Das Rechtsstaatsprinzip in der Verfassungsbeschwerde

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Das Recht auf ein faires Verfahren hat seine Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG und gehört zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens.

Das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG folgende Recht auf ein faires Verfahren hat für ein rechtsstaatliches Gerichtsverfahren grundlegende Bedeutung. Es enthält keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten.


Gesetzgeber muss für faire Verfahrensregeln sorgen

Diese Konkretisierung ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und Anwendung.

Deshalb bleibt es bei dem Grundsatz, dass das Hauptsachegericht die Aufgabe hat, die ihm verbleibenden Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig auszuschöpfen und sämtliche ihm zugänglichen Tatsachen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verteilung der materiellen Beweislast angemessen zu würdigen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG oder der Grundsatz des fairen Verfahrens gebieten aber nicht – lassen es nicht einmal zu –, die jeweilige gesetzliche Verteilung der Beweislast zu verändern. Etwas anderes gilt nur, wenn ein Gesetz selbst eine besondere, davon abweichende Beweisregel trifft.

Das Recht verlangt insbesondere, dass dem Einzelnen die Möglichkeit gegeben wird, „vor einer Entscheidung, die seine Recht betrifft, zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und dessen Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfGE 101, 397/405); notwendig ist also grundsätzlich eine vorherige Anhörung und die Eröffnung von Einflussmöglichkeiten für den Betroffenen. 

Andererseits kommt dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Rechts ein gewisser Spielraum zu. Das Gebot des fairen Verfahrens ist gleichzusetzen mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Unparteilichkeit bzw. der fehlenden Befangenheit des handelnden Amtsträgers.


Gesamtschau des Verfahrens notwendig

Das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 20 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG ist immer dann verletzt, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht ergibt, dass rechtsstaatliche Folgerungen nicht gezogen worden sind.

Insgesamt ist es daher sehr schwer zu sagen, eine bestimmte Vorgehensweise eines Richters verletze das Recht auf ein faires Verfahren. Pauschale Behauptungen dahingehend sind in Verfassungsbeschwerden deswegen meist chancenlos. Dass das Urteil sachlich falsch ist, rechtfertigt keine Verfassungsbeschwerde. Vielmehr muss man den gesamten Verfahrensablauf darstellen und diesen genau bewerten, um einen Grundgesetzverstoß zu belegen.

Dies erfordert oftmals einen auf Verfassungsbeschwerden spezialisierten Rechtsanwalt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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