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Das neue Sorgerecht – zum Wohl des Kindes

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Am 19. Mai tritt das neue Sorgerecht in Kraft. Damit wird das Familienrecht an die Bedürfnisse und das Wohl von nicht-ehelichen Kindern besser angepasst. Nun können nicht verheiratete Väter leichter das Sorgerecht für ihr Kind erhalten. Die Redaktion von anwalt.de informiert über die wichtigsten Änderungen.

Hintergründe zur Reform

Bislang konnten unverheiratete Eltern das gemeinsame Sorgerecht nur erhalten, wenn sie heirateten oder sich beide für die gemeinsame Sorge entschieden. Nach Ansicht des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war dies ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Dem hat sich bereits 2010 auch das Bundesverfassungsgericht angeschlossen und die Regelung für verfassungswidrig erklärt. Denn der Vater hatte keine Möglichkeit, die Sorgerechtsregelung gerichtlich überprüfen zu lassen. Nun hat der Gesetzgeber die gesetzlichen Vorschriften an die neue Rechtslage angepasst.

Wir berichteten ausführlich von dem richtungsweisenden Beschluss der Karlsruher Verfassungsrichter. Lesen Sie mehr zu der damaligen Situation im anwalt.de-Rechtstipp „Sorgerecht: Mehr Rechte für ledige Väter!"

Orientierung am Kindeswohl

Zwar hat auch nach der neuen Gesetzeslage die Mutter nach der Geburt zunächst das alleinige Sorgerecht. Allerdings kann der ledige Vater jetzt die Regelung des Sorgerechts am Maßstab des Kindeswohls gerichtlich überprüfen lassen und das Sorgerecht zugesprochen bekommen. Denn das gemeinsame Sorgerecht ist ab jetzt immer möglich, wenn das Wohl des Kindes dem nicht widerspricht - sogenannte negative Kindeswohlüberprüfung.

Neues Sorgerechtsverfahren

Es ist ein Verfahren in mehreren Stufen vorgesehen.

a) Sorgerechtsantrag

Ist die Mutter nicht mit dem gemeinsamen Sorgerecht einverstanden, kann der Vater das Sorgerecht beim Jugendamt oder beim Familiengericht beantragen. Die Mutter hat dann Gelegenheit zur Stellungnahme.

b) Schriftliches Verfahren

Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und sind dem Gericht auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern sprechen, entscheidet das Familiengericht im schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamtes oder der Eltern.

c) Umfassendes Verfahren

Liegen dem Familiengericht aber Gründe vor, die gegen das gemeinsame Sorgerecht sprechen, scheidet das schriftliche Verfahren aus. Das Familiengericht prüft den Sachverhalt allerdings nur dann umfassend, wenn dies zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Hier soll vermieden werden, dass Gründe, die eigentlich mit der Trennung und nicht mit dem Kindeswohl zu tun haben, vorgebracht werden.

d) Alleiniges Sorgerecht

Darüber hinaus können unverheiratete Väter für ihr Kind auch ohne Zustimmung der Mutter das alleinige Sorgerecht erhalten. Vorausgesetzt wird aber, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht in Betracht kommt und es dem Kindeswohl vermutlich am ehesten entspricht, wenn die Sorge auf den Vater übertragen wird.

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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