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Handyvertrag: Kein Anschluss für rechtlichen Kummer

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Ob Anruf, Internet oder Social Media – heutzutage ist das Handy aus dem Alltag kaum wegzudenken. Schließlich wollen viele ständig erreichbar sein. Allerdings können dabei auch rechtliche Probleme auftauchen und immer wieder müssen sich Gerichte mit solchen Streitigkeiten befassen. Die Redaktion von anwalt.de gibt Ihnen wichtige Rechtstipps rund um das Thema Mobilfunkvertrag & Co.

Vertragsart nach Interessenlage

Handys und Mobilfunkverträge gibt es in verschiedenen Varianten. Die wenigsten rechtlichen Probleme dürften mit einem Prepaid-Vertrag einhergehen, es gibt keine langen Laufzeiten und der Anbieter darf auch kein Geld vom Konto abbuchen. Allerdings muss man aus Kosten- oder anderen Gründen auf einen regulären Mobilfunkvertrag zurückgreifen. Hierbei sind jedoch verschiedene Aspekte zu beachten.

Vertragsabschluss bestimmt Widerrufsrecht

Aus juristischer Sicht spielt es eine entscheidende Rolle, wie der Mobilfunkvertrag zustande gekommen ist. Denn nur bei Verträgen, die im Internet, per Telefon oder Fax zustande gekommen sind, steht dem Kunden ein zweiwöchiges Widerrufsrecht zu. Wer einen Vertrag in einem Shop abschließt, verzichtet daher auf dieses wichtige Verbraucherrecht. Vor einem Vertragsabschluss am Telefon sei hier ebenfalls ausdrücklich gewarnt, denn im Fall eines späteren Rechtsstreites können sich hierbei Beweisschwierigkeiten ergeben.

Auf Vertragsunterlagen bestehen

Besonders wichtig ist es, sich die Vertragsunterlagen zusenden zu lassen. Denn gibt es ein rechtliches Problem, muss man nachweisen, dass ein Vertrag mit dem entsprechenden Inhalt abgeschlossen wurde. Folgende Inhalte sollten darin mindestens ausgewiesen sein: Adressdaten der Vertragspartner, Name des entsprechenden Mobilfunktarifes, welche Leistungen konkret erfasst sind, was Einzelleistungen kosten, Datum des Vertragsbeginns bzw. Vertragsverlängerung und Hinweis auf die Sperrung von Drittanbietern. Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollten vorliegen.

Kündigen des Mobilfunkvertrages

Im Normalfall kündigt man einen Handyvertrag zum Ende der Laufzeit. Achtung: Die Vertragslaufzeit darf maximal 24 Monate betragen, eine längere Laufzeit ist unzulässig. Neben der ordentlichen Kündigung steht dem Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein Sonderkündigungsrecht zu, aufgrund dessen er den Vertrag vorzeitig kündigen kann. Hierzu zählen Fallkonstellationen, in denen Handyrechnungen wiederholt fehlerhaft sind oder schwerwiegende Verbindungsstörungen. Entscheidend ist, dass dem Kunden ein Festhalten an dem Vertrag unzumutbar ist.

Anrechnung des Mobiltelefons

Ein Handy gratis oder zu einem sehr günstigen Preis für den Abschluss eines Handyvertrages ist inzwischen gängige Praxis. Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, stellt sich die Frage, was der Mobilfunkanbieter dem Kunden für das Gerät berechnen darf. Diese Frage hatte kürzlich das Amtsgericht (AG) Tempelhof-Kreuzberg zu entscheiden: Wegen rückständiger Zahlungen hatte ein Mobilfunkanbieter bereits nach wenigen Monaten den Mobilfunkvertrag gekündigt, der eigentlich eine Laufzeit von 24 Monaten aufwies. Nach Ansicht des Richters hatte der Anbieter Anspruch auf Schadenersatz. Allerdings nicht – wie von ihm gefordert – den kompletten Betrag für alle noch ausstehenden Gebühren. Er musste sich auch ersparte Aufwendungen in Höhe von 50 Prozent anrechnen lassen (Urteil v. 04.12.2014, Az. 23 C 120/14).

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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