Bundeskabinett beschließt Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrechts (Hartz IV/SGB II)

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Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 03.02.2016 zwei Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag beschlossen. Das Neunte Gesetz zur Änderung des SGB II (Rechtsvereinfachung) enthält im Wesentlichen die Umsetzung von Vorschlägen zur Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrechts des Zweiten Sozialgesetzbuchs. Diese wurden durch die – von der Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) eingerichtete – Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungsrechts, einschließlich des Verfahrensrechts, im SGB II erarbeitet.

Darüber hinaus werden mit dem Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG) Vereinbarungen zu einer präventiven und aktivierenden Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik umgesetzt. Kern des Entwurfs ist eine Stärkung der Instrumente der beruflichen Weiterbildung im SGB III, die auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende Anwendung finden werden.

Die Regelungen im Einzelnen

Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II – Rechtsvereinfachung

Um die Aufnahme von Ausbildungen zu erleichtern, wird die bestehende Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz beziehungsweise dem Dritten Sozialgesetzbuch und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Künftig ist es auch für Auszubildende möglich, aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von Ausbildungsvergütung und Ausbildungsförderung zu erhalten. Auch wenn kein Anspruch auf Ausbildungsförderung während einer betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildung besteht, kann künftig Arbeitslosengeld II beantragt werden. Dadurch wird die Aufnahme einer Ausbildung erleichtert sowie die Bereitschaft zur Aufnahme einer Ausbildung gestärkt.

Zudem sind Vereinfachungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen (u.a. bei der Einkommensanrechnung, der Bewilligung von Leistungen für Wohnkosten sowie den Erstattungstatbeständen). Zur Vermeidung von Erfüllungsaufwand in den Jobcentern und bei den Leistungsberechtigten wird der Regelbewilligungszeitraum für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld auf zwölf Monate verlängert.

Außerdem enthält der Entwurf folgende Regelungen

  • Als Ergebnis der Fachdiskussion in der Arbeitsgruppe „Eingliederung SGB II des Bund-Länder-Ausschusses“ wird die Beratung der leistungsberechtigten Personen im Zweiten Buch deutlich gestärkt. Hierzu gehört auch die stärkere Nutzung der Potenzialanalyse und des Instruments der Eingliederungsvereinbarung als kooperatives Gestaltungsmittel im Eingliederungsprozess. Neu vorgesehen wird eine nachgehende Betreuung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II).
  • Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, erhalten ihre Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik künftig nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit. Dies entspricht dem Versicherungsgedanken des SGB III, wonach Personen, die Ansprüche gegen die Arbeitslosenversicherung erworben haben, auch alle Leistungen – einschließlich solcher der aktiven Arbeitsförderung – von den Agenturen für Arbeit erhalten.

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