Mietminderung erst nach Mangelanzeige möglich
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[image]Wer Mängel in seiner Mietwohnung vorfindet, kann nicht sofort eine Mietminderung geltend machen. Um ein solches Zurückbehaltungsrecht ausüben zu können, muss der Mangel zunächst dem Vermieter mitgeteilt werden. Erst dann kann ein Mieter nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) die Miete mindern.
In dem in Karlsruhe verhandelten Fall ging es um die Klage gegen einen Mieter aus Berlin. Dieser hatte für drei Monate im Jahr 2007 keine und für einen Monat nur einen Teil der Miete überwiesen. Daraufhin erhielt er vom Vermieter die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges. Die Beklagten legten hierauf Widerspruch ein. Zur Begründung hieß es, mehrere Zimmer der Wohnung seinen mit Schimmelpilz befallen. Einer entsprechenden Räumungsklage gab das Amtsgericht Berlin-Schöneberg Recht, doch das Landgericht Berlin wies die Räumungsklage in zweiter Instanz ab. Die Richter dort sahen keinen Verzug der Mietzahlung, da die Kläger nach ihrer Auffassung Anspruch auf Beseitigung der Mängel gehabt haben.
Der Bundesgerichtshof hingegen gab aber nun der Revision des Klägers statt, so dass das erstinstanzliche Räumungsurteil wiederhergestellt wurde. Demnach hätten die Mieter zunächst den Mangel anzeigen müssen, ehe ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt werden kann.
(BGH, Urteil v. 03. November 2010, Az.: VIII ZR 330/09)
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