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Nicht gleich Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Wer sein Arbeitsverhältnis selbst auflöst, erhält eine zwölfwöchige Sperre beim Arbeitslosengeld. Bei einem Aufhebungsvertrag gilt das aber nur, wenn kein wichtiger Grund dafür gegeben war.

Wer sich selbst zum Arbeitslosenfall macht, bekommt nicht vom ersten Tag an Arbeitslosengeld. Er muss erst zwölf Wochen auf dessen Auszahlung warten. Diese Sperrzeit darf aber nicht zum Automatismus werden. Die Arbeitsagentur darf sie bei einem arbeitsbeendenden Aufhebungsvertrag nur verhängen, wenn kein wichtiger Grund dafür vorlag. Diesbezügliche Arbeitsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit bestehen bereits. Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn eine Abfindung in der Höhe eines Viertels bis zur Hälfte eines Monatsentgelts pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird und Folgendes vorliegt: Der Arbeitgeber hätte, statt einen Aufhebungsvertrag zu schließen, gleichzeitig betriebsbedingt kündigen können. Dabei wäre zudem die Kündigungsfrist eingehalten worden. Und der Arbeitnehmer darf nicht unkündbar sein.

Rechtmäßigkeit der Kündigung angezweifelt

Die höchste deutsche Instanz in Sozialrechtsfragen - das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel - nannte nun einen weiteren wichtigen Grund. Anlass war die Klage einer bei Schließung des Aufhebungsvertrags im Mai 2004 über 55-jährigen schwerbehinderten Klägerin. Der Vertrag sah ein Arbeitsende zum Ende November 2005 und eine Abfindung in Höhe von 47.000 Euro vor, da eine ordentliche Kündigung unter anderem wegen 39 Jahren Betriebszugehörigkeit schwer gefallen wäre. In dem Zeitpunkt des vertragsgemäßen Ausscheidens wäre der Arbeitsplatz betriebsbedingt weggefallen. Die beklagte Arbeitsagentur sperrte der Frau ab Anfang Dezember 2005 bis Ende Februar 2006 zunächst das Arbeitslosengeld. Die Begründung lautete, es sei nicht sicher gewesen, dass die im Raum stehende Kündigung rechtmäßig gewesen wäre. Sie hätte darauf warten müssen.

Abfindungsanspruch hat Einfluss auf Rechtmäßigkeitsprüfung

Dem BSG zufolge, ist diese Rechtmäßigkeitsprüfung hinfällig, wenn feststeht, dass nichts auf eine Gesetzesumgehung zum Nachteil der Versichertengemeinschaft hindeutet. Ansonsten geht das BSG in Zusammenhang mit § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) von einer rechtmäßigen Kündigung aus, wenn im Aufhebungsvertrag keine höhere als die dort vorgesehene Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vereinbart wurde. Diese Abfindung dient als Ausgleich für den Verzicht auf einen Prozess gegen die Kündigung. Anzeichen dafür gab es aber ebenso wenig wie für eine Gesetzesumgehung. Selbst unter Berücksichtigung der Schwerbehinderung war die Klägerin hier nicht unkündbar. Das Integrationsamt hätte seine notwendige Zustimmung zu der möglichen Kündigung erteilt. Hinsichtlich der Sperrzeitverhängung war daher die Rechtmäßigkeit einer eventuellen Kündigung angesichts dieser Umstände nicht extra zu prüfen. Eine Kündigung abzuwarten statt den Aufhebungsvertrag zu unterschreiben sei der Klägerin nicht zumutbar gewesen.

(BSG, Urteil v. 02.05.2012, Az.: B 11 AL 6/11 R)

(GUE)

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