Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Welche Rechte und Pflichten bestehen?
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Inhaltsverzeichnis
- Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Gesetzliche Grundlage
- Sie will bei ihm einziehen oder er bei ihr: Geht das einfach so?
- Gehört einem in der „neL" alles, was man gemeinsam angeschafft hat, automatisch zusammen?
- Es hat nicht geklappt: Trennung! Und jetzt?
- Nach der Trennung: Wie sieht es aus mit Unterhalt?
- Vorsorgevollmacht: Was passiert im Ernstfall?
- Kann man im Strafprozess die Aussage gegen den Partner verweigern?
- Wenn ein Partner stirbt: Woran muss man denken?
Sommer, Hochzeit der Hochzeiten. Aber hat die Ehe wirklich nur rechtliche Vorteile und ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft – kurz „neL“ – wirklich so unverbindlich? Bleibt denn in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft wirklich jeder Herr seiner Dinge?
Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Gesetzliche Grundlage
Das Bundesverfassungsgericht definiert die „neL" als eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch eine innere Bindung auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen füreinander begründen, also über die Beziehung einer reinen Haushaltsgemeinschaft hinausgeht. Im Gegensatz zu anderen Ländern gibt es in Deutschland keine gesetzlichen Regelungen für die „neL".
Sie will bei ihm einziehen oder er bei ihr: Geht das einfach so?
Zieht der Partner mit in eine Wohnung ein, sucht man also nicht gleich zusammen eine neue Wohnung, gilt: Der Vermieter muss zustimmen! Allerdings hat sich der Bundesgerichtshof (BGH) auf die Seite der unverheirateten Paare gestellt. Sprechen keine schwerwiegenden Gründe gegen den Einzug des Partners oder der Partnerin, hat der ursprüngliche Mieter der Wohnung einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters zum Einzug des Partners, auch wenn das Paar keinen Trauschein hat.
Gehört einem in der „neL" alles, was man gemeinsam angeschafft hat, automatisch zusammen?
Grob gesagt gilt: Was sich ein Partner von seinem Geld anschafft, gehört ihm prinzipiell alleine, selbst wenn die Sache von beiden genutzt wird (z. B. Stereoanlage). Es kommt darauf an, worauf das Paar sich ausdrücklich oder stillschweigend untereinander geeinigt hat. Kurz zusammengefasst gilt: Was sich das Paar von gemeinsamen Geld anschafft - z. B. von Geld vom gemeinsamen Konto -, gehört im Zweifel beiden zusammen, was jeder einzelne sich von seinem Geld anschafft, gehört ihm alleine, selbst wenn die Sache von beiden genutzt wird. Anders ist das zu beurteilen, wenn sich das Paar ausdrücklich anders einigt.
Es hat nicht geklappt: Trennung! Und jetzt?
Hier geht es - ob Ehe oder nicht - meist hart zur Sache. Der Streit fängt mit Tante Ernas Kaffeeservice an und endet bei Waldi, dem Rauhaardackel, den man zusammen angeschafft und ins Herz geschlossen hat. Hier muss man ermitteln, was jedem der Partner gehört. Wer Eigentümer eines Gegenstandes ist, der darf ihn auch bei der Trennung mitnehmen. Schwierig wird es bei Gegenständen, die beiden zusammen gehören und die man nicht teilen kann. Da Tiere juristisch wie Sachen behandelt werden, gilt das auch für Haustiere. Weil hier die Emotionen schnell hochkochen, sollte man schon bei der Anschaffung regeln, wer das Tier im Falle einer Trennung bekommt.
Nach der Trennung: Wie sieht es aus mit Unterhalt?
Der Unterhaltsanspruch ist prinzipiell ein Privileg der Verheirateten. Einen Anspruch auf Unterhalt gibt es für Partner in der „neL" nur, wenn man ein gemeinsames Kind betreut (§ 1625 l BGB). Zu bedenken ist hier: Dieser Unterhaltsanspruch ist nicht an ein räumliches Zusammenleben des Paares oder die Beziehung gebunden, besteht grundsätzlich für drei Jahre – also auch, wenn man sich getrennt hat. Das Kind hat einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, der vom familienrechtlichen Status der Eltern unabhängig ist.
Wenn man in der „neL" z. B. Kinder betreut, (Schwieger-) Eltern pflegt oder im Unternehmen des Partners unentgeltlich mitarbeitet und dafür selbst zurücksteckt, ist das kein Grund für Ausgleichszahlungen, es gilt der Grundsatz der Nichtausgleichung. Nur wenn das zu einem Härtefall führt, kann im Einzelfall z. B. auf Regelungen aus dem Eherecht zurückgegriffen werden, wenn man sich im Vertrauen auf das Fortbestehen der Beziehung so verhalten hat.
Vorsorgevollmacht: Was passiert im Ernstfall?
Für den Fall, dass der Partner z. B. schwer verletzt ins Krankenhaus kommt und seinen Willen nicht mehr äußern kann, sollte man sich gegenseitig Vorsorgevollmachten ausstellen. Vor allem Regelungen zur intensivmedizinischen Behandlung, zum Besuchsrecht und zum Einsichtsrecht in Krankenakten sollte man aufnehmen, damit man nicht plötzlich „draußen" bleiben muss.
Kann man im Strafprozess die Aussage gegen den Partner verweigern?
Ein Aussageverweigerungsrecht steht Unverheirateten nur zu, wenn sie verlobt sind. Das regelt § 52 Strafprozessordnung (StPO). Und hier geht es nicht nur um Mord und Totschlag: So etwas kann schon bei einem gewöhnlichen Auffahrunfall zum Tragen kommen.
Wenn ein Partner stirbt: Woran muss man denken?
Nicht-verheiratete Paare haben kein gesetzliches Erbrecht. Das unterscheidet sie ganz erheblich von verheirateten Paaren. Deswegen: Wer seinen Partner nicht leer ausgehen lassen will, muss ein Testament aufsetzen und ihn ausdrücklich bedenken, ihn also als Erben einsetzen oder ihm bestimmte Gegenstände vermachen.
(LOE)
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