Der Anspruch auf ein faires Verfahren in der Verfassungsbeschwerde

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Wer vor Gericht zieht, kann nicht immer gewinnen. Zu einem Gerichtsverfahren, das diesen Namen verdient hat, gehört aber zumindest, dass das Verfahren fair abläuft. Man muss also die Möglichkeit haben, seine prozessualen Rechte wahrzunehmen und dann ein Urteil zu erwirken, das auch tatsächlich mit Recht und Gesetz übereinstimmt. Dies wird als das grundrechtsgleiche Recht auf ein faires Verfahren bezeichnet.


Genaue Herleitung des Rechts umstritten

Das Recht auf ein faires Verfahren nimmt unter den Justizgrundrechten eine gewisse Sonderstellung ein, da es nicht explizit im Grundgesetz steht. Aus welchen rechtlichen Bestimmung es hergeleitet wird, ist auch umstritten: In der Regel führt man es auf den Fair-trial-Grundsatz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 6 EMRK) und auf das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit der Menschenwürde, dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder dem Gleichbehandlungsgrundsatz zurück.

Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechte aus internationalen Übereinkommen wie der EMRK eigentlich gar nicht Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein können. Art. 6 EMRK ist aber zumindest Auslegungsmaterial für Rechte aus dem Grundgesetz. Unumstritten ist jedenfalls, dass es das Recht auf ein faires Verfahren gibt und man sich hierauf auch in einer Verfassungsbeschwerde berufen kann. Für den Inhalt dieses Rechts ist auch nicht relevant, auf welchen Bestimmungen es beruht.


Möglichkeit der Einflussnahme auf Prozessausgang

Zu einem fairen Verfahren gehört, dass ein neutraler, unvoreingenommener Richter die Angelegenheit prüft und nach dem anwendbaren materiellen Recht entscheidet. Die Prozesspartei muss die Möglichkeit haben, auf das Urteil Einfluss zu nehmen und ihre Ansichten bzgl. des Sachverhalts und der rechtlichen Würdigung darzulegen.

Dazu gehört auch das Recht, Beweise vorzulegen und Beweisanträge zu stellen. Insoweit wird das individuelle Recht aber auch durch die Regeln der Prozessordnung geprägt. Demnach ist es grundsätzlich zulässig, dass bspw. ZPO, StPO und VwGO festlegen, welche Beweise es überhaupt geben kann und wie diese in den Prozess eingeführt werden. In den meisten Fällen wird man es als zumutbar ansehen müssen, diese Regularien zu befolgen.

Daneben fasst man unter diesen Anspruch alle Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren, die nicht durch ein anderes Justizgrundrecht abgedeckt sind. Hierzu gehört bspw. auch die prozessuale Waffengleichheit, wenn auf der anderen Seite der Staat steht, bspw. im Strafverfahren.


Fairness des Verfahrens muss insgesamt bewertet werden

Allerdings ist es schwierig, einzelne Vorkommnisse des Prozesses im Rahmen dieses grundrechtsgleichen Rechts als verfassungswidrig zu bezeichnen. Wurde bspw. ein Beweisantrag abgelehnt, wird das meist das Verfahren noch nicht per se „unfair“ machen. Vielmehr kommt es darauf an, ob und wie die Partei trotzdem auf den Ausgang der Verhandlung Einfluss nehmen konnte.

Im Einzelfall kann man daher auch erst aus einer Zusammenschau des gesamten Verfahrensablaufs schließen, ob das Verfahren als solches nun fair durchgeführt wurde oder nicht. Häufig wird man auch darauf achten müssen, ob andere Prozessgrundrechte, bspw. der Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt wurden. Daher ist es bei einer Verfassungsbeschwerde regelmäßig notwendig, die angefochtene Entscheidung einschließlich aller Verhandlungsprotokolle auszuwerten, sehr umfangreich zur Sache vorzutragen und genau zu benennen, warum man der Ansicht ist, dass der Prozess nicht mehr fair war.

Rechtsanwalt Thomas Hummel übernimmt Ihre Verfassungsbeschwerde gerne.


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