Coronavirus: Hartz IV für Unternehmer und Soloselbstständige (mit Ergänzung 17.06.2020)

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ERGÄNZUNG vom 17.06.2020:

Der Zugang zu Hartz-IV-Leistungen soll wegen der anhaltenden Corona-Krise auch weiterhin leichter möglich sein. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch 17.06.2020 entsprechende Fristen verlängert. Wegen der Krise war die Vermögensprüfung bei Anträgen auf Hartz IV und die Prüfung der Höhe der Wohnungsmiete für die Zeit bis Ende Juni ausgesetzt worden. Die Regelung wird nun bis Ende September verlängert. 

Nach dem Sozialschutz-Paket kann diese Regelung noch bis 31.12.2020 verlängert werden. Eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus erfordert eine neue gesetzliche Regelung durch den Gesetzgeber.

ERGÄNZUNG vom 30.03.2020:

Das Sozialschutz-Paket vom 27.03.2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, 575 - 579) ist am 28.03.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz bringt uns einen vereinfachten Zugang  zu Leistungen nach dem SGB II durch die Neuregelung in § 67 SGB II. Eine Vermögensprüfung findet nicht statt. 

Die Änderungen gelten rückwirkend zum 01.03.2020. Daher lohnt es sich - wie bereits am 23.03.2020 geschrieben - schnell zu sein und noch im MÄRZ 2020 einen Antrag zu stellen. Sie sichern damit Ihren Leistungsanspruch rückwirkend ab 01.03.2020.

Auf den Websites der örtlichen JobCenter finden Sie Hinweise zur Antragstellung und auch die Formulare zum runterladen, ausfüllen und einreichen. Im Zweifel senden Sie an Fax mit dem Satz "Ich beantrage Leistungen nach dem SGB II.".

Hier beginnt der Rechtstipp vom 23.03.2020

Ihr Betrieb ist geschlossen, Ihre Aufträge fallen weg, Sie haben keine Einnahmen. Trotzdem laufen Ihre Ausgaben weiter.

In dieser Situation hilft ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) beim örtlichen Jobcenter.

Noch im März 2020 einen Antrag stellen !

Damit ist zunächst Ihre private Miete gesichert plus die Regelleistung von monatlich EUR 434.- plus die Beiträge zur Krankenversicherung bzw. ein Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung (PKV).

Auf diesen Bedarf wird grundsätzlich Einkommen und verwertbares Vermögen angerechnet.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant zeitlich befristet die Vermögensprüfung auszusetzen. Angerechnet wird dann nur noch das Einkommen. Durch die Neuregelung wird nicht mehr das Vermögen (Geldanlagen aller Art, Fahrzeuge, Immobilien etc.) berücksichtigt. Damit wird der Kreis der Berechtigen größer.

Die Regelung soll ab 01.04.2020 gelten. Ob diese Regelung auch rückwirkend gilt, hängt vom Gesetzgebungsverfahren in dieser Woche ab. Diese Details sind noch nicht bekannt, so dass wir die Neuregelung abwarten müssen.

Auf Folgendes weise ich hin: 

Wenn Sie den ALG II-Antrag beim JobCenter noch im März stellen (also auch am 31.03.2020) wirkt der Antrag auf den 01.03.2020 zurück. 

Wenn die angekündigte Neuregelung auch zum 01.03.2020 zurückwirkt, können Sie die Leistungen ohne Vermögensprüfung rückwirkend zum 01.03.2020 erhalten. 

Gilt die Neuregelung erst ab 01.04.2020 müsste das Jobcenter für den März 2020 noch eine Vermögensprüfung durchführen (was ziemlichen Aufwand auch für die Jobcenter bedeutet). Da wäre die Neuregelung abzuwarten.

Das sollte Sie aber nicht daran hindern, den Antrag noch im März zu stellen. Wenn die Neuregelung erst ab 01.04.2020 gelten wird, können Sie Ihren gestellten Antrag auch nachträglich auf die Zeit ab 01.04.2020 beschränken.

Gilt die Neuregelung rückwirkend, bekommen Sie auch die Leistungen für März 2020, soweit der Anspruch besteht.

Wenn Sie mit März noch Einnahmen hatten, werden diese nach den allgemeinen Regeln auf den Bedarf angerechnet, d. h., die ersten 100 EUR sind frei, der Rest wird gestaffelt angerechnet.

Sie finden auf der Website des Jobcenter einen Kurzantrag, den Sie ausfüllen können. 

Zur Abgabe ist kein Termin erforderlich. Es reicht den Antrag beim Jobcenter in den Hausbriefkasten einzuwerfen oder mit der Briefpost (Einwurfeinschreiben) zu übersenden.

Dieser Rechtstipp stammt vom 23.03.2020 und wird aktualisiert.

ERGÄNZUNG vom 24.03.2020:

Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch. Im Gesetzesentwurf (Referentenentwurf vom 23.03.2020 01:00) wird das vereinfachte Verfahren für ALG II in § 67 SGB II n.F. geregelt. Wichtig ist die Rückwirkung zum 01.03.2020, die im Gesetz vorgesehen ist. Dies gilt jedoch nur, wenn der Antrag noch im März gestellt wird.

Nach der Neuregelung wird grundsätzlich für 6 Monate bewilligt, um nach der Gesetzesbegründung eine verlässliche Unterstützung zu erhalten.

Daher sollten Betroffene noch im März 2020 einen Antrag stellen.

Weiter wird die Miete in tatsächlicher Höhe anerkannt, sodass die örtlichen Mietobergrenzen nicht angewendet werden.

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen aus Nürnberg,

Rechtsanwalt Andreas Wecks, Fachanwalt für Sozialrecht

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