Die Verfassungsbeschwerde gegen ein „falsches“ Urteil

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Eine Verfassungsbeschwerde steht, wie hier schon mehrfach erwähnt, in aller Regel am Ende eines Gerichtsverfahrens. Bloße Zwischenentscheidungen sind mit der Verfassungsbeschwerde überhaupt nicht anfechtbar. 

Zunächst muss gegen eine Grundrechtseinschränkung der fachliche Rechtsweg, meist über zwei oder drei Instanzen, beschritten werden, bevor man vor das Verfassungsgericht ziehen darf. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist dann jede auf diesem Weg getroffene Entscheidung, jedoch in der Form, wie sie im letztinstanzlichen Urteil ausgesprochen wurde.


Beispiel

Jemand wird vor dem Amtsgericht wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Er geht in Berufung, das Landgericht wertet die Tat nicht als Raub, sondern als Diebstahl und verurteilt ihn deswegen zu einer Geldstrafe. Die Revision korrigiert das Urteil dahingehen, dass es sich um Diebstahl in einem besonders schweren Fall handelt, bestätigt jedoch die Geldstrafe. Damit ist der Rechtsweg ausgeschöpft.


Letztes Urteil entscheidend

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist nun an sich jedes dieser drei Urteile, jedoch in der Gestalt, die das OLG ihm gegeben hat. Diese Verurteilung greift nun in das Eigentumsrecht des Verurteilten ein, weil er Geld zahlen muss – insofern wird das Urteil des Landgerichts also auch Teil der Entscheidung des OLG. In das Grundrecht auf persönliche Freiheit greift es dagegen nicht ein, da die Freiheitsstrafe, die das Amtsgericht verhängt hat, aufgehoben wurde.

Die Frage ist nun, was man verfassungsrechtlich tun kann, wenn das Urteil falsch ist und/oder man sich als Verurteilter damit einfach nicht abfinden will.

Dazu muss man sich zunächst einmal im Klaren darüber sein, dass das Bundesverfassungsgericht bei einer Verfassungsbeschwerde ausschließlich über Grundrechtsverstöße entscheidet. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht dafür da, ein falsches Urteil zu korrigieren. 

Für die Korrektur eines sachlich unrichtigen Urteils ist der Rechtsweg da. Im obigen Beispiel führte dieser Rechtsweg bis zur Revisionsinstanz. Wenn aber auch das Oberlandesgericht nicht das erwünschte Ergebnis produziert, dann muss man das als Bürger grundsätzlich so hinnehmen – sofern nicht auch Grundrechte verletzt werden.


Falsche Tatsachengrundlage

Ist ein solches Urteil auf einer falschen Tatsachengrundlage gefällt worden, ist das allein noch nicht grundgesetzwidrig. Ist man also der Meinung, dass das Gericht den zu Unrecht einem bestimmten Zeugen geglaubt hat oder die Beweise falsch gewertet wurden, ist das nichts, was das Verfassungsgericht interessiert. All das muss den Instanzgerichten vorgetragen werden.

Die Grenze befindet sich aber dort, wo das Urteil willkürlich ist. Wenn also das Gericht bspw. keinerlei Abgaben dazu gemacht hat, warum es einem Zeugen glaubt oder welche Beweise es erhoben hat, kann dies dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen. Das Gleiche gilt, wenn das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil die Verteidigung des Angeklagten überhaupt nicht beachtet wurde.


Falsche Rechtsanwendung

Auch rechtliche Fehler interessieren das Bundesverfassungsgericht zunächst einmal nicht. Die Abgrenzung zwischen Diebstahl und Raub ist Sache der Strafgerichtsbarkeit. An dieser liegt es, die Tatbestandsmerkmale zu definieren und die entsprechenden Paragraphen auszulegen. Darin mischt sich die Verfassungsgerichtsbarkeit nicht ein.

Anders ist es dagegen wiederum, wenn die Rechtsauslegung Grundrechte verletzt. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Straftatbestand so „hingebogen“ wird, dass es gegen das Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) verstößt. Ebenso muss bei einer Verurteilung wegen Beleidigung das Grundrecht der Meinungsfreiheit gewahrt bleiben.

Und schließlich kann es auch sein, dass das dem Verfahren zugrunde liegende Gesetz verfassungswidrig ist. Diese wurde vor allem bei Verurteilungen nach dem früheren § 175 StGB (sexuelle Kontakte zwischen Männern) häufig – erfolglos – eingewandt. 

Bei einer Verurteilung wegen Diebstahls wie im obigen Beispiel dürfte dies freilich kaum Aussicht auf Erfolg haben. Bei anderen Vorschriften, vor allem aus dem Nebenstrafrecht, kann dies aber durchaus chancenreich sein.


Ein bisschen Verfassungswidrigkeit schadet nicht

Aber auch eine festgestellte Grundrechtsverletzung führt noch nicht zu einem Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts. Vielmehr muss die Verfassungswidrigkeit nach der sog. Heck'schen Formel aus dem Jahr 1964 ein gewisses Gewicht haben. 

Dazu gehört, dass das Gericht die Verfassungsverletzung nicht „nebenbei“ begeht, sondern es bei der Auslegung des Fachrechts die anzuwendenden Grundrechte fundamental verkannt oder unrichtig angewandt hat.

Aus diesen Einschränkungen der Urteilsverfassungsbeschwerde ergibt sich deren besondere Schwierigkeit. Viele Verfassungsbeschwerden tragen seitenlang vor, warum das Urteil falsch sein soll. Dazu, welche Grundrechte warum und inwiefern verletzt wurden, fehlt dann aber jeder Anhaltspunkt. Eine solche Verfassungsbeschwerde ist von vornherein chancenlos.


Intensive Auseinandersetzung mit dem Urteil notwendig

Auch wenn man die Grundrechtsverletzung ins Visier nimmt, ist dies noch lange nicht genug. Aufgrund des Heck'schen Formel muss herausgearbeitet werden, aus welchen Ausführungen des Gerichts sich gerade ergibt, dass ein Grundrecht nicht beachtet wurde. 

Dies wiederum bedarf genauer Darlegungen – dass das Fachgericht sich zu einer Grundrechtsprüfung nicht geäußert hat, ist für sich allein noch kein Beleg, dass das Grundrecht keine Beachtung gefunden hat.

Die Urteilsverfassungsbeschwerde bedarf intensiver Erfahrung, die normalerweise nur ein Rechtsanwalt hat, der sich auf das Verfassungsrecht und die Grundrechte spezialisiert hat.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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