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Geldwäscheskandal auch in Deutschland möglich?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
[image]Geldwäsche erreicht mittels Internet neue Dimensionen. Sechs Milliarden Dollar soll allein das Unternehmen Liberty Reserve reingewaschen haben. Nach einer weltweiten Polizeiaktion ist seit Donnerstag Schluss. Die Website des Unternehmens ist offline, der Gründer und weitere Beteiligte in Untersuchungshaft. Bei Liberty Reserve liegende Gelder sind gesperrt.

Name und Verwendungszweck waren egal

In sieben Jahren hat Liberty Reserve, das 2007 aus den USA aufgrund dortiger Ermittlungen nach Costa Rica umgezogen war, Milliarden abgewickelt. Erfolgsgrund waren anonym mögliche Geldtransaktionen mittels virtueller Währungen. Gegen Gebühren ließen sich diese in echte Währungen wie Dollar, Euro und Pfund umtauschen. Die Herkunft des Geldes wurde auf diese Weise verschleiert. Anmelden konnten sich die ca. eine Millionen Nutzer des Dienstes mit beliebigen Angaben, lediglich eine funktionierende E-Mail war erforderlich. Die Vermeidung behördlicher Kontrolle stand dabei im Zentrum. Zeichen dafür, dass es den Betreibern nicht darauf ankam, woher das Geld stammte. Gerade kriminelle Kreise zieht so etwas an. Denn Geld zieht Spuren zu Straftaten wie beispielsweise dem Handel mit Drogen. Neben ihnen nutzten aber auch Menschen ohne kriminelle Ziele das Angebot, weil in ihren Ländern keine anderen Bezahlsysteme wie etwa PayPal existieren.

Geldwäsche nur ohne Geld zu verhindern

Geldwäsche und damit auch der Geldwäscheparagraf 261 des Strafgesetzbuches (StGB) zählt zu den umstrittensten Tatbeständen im Strafrecht. Bei allen Forderungen nach besserer Bekämpfung steht jedoch fest: Solange es Geld gibt, wird es auch Geldwäsche geben. Zwei bis fünf Prozent der globalen Wirtschaftsleistung sollen laut IWF aus Straftaten herrühren. Längst nicht nur die organisierte Kriminalität trägt dazu bei. Auch Delikte wie Steuerhinterziehung und Korruption haben wesentlichen Anteil daran.

Umstrittener Geldwäscheparagraf

Wie bei der Hehlerei kommt es bei der Geldwäsche auf die Vortat an - die Straftat also, aus der der Gegenstand, hier die Vermögenswerte, stammt. Da gerade Geld der universellste Vermögenswert ist, fallen darunter zahlreiche Vergehen, die Berührungspunkte zu ihm haben, wie etwa Betrug und Erpressung. Verbrechen, also Straftaten wie Raub und Mord, für die mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe droht, zählen ohnehin dazu. Geldwaschen an sich ist dann der Umtausch, das Weiterleiten, das Verschleiern, der Erwerb, der Besitz und die Verwendung derart unmittelbar, aber auch mittelbar durch die Vortat vorbelasteten Vermögens. In den Verdacht der Geldwäsche gerät dann bereits derjenige, der sich der kriminellen Herkunft des Vermögens leichtfertig verschließt. Für Diskussionen hat diese weitgehende Voraussetzung gerade bei Strafverteidigern und der Annahme von Honoraren ihrer in Strafverdacht geratenen Mandanten geführt. Schließlich könnte das Geld aus entsprechenden Vortaten stammen. Erst eine Verfassungsbeschwerde brachte Klarheit. Ein Rechtsanwalt läuft daher erst ab der sicheren Kenntnis von der Herkunft Gefahr, in den Verdacht der Geldwäsche zu geraten.

Geldwäschegesetz fordert weitgehende Kontrollen

Da auch Kriminelle Gelder mittels Finanzdienstleistern transferieren, wie der aufgedeckte Fall zeigt, unterfallen bestimmte Unternehmen und Personen seit 2008 dem sogenannten Geldwäschegesetz. Eine mangelnde Identitätskontrolle wie bei Liberty Reserve scheidet wegen des auf einer EU-Richtlinie beruhenden Gesetzes in Deutschland daher aus. Nicht nur Banken, sondern auch viele dem Geldkreislauf nahestehende Dienstleister wie z. B. Versicherungsunternehmen, Steuerberater, Treuhänder, aber auch Spielbanken und Gewerbetreibende müssen dessen Vorgaben in unterschiedlichem Umfang beachten. Zu diesen Pflichten zählt unter anderem die Feststellung der Identität bei Begründung einer Geschäftsbeziehung mittels Vorlage von Personalausweis oder Reisepass. Bei Transaktionen von 15.000 Euro und mehr - ob in der Summe oder als Einzelbetrag - muss eine Identitätskontrolle stattfinden. Findet diese in bar statt, sind sogar Gewerbetreibende dazu verpflichtet. Bei Verdacht auf Geldwäsche besteht zudem unabhängig von der Höhe eine Anzeigepflicht gegenüber dem Bundeskriminalamt und der zuständigen Strafverfolgungsbehörde. Ohne Entscheidung der Staatsanwaltschaft darf die Transaktion dann frühestens am zweiten Werktag nach dem Tag der Verdachtsmeldung durchgeführt werden. Für bestimmte zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen wie z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer gilt diese Anzeigepflicht jedoch nur bei wissentlich vom Mandanten gewünschter Rechtsberatung zum Zweck der Geldwäsche. Aufgrund dieser und vieler weiterer Bestimmungen ist eine Geldwäsche riesigen Ausmaßes in Deutschland sehr unwahrscheinlich. Geldwäsche vollends verhindern werden die Regeln, wie umfangreich sie auch sein mögen, jedoch nie.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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