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Eigenanbau von Cannabis zu Therapiezwecken im Einzelfall erlaubt

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Der in Hanfpflanzen, also Cannabis, enthaltene Wirkstoff THC lindert erwiesenermaßen die Symptome bei einer Reihe vor allem schwerer Krankheiten. So schwören besonders unter Multipler Sklerose, Morbus Crohn, Krebs, AIDS oder dem Tourette-Syndrom leidende Menschen häufig auf Cannabis als wirksames und oft mit wenig Nebenwirkungen einhergehendes Mittel. Schmerzen, Übelkeit, Spasmen, Krämpfe, Lähmungen, Depressionen und mangelnder Appetit würden spürbar positiv beeinflusst. Seit Mai 2011 lassen sich deshalb auch cannabishaltige Arzneimittel in Deutschland verschreiben und sind über Apotheken erhältlich. Die Mittel sind jedoch teuer. Die kostengünstigere Alternative, Cannabis selbst anzubauen, ist aber nach Betäubungsmittelgesetz (BTMG) strafbar. Zwar ist es möglich gem. § 3 Abs. 2 BTMG eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen. Alle bisher gestellten Anträge – über 100 – auf Eigenanbau zu medizinischen Zwecken wurden jedoch vom zuständigen Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) abgelehnt. Begründung: Der Wirkstoff sei auch über Apotheken erhältlich, die Qualität selbst angebauten Cannabis sei nicht wie bei industriell hergestellten Arzneimitteln reproduzierbar, mithin fehle das notwendige öffentliche Interesse.

Immense Kosten bei Apothekenbezug

Nun hat das Verwaltungsgericht (VG) Köln über die Frage des Eigenanbaus von Cannabis für medizinische Zwecke in verschiedenen Verfahren entschieden. Die fünf unter verschiedenen Erkrankungen wie Multipler Sklerose, chronischen Schmerzen und ADHS leidenden Kläger wollten daher Hanf aus finanziellen Gründen zu Hause anbauen.

Bislang können sie Cannabisblüten nur in der Apotheke legal erwerben und konsumieren. Dies ist jedoch in ihren Fällen mit erheblichen Kosten von bis zu 1000 Euro im Monat verbunden. Laut einer kleinen Anfrage der Grünen-Bundestagsfraktion liegen die monatlichen Ausgaben für den Kauf von Cannabisblüten zwischen 450 bis 630 Euro, der Erwerb eines Cannabisextraktes wie etwa Dronabinol oder Marinol kostet sogar bis zu 1500 Euro im Monat (Bundestag Drucksache 17/17-458). Mangels einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Krankheit, wie sie das Bundessozialgericht (BSG) für eine Kostenerstattung durch die Krankenkassen verlangt (Urteil v. 04.04.2006, Az.: 3 Ss 187/03), müssen die Kläger diese Ausgaben selbst tragen.

Eine entsprechende Erlaubnis auf Cannabisanbau verweigerte ihnen das BfArM. Das Bundesinstitut befürchtet unter anderem, das Cannabis gelange dadurch auch an andere Personen. Die gegen die Ablehnung gerichteten Widersprüche der Kläger blieben erfolglos.

Klagen nur zum Teil erfolgreich

Zwei der fünf Klagen hat das VG Köln abgewiesen. In einem Fall könne der Kläger noch weitere Therapien wahrnehmen. Diese seien vorrangig vor dem Eigenanbau. In der zweiten abgewiesenen Klage lasse die Wohnsituation keinen gefahrlosen, vor Zugriffen Dritten ausreichend geschützten Anbau zu. In den anderen drei Wohnungen sei das nicht der Fall. Statt eines Verbots lasse sich ein ausreichender Schutz durch noch festzulegende Auflagen zum Anbau erreichen. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. In vier Verfahren ließ das VG Köln die Berufung zum Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster zu, in einem Verfahren ist zuvor noch die Zulassung der Berufung erfolgreich zu beantragen.

Das OVG Münster hatte zuletzt im Juni 2014 entschieden, dass ein Eigenanbau zulässig sein muss, wenn im Einzelfall kein gleich wirksames zugelassenes und erschwingliches Arzneimittel zur Verfügung steht (OVG Münster, Urteil v. 11.06.2014, Az.: 13 A 414/11). Da das im Fall des an Multipler Sklerose erkrankten Klägers in Bezug auf das ihm verabreichte Mittel Dronabinol unklar war, wies es die Klage ab. Dabei ließ das OVG die Revision zum Bundesverwaltungsgericht aber ausdrücklich zu, was eine höchstrichterliche Entscheidung in absehbarer Zeit erwarten lässt.

Update 03.09.14: Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat inzwischen Berufung gegen die Urteile zum OVG Münster eingelegt. Sechs chronisch kranke Menschen sind daraufhin in Hungerstreik getreten, berichtet die Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin (ACM).

(VG Köln, Urteil v. 22.07.2014, Az.: 7 K 4012/12, 7 K 5217/12, 7 K 4447/11 und 7 K 4450/11, nicht rechtskräftig)

(GUE)

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