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Opfer einer Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!

  • 5 Minuten Lesezeit

Sie sind Opfer einer Straftat geworden und wollen sich zur Wehr setzen? Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt, erstatten Sie Anzeige, nehmen Sie Akteneinsicht und setzen Sie Ihre Ansprüche auf Schadensersatz und Erstattung Ihrer Anwaltskosten im Strafverfahren durch. Doch was sollten Sie noch über Ihre Rechte wissen?

Die wichtigsten Fakten

  • Als Opfer einer Straftat wie Körperverletzung oder Raub stehen Ihnen zahlreiche Rechte zu.
  • Zur Wahrung Ihrer Interessen sollten Sie innerhalb der Frist von drei Monaten Strafantrag stellen.
  • Werden Sie vom Täter bedroht, kann die Polizei diesen von Ihnen fernhalten oder das Gericht eine Schutzanordnung treffen.
  • Opfer können Ihre Rechte im Rahmen der Nebenklage oder des Adhäsionsverfahrens wahren.
  • Wenn durch die Tat Ihre Gesundheit geschädigt wurde, erhalten Sie Hilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz

So gehen Sie vor

  1. Wenn Sie durch eine Straftat körperliche oder materielle Schäden erlitten haben, sollten Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt aufnehmen.
  2. Erstatten Sie Strafanzeige und stellen Sie Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem zuständigen Amtsgericht.
  3. Bleiben Sie über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden, indem Sie Ihr Recht auf Akteneinsicht wahrnehmen.
  4. Gehen Sie ggf. mit einer Beschwerde oder Privatklage gegen die Einstellung des Verfahrens gegen den Täter vor.
  5. Wahren Sie als Nebenkläger Ihre Rechte oder machen Sie Ihre Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend.

Wie unterscheiden sich Strafanzeige und Strafantrag?

Eine Strafanzeige können nicht nur Sie als Opfer, sondern auch alle anderen Zeugen, die eine Straftat beobachtet haben, bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder einem Amtsgericht erstatten. Durch eine Strafanzeige machen Sie diesen Strafverfolgungsbehörden einen Sachverhalt bekannt, der strafrechtlich relevant sein könnte.

Beim Strafantrag hingegen geht es um die tatsächliche Absicht, eine bestimmte Tat strafrechtlich zu verfolgen. Ein Strafantrag enthält immer auch eine Strafanzeige. Bestimmte Straftaten verfolgen die Behörden nur, wenn Sie als Opfer einen Strafantrag stellen. Das betrifft etwa Delikte der leichten Kriminalität, wie zum Beispiel Beleidigungen. 

Die Frist zur Stellung eines Strafantrags beträgt drei Monate. Sie beginnt, sobald Sie Kenntnis von der Straftat und dem Täter haben.

Kann man Strafanzeige oder Strafantrag wieder zurückziehen?

Den Strafantrag können Sie bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung wieder zurücknehmen. Die Staatsanwaltschaft kann allerdings bei bestimmten Antragsdelikten auch von sich aus das Strafverfahren wegen besonderen öffentlichen Interesses fortführen oder einleiten.

Als Folge findet das Ermittlungsverfahren in manchen Fällen auch gegen den Wunsch des Opfers statt. Nach Zurücknahme kann ein Strafantrag nicht nochmals gestellt werden. 

Eine Strafanzeige, die auch anonym erfolgen kann, lässt sich nicht mehr zurückziehen. Es handelt sich hierbei um eine schlichte Information der Strafverfolgungsbehörden.

Opferhilfe
Quelle: Statistisches Bundesamt

Wo können Opfer sich Hilfe holen?

Die Justiz, aber auch Organisationen wie der Weiße Ring e. V. bieten im Rahmen der Opferhilfe spezielle Zeugenbetreuungsprogramme. Die Mitarbeiter dort kennen Ihre Sorgen und Nöte als Opfer genau.

Wenn Sie als Opfer oder Zeuge in einer Gerichtsverhandlung gegen den Täter aussagen müssen, können Sie sich von einem Zeugenbetreuer begleiten lassen. Außerdem haben Sie die Möglichkeit, bei Gericht in einem speziellen Zeugenbetreuungszimmer auf Ihren Termin zu warten.

Als Geschädigter einer Straftat können Sie sich im Strafverfahren auch auf die Hilfe eines Zeugenbeistands zurückgreifen. Dieser achtet darauf, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden und der Angeklagte zum Beispiel keine unzulässigen Fragen stellt.

Welche Schutzmaßnahmen für Opfer gibt es?

Wenn Sie vor dem Angeklagten Angst haben, sollten Sie dies bei der Vernehmung oder direkt bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht erwähnen. Die Polizei verfügt über zahlreiche Möglichkeiten, Sie zu schützen.
 
Außerdem kennt die Strafprozessordnung Mittel und Wege, um den Täter bei Ihrer Aussage von Ihnen fernzuhalten. Die Öffentlichkeit kann zum Opferschutz unter gewissen Voraussetzungen beispielsweise von der Verhandlung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus kann eine gerichtliche Vernehmung in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden.
 
Schließlich können Sie als Opfer per einstweiliger Verfügung auch einen Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) stellen. Trifft ein Gericht eine Schutzanordnung, umfasst diese z. B. folgende Maßnahmen:
 
  • Der Täter darf Ihre Wohnung nicht betreten oder sich in einem bestimmten Umkreis dieser nähern.
  • Er darf sich an bestimmten, regelmäßig von Ihnen aufgesuchten Orten nicht aufhalten, z. B. dem Arbeitsplatz oder der Schule.
  • Dem Täter ist es verboten, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen, beispielsweise telefonisch.
  • Ihm ist es untersagt, von sich aus ein Treffen mit Ihnen vorzuschlagen.
  • Bei zufälligen Begegnungen muss der Täter einen bestimmten Abstand zu Ihnen einhalten.

Wie funktionieren Nebenklage und Adhäsionsverfahren?

 Je nach Straftat besteht die Möglichkeit, Ihre rechtlichen Interessen im Zuge einer Nebenklage oder eines Adhäsionsverfahrens durchzusetzen.

Bei der Nebenklage schließen Sie sich der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Sie haben nun das Recht, den Angeklagten und Zeugen zu befragen.

Mit dem Adhäsionsverfahren machen Sie Ihre zivilrechtlichen Ansprüche direkt im Strafverfahren geltend. Ein gesonderter Zivilprozess dafür ist deshalb nicht nötig. Im Adhäsionsverfahren geht es vor allem um die Zahlung von Schmerzensgeld und/oder Schadensersatz.

Die Möglichkeit der Nebenklage besteht nur für Straftaten, die sich gegen Sie als Opfer richten und Sie körperlich oder seelisch schwer beeinträchtigen. Hierzu zählen Freiheitsdelikte wie Geiselnahme, aber auch Sexualdelikte. Bei Straftaten gegen das Leben wie Totschlag und Mord sind außerdem die Angehörigen von Getöteten zur Nebenklage berechtigt.

Im Nebenklageverfahren fungieren Sie und/oder Ihre Angehörigen als Prozessbeteiligte. Damit verbunden sind weitergehende Rechte als in der Zeugenrolle. Hierzu zählt das Recht der ständigen Anwesenheit in der Hauptverhandlung oder die Möglichkeit, im Prozess den Angeklagten oder Zeugen selbst zu vernehmen.

Wann kann das Opferentschädigungsgesetz weiterhelfen?

Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) bietet Ihnen die Möglichkeit, auf Antrag staatliche Hilfe zu bekommen. Hierbei kann es beispielsweise um Entschädigung für Kosten der Kranken- und Heilbehandlung gehen.

Das Gesetz versucht Verletzungen und körperliche Nachteile auszugleichen, die Sie aufgrund einer Gewalttat erlitten hat. Einen Anspruch auf Versorgung nach diesem Gesetz haben alle, die durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen Angriff eine Gesundheitsschädigung erlitten haben.

Wie ist ein Täter-Opfer-Ausgleich?

Ein Täter-Opfer-Ausgleich (TOA) soll in erster Linie Sie als Opfer einer Straftat dabei unterstützen, das erlittene Unrecht aufzuarbeiten. Zu einem Täter-Opfer-Ausgleich kommt es selbstverständlich nur mit Ihrer Zustimmung. Voraussetzung ist zudem, dass der Täter ernsthaft die Verantwortung für seine Tat übernehmen möchte.

In geeigneten Fällen schlägt dieses Verfahren bereits die Staatsanwaltschaft oder Polizei vor. Der Täter-Opfer-Ausgleich findet jedoch außerhalb des Strafverfahrens in besonderen Einrichtungen mit speziell geschulten Vermittlern statt.

Interessant ist auch die Deliktsstruktur der Täter-Opfer-Ausgleichsfälle (TOA-Fälle) bei Erwachsenen 2016:

DeliktAnteil an den TOA-Fällen in Prozent
Körperverletzung51
Eigentums- und Vermögensdelikte19
Sachbeschädigung10
Raub und Erpressung1
Sonstige Delikte37

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Rechtstipps zu "Opfer" | Seite 178

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    „… .) Betriebsrat einweihen, wenn man ihm trauen kann 6.) Notfalls durch Arzt "aus dem Verkehr ziehen lassen." 7.) Anwalt einschalten Die meisten Mobbing-Opfer schmeißen das Handtuch, was nicht unbedingt …“ Weiterlesen
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    „… auseinandersetzen, sofern Anhaltspunkte für falsche Abrechnungen bestehen. Opfer von Massenabmahnungen sollten daher in Zukunft genau prüfen, ob die gegen sie gerichteten Ansprüche auch tatsächlich im behaupteten Umfang bestehen und ggf. Rechtsanwaltskammer und weitere Aufsichtsbehörden einschalten.“ Weiterlesen
  • 18.06.2009 Monique Michel, anwalt.de-Redaktion
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    „… , welche Mobbing bereits erfolgreich hinter sich gebracht haben. Ich empfehle hier zum Beispiel: www.Faire-Arbeitswelt.de, Ansprechpartner ist dort z.B. Frau Büchner; Tel.: 0175 5953143; Sie konnte schon einigen Mobbing-Opfern helfen. Rechtsanwalt Michael Borth, Erfurt www.DieOnlineKanzlei.de“ Weiterlesen