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Ausbildungsvertrag - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Der Ausbildungsvertrag regelt das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbildungsbetrieb.
  • Der Vertrag muss von beiden Parteien unterzeichnet werden, damit er Gültigkeit erlangt.
  • Gemäß § 11 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz – kurz BBiG – sollte er unter anderem folgende Punkte beinhalten: das Ziel, den Beginn sowie die Dauer der Lehre, die Dauer der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und die Höhe der Ausbildungsvergütung.
  • § 12 BBiG definiert darüber hinaus nichtige Vereinbarungen eines Ausbildungsvertrags.
  • Der Ausbildungsvertrag kann sowohl vom Auszubildenden als auch vom Ausbildungsbetrieb ordentlich oder fristlos gekündigt werden.

Welchen Zweck erfüllt der Ausbildungsvertrag?

Der Ausbildungsvertrag regelt schriftlich das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Ausbildungsbetrieb und dem Auszubildenden. In diesem Vertragswerk werden nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten beider Parteien während der Ausbildung festgelegt.

Was beinhaltet der Ausbildungsvertrag?

Bevor die betriebliche Ausbildung beginnt, ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag abzuschließen. Dieser muss laut § 11 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowohl vom Vertreter des Ausbildungsbetriebs als auch vom Auszubildenden selbst unterschrieben werden. Nur auf diese Weise erhält der Vertrag seine Gültigkeit. Ist der Auszubildende noch nicht volljährig, wird der Ausbildungsvertrag von dessen gesetzlichen Vormund unterschrieben – in der Regel sind das die Eltern als Erziehungsberechtigte.

Der Berufsausbildungsvertrag sollte gemäß § 11 Abs. 1 BBiG unter anderem folgende Punkte beinhalten:

  • Art der Berufstätigkeit, die im Rahmen der Lehre ergriffen wird
  • Ziel, Beginn und Dauer der Ausbildung
  • Gliederung der Lehre mit Ausbildungsplan
  • Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit pro Tag
  • Regelungen bezüglich der Probezeit, des Erholungsurlaubs sowie der Beendigung der Ausbildung
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • allgemeiner Hinweis hinsichtlich Tarifverträgen sowie Dienst- und Betriebsvereinbarungen

Die Schritte nach der Unterzeichnung des Ausbildungsvertrags

Nach der geleisteten Unterschrift der Beteiligten wird der Ausbildungsvertrag durch den Ausbildungsbetrieb an die zuständige Kammer wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammer (IHK) oder die Handwerkskammer versendet. Dort wird das Vertragswerk auf seine Gültigkeit geprüft.

Nachdem der Ausbildungsvertrag in das entsprechende Verzeichnis der zuständigen Stelle eingetragen und auf seine Gültigkeit überprüft wurde, wird dieser wieder an den Ausbildungsbetrieb zurückgesendet. Der Auszubildende erhält ein Exemplar für seine persönlichen Unterlagen. Ein weiteres Exemplar ist für den Ausbildungsbetrieb vorgesehen.

Was darf nicht im Ausbildungsvertrag stehen?

In § 12 BBiG sind einige nichtige Vereinbarungen definiert, die nicht im Berufsausbildungsvertrag Erwähnung finden dürfen. Ein Auszubildender ist nicht dazu verpflichtet, nach dem Ende seiner Lehre in dem Ausbildungsbetrieb weiterhin tätig zu sein. Darüber hinaus ist eine Vereinbarung als nichtig zu betrachten, die besagt, dass der Auszubildende für die Berufsausbildung eine Entschädigung zahlen muss. Außerdem darf der Ausbildungsvertrag keine Regelungen bezüglich der Zahlung von Vertragsstrafen beinhalten – beispielsweise wenn der Lehrling seine Ausbildung nicht antritt oder abbricht.

Wie wird ein Ausbildungsvertrag aufgelöst?

Während der Probezeit kann sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch der Lehrling selbst das Vertragsverhältnis jederzeit kündigen, ohne dass Gründe hierfür angeführt werden müssen. Es ist somit keine Kündigungsfrist einzuhalten.

Nach der Probezeit kann der Azubi nur ordentlich kündigen, wenn er die Lehre abbricht oder eine neue Berufsausbildung beginnt. In diesen Fällen muss die Kündigungsfrist von einem Monat eingehalten werden. Die Kündigung des Ausbildungsvertrags muss schriftlich erfolgen. Ist der Lehrling zur Zeit der ordentlichen Kündigung noch nicht volljährig, muss mindestens ein Erziehungsberechtigter das Kündigungsschreiben unterschreiben.

Der Ausbildungsbetrieb kann dem Lehrling nach dessen Probezeit nicht mehr ordentlich kündigen, sondern nur fristlos. Hierfür muss ein schwerwiegender Grund vorliegen wie beispielsweise im Fall von Diebstahl vonseiten des Azubis.

Der Auszubildende hat ebenso die Möglichkeit, den Ausbildungsvertrag fristlos zu kündigen. Hierfür müssen jedoch schwerwiegende Gründe vorliegen, das heißt,

Für eine fristlose Kündigung muss der Azubi keine Fristen einhalten, jedoch muss sie schriftlich erfolgen.

Regelungen bezüglich der Kündigung des Ausbildungsvertrags finden in § 22 BBiG Erwähnung.


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