Kaskoversicherung: Was gilt bei Streit über die Kostenübernahme?
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Was tun, wenn die Vollkaskoversicherung den Schaden nicht vollständig bezahlt?
Erstattet die Vollkaskoversicherung nicht vollständig den Schaden an einem Pkw, ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig: So kann zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigenverfahren zwingend vorgesehen sein. Dieses Verfahren ist jedoch sehr riskant, da bis zu drei Gutachter tätig werden können und der Versicherungsnehmer deren Tätigkeit je nach Ausgang des Verfahrens anteilig oder vollständig bezahlen muss.
Kaskoversicherung: Welche Regelungen gelten beim Sachverständigengutachten?
Gerät man also mit der Kaskoversicherung über die Höhe der zu ersetzenden Kosten in Streit, sollte man folgende Punkte kennen:
Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) kann bei Streitigkeiten über die Höhe der Kosten bestimmt werden, dass ein Sachverständigengutachten durchzuführen ist. Diese Bestimmungen finden sich in A.2.6 AKB (Stand 2017), können aber je nach Alter des Vertrags oder der Versicherungsgesellschaft variieren und an anderer Stelle geregelt sein.
Ist ein solches Sachverständigenverfahren zwingend vorgesehen, kann eine Klage bereits als unzulässig abgewiesen werden, wenn dieses Verfahren nicht vorher durchgeführt wurde.
Um das Sachverständigenverfahren einzuleiten, muss der Versicherungsnehmer dessen Durchführung von der Versicherung verlangen.
Für das Sachverständigengutachten werden vom Versicherungsnehmer und von der Versicherung jeweils ein Sachverständiger für einen Ausschuss genannt.
Benennt eine Partei nicht innerhalb von zwei Wochen einen Sachverständigen, kann die andere Partei den zweiten Sachverständigen benennen.
Kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen, haben die Sachverständigen einen Obmann zur Entscheidung zu benennen. Können sich die Sachverständigen auch hierüber nicht einigen, bestimmt das zuständige Amtsgericht den Obmann. Der Obmann hat eine Entscheidung zu fällen, die zwischen dem Ergebnis der Sachverständigen liegt.
Je nach AKB kann das Ergebnis des Sachverständigenverfahrens nur bei offensichtlichen Fehlern mit einer Klage angegriffen werden.
Die Kosten werden je nach Ausgang des Verfahrens verteilt. Wer verliert, zahlt die gesamten Kosten, oder wer teilweise verliert, zahlt anteilig die Kosten. Wenn zum Beispiel der Versicherungsnehmer zu zwei Dritteln gewinnt, muss er ein Drittel der Kosten zahlen.
Leider werden Sachverständigenverfahren standardmäßig vom Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherungen ausgenommen.
Da aber für das Sachverständigenverfahren hohe Kosten anfallen können, steht der Nutzen oft nicht im Verhältnis zu den Kosten. Daher müssen sich Kaskoversicherungen oft den Vorwurf gefallen lassen, diesen Umstand zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszunutzen.
Ist die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nicht notwendig, zum Beispiel da die jeweilige geltende AKB es nicht zwingend vorsieht oder die Versicherung den Schaden überhaupt nicht zahlen will, dann steht der Klageweg offen.
(FMA)
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