Mehrbedarf durch Nahrungsergänzungsmittel?

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Frau H. schreibt Folgendes: „Ich leide seit einiger Zeit an Arthrose. Mein Arzt verschreibt mir regelmäßig Schmerzmittel und Physiotherapie. Auch eine Spritze in das Gelenk hat es schon gegeben, leider alles ohne echten Erfolg. Jetzt hat mir mein Arzt die weiteren Perspektiven beschrieben, die klingen auch nicht sehr beruhigend. Nebenher empfahl er mir jedoch das Nahrungsergänzungsmittel … Dieses hätte bei vielen Patienten durchaus gute Wirkung gezeigt. Um einen Effekt zu bewirken, müsste ich es 2-3 Monate einnehmen. Verschreiben könne er mir dieses Mittel – Monatspreis ca. 55 EUR – jedoch nicht, da es sich nicht um ein Arzneimittel handelt. Da ich von Hartz 4 lebe, kann ich mir die Kosten nicht leisten. Könnte ich diese Kosten beim Jobcenter eventuell als Mehrbedarf geltend machen?“

Unsere Antwort:

Geltend machen können Sie grundsätzlich alles. Die Frage ist nur, ob Ihnen ein entsprechender Mehrbedarf gewährt wird. Einen echten Anspruch darauf haben Sie nach aktueller Rechtslage leider nicht. Nahrungsergänzungsmittel, die aus orthopädischer Sicht möglicherweise sinnvoll, jedoch nicht zwingend erforderlich sind, begründen keinen Mehrbedarf im Sinne des SGB II. Die Sozialgerichte verneinen einen entsprechenden Anspruch mit unterschiedlicher Begründung, wobei wir hier auf die Einzelheiten nicht eingehen wollen. Eventuell finden Sie ja einen „milde gestimmten“ Sachbearbeiter, der den Antrag durchwinkt.

Ungeachtet dessen, sollten Sie die Einnahme des Mittels ... nicht von der Kostenzusage des Jobcenters abhängig machen. Befindet sich die Arthrose bei Ihnen in einem frühen Stadium, so kann das Mittel echte Wunder vollbringen. Wenn Sie hiernach wieder leistungsfähig sind und sich aus der Hilfebdürftigkeit und dem SGB II Bezug befreien können, dann wäre das doch eine lohnenswerte Investition. Sie sollten deshalb genau prüfen, welche bescheidenen Sparmöglichkeiten Ihnen eventuell zur Verfügung stehen. Hierzu können wir nur raten.


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