen Anlagen neu auszufertigen und von beiden Vertragsparteien erneut unterzeichnen zu lassen. Auch wenn dies in der Praxis regelmäßig Umstände bereitet: Der Aufwand lohnt sich. Es gibt Anwälte die behaupten, nahezu jeden Gewerberaummietvertrag über die Schriftform "knacken" zu können.

Alle Informationen zum Thema Mietrecht aus Investorensicht finden Sie im Internet unter

http://www.mietrechtler-in.de/uploads/media/Mietrecht_aus_Investorensicht_29102012.pdf

Teil 1: Erwerb von vermieteten oder von unvermieteten Objekten

Teil 2: Wohnraum-, Gewerberaum- und Mischmietverhältnisse

Teil 4: Staffelmiete und Mieterhöhung

Teil 5: Zeitmietverträge

Teil 6: Längerfristige Mietvertragsbindung

Teil 7: Beendigung des Mietverhältnisses

Teil 8: Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung

Teil 9: Vorgetäuschter Eigenbedarf

Teil 10: Allgemeine formale Voraussetzungen für Kündigungen


Teil 11: Beendigung durch Tod des Mieters


Teil 12: Kündigungsgründe


Teil 13: Kündigung bei wiederholter unpünktlicher Mietzahlung

Teil 14: Mängel der Mietsache und Mietminderung

Teil 15: Rechte des Mieters bei Mietmängeln

Teil 16: Instandsetzung


Teil 17: Modernisierung

Teil 18: Gewerberaummietvertrag Abgrenzung zum Pachtvertrag


Teil 19: Gewerberaummietvertrag - Vertragsschluss

Teil 20: Gewerberaummietvertrag - Schriftform

Teil 21: Begründungs- und Verlängerungsoptionen

Teil 22: Miete und Nebenkosten

Teil 23: Konkurrenzschutz

Teil 24 : Betriebspflicht

Teil 25: Ausschluss von Rechten des Mieters


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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