(Online)-Shopbetreiber haften für Bewertungen von Kunden

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Die Veröffentlichung von Kundenbewertungen auf der Firmenwebsite kann Werbung sein, die unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fällt. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Aachen bestätigt.

Händler wirbt mit „Spart Waschmittel“ für „Zauberwaschkugeln“

Ein Händler warb für sogenannte „Zauberwaschkugeln“, die man in Waschmaschinen und Geschirrspülern einsetzen konnte, mit dem Slogan „Spart Waschmittel“. Diese Wirkung beruhte aber nicht auch gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Deswegen mahnte ein Verband den Händler ab. Dieser gab auch eine Unterlassungserklärung ab. Vor und nach der Abgabe der Unterlassungserklärung veröffentlichte der Händler aber auf seiner Website einige Kundenbewertungen. In den Bewertungen hieß es dann u. a.:

„Ich benutze weniger Waschmittel“

„Braucht weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart“

„Funktioniert wirklich … Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld“

Das Oberlandesgericht Köln musste sich nun fragen, ob der Händler gegen die Unterlassungserklärung verstoßen hatte.

OLG Köln: Auch Kundenbewertungen können Werbung sein

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24. Mai 2017, Az. 6 U 161/16) hat entschieden, dass die Kundenbewertungen ebenfalls von der Unterlassungserklärung erfasst waren. Aus der Unterlassungserklärung ergab sich nämlich, dass auch werbende Aussagen im Bereich der Kundenkommentare erfasst sein sollten. Das Gericht stufte die Bewertungen auch als Werbung ein. Denn sie schaffen Vertrauen in die Leistungen des Produkts und können so den Absatz fördern. Außerdem bot der Händler seinen Kunden die Bewertungsmöglichkeit in der Hoffnung an, dass die positiven Bewertungen überwiegen. Deswegen waren die Bewertungen dem Händler auch zurechenbar.

Praxis-Tipp

1. Als Shopbetreiber müssen bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen irreführender Werbung vorsichtig sein. Sie müssen besonders darauf achten, dass sie die beanstandeten Äußerungen nicht noch einmal wiederholen. Nur so lassen sich die in Unterlassungserklärungen festgesetzten Vertragsstrafen vermeiden.

2. Dabei kann ein Verstoß gegen eine Unterlassungserklärung nach dem Oberlandesgericht schon vorliegen, wenn Kundenbewertungen die Werbeaussage ähnlich wiederholen.

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Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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