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Rauchmelder löst Fehlalarm aus: Wer zahlt den Feuerwehreinsatz?

  • 4 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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„Rauchmelder können Leben retten!“ – aus diesem Grund gilt in fast allen deutschen Bundesländern die Rauchwarnmelderpflicht. Das erhöht zwar den Sicherheitsstandard in Immobilien – aber regelmäßig auch die Feuerwehreinsätze wegen diverser Falschalarme. Denn oftmals löst ein Rauchmelder bereits Alarm aus, wenn das Fett in der Pfanne zu stark erhitzt, zu lange heiß geduscht oder geraucht wurde. Verschafft sich dann die Feuerwehr auch noch gewaltsam Zutritt in die Wohnung, stellt sich die Frage, wer für die entstandenen Kosten – „Einsatz“ der Feuerwehr und eventuell auch zerstörte Tür, Rollläden etc. – aufkommen muss.

Gesetz zum Brandschutz ist Ländersache

Für den Erlass von Brandschutzvorschriften sind die jeweiligen Bundesländer zuständig – die Gesetze können daher von Land zu Land unterschiedlich sein. Betroffene, die nach einem Feuerwehreinsatz einen Kostenbescheid von der Gemeinde erhalten haben, sollten daher zunächst in das für sie geltende Feuerwehrgesetz schauen. Dort finden sich nämlich auch Angaben dazu, wer den Feuerwehreinsatz bezahlen muss.

Scherzanrufer müssen blechen

Wer wann die Kosten für einen Feuerwehreinsatz übernehmen muss, ist einzelfallabhängig. Auf jeden Fall trifft die Kostenpflicht den „Scherzkeks“, der die Feuerwehr nur deshalb anruft, um z. B. seinen Nachbarn zu ärgern, oder einen Rauchmelder absichtlich auslöst. Hier handelt der „Täter“ schließlich vorsätzlich – neben dem Bußgeldbescheid von der Gemeinde könnte er deshalb auch noch Post von der Staatsanwaltschaft bekommen. Unter Umständen hat er sich nämlich wegen Missbrauchs von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar gemacht.

Das grob fahrlässige Auslösen des Alarms zieht in der Regel ebenfalls eine Kostentragungspflicht nach sich. Der Alarmierende handelt etwa grob fahrlässig, wenn er direkt unter dem Brandmelder raucht oder das Gerät während der Jagd auf eine Schnake mit Insektenspray vollsprüht.

Keine Zahlungspflicht des besorgten Nachbarn

Oftmals gibt der Rauchmelder aber z. B. auch einen lauten Batteriewarnton ab – Nachbarn interpretieren den oftmals als Feueralarm und rufen die Feuerwehr. Diesen Feuerwehreinsatz muss der besorgte Anwohner aber nicht bezahlen – auch dann nicht, wenn es sich um einen Fehlalarm gehandelt hat. Alles andere würde den redlichen Dritten, der um das Leben und das Eigentum seines Nachbarn besorgt ist, schließlich bestrafen und könnte ihn zukünftig von weiteren Notrufen abhalten.

Was ist ein Fehlalarm?

Von einem Fehlalarm spricht man, wenn der Alarm losgeht, obwohl objektiv gar keine Gefahr besteht. Dafür kann natürlich ein technischer Defekt am Rauchwarnmelder verantwortlich sein – aber z. B. auch eine etwas zu lange und heiße Dusche oder Kochdämpfe.

Rückt dann die Feuerwehr an, muss sie sehr schnell prüfen und entscheiden, ob eine Gefahr vorliegt, die ohne weiteres Handeln zu einem Schaden führen kann. Da es jedoch regelmäßig um hochwertige Rechtsgüter, wie Leben und Gesundheit von Menschen, geht, werden hierbei jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Das führt oft zu dem Ergebnis, dass zunächst von einer Gefahr – sog. Anscheinsgefahr – ausgegangen wird und sich erst am Schluss herausstellt, dass objektiv gar keine Gefahr vorlag.

Die Kosten für den Feuerwehreinsatz kann die Gemeinde dann zumeist vom Betreiber des Rauchmelders verlangen – der trägt schließlich die „typischen technischen Risiken einer Brandmeldeanlage“ (Verwaltungsgericht (VG) Neustadt, Urteil v. 02.12.2014, Az.: 5 K 491/14.NW). Das heißt: Wurde der Alarm etwa ausgelöst, weil sich der Rauchmelder in einem schlechten technischen Zustand befand, kann die Gemeinde die Kosten für den Feuerwehreinsatz vom Betreiber – also in der Regel dem Eigentümer oder Mieter des Hauses/der Wohnung – verlangen. Dies soll ihn nach Ansicht des VG Neustadt dazu anhalten, den Brandmelder in technisch einwandfreiem Zustand zu halten und Fehlalarme zu verhindern.

Wie bereits erläutert, kann zwar auch der Verursacher einer Gefahr – z. B. der Mieter, der das erhitzte Fett im Kochtopf unbeaufsichtigt lässt – unter Umständen zur Kasse gebeten werden. Bei einem Fehlalarm gibt es objektiv aber gar keine Gefahr und folglich auch keinen Verursacher. Der Bewohner muss daher generell keinen Kostenersatz leisten, wenn – aus welchem Grund auch immer – der Rauchmelder in seiner Wohnung losgeht.

Es kann ferner passieren, dass der Eigentümer der Wohnung als Betreiber des Rauchmelders zunächst die Kosten für den Feuerwehreinsatz nach einem Fehlalarm zahlt, gemäß § 280 I Bürgerliches Gesetzbuch dann aber von seinem Mieter Schadenersatz verlangt. Das kann er aber nur, wenn der Fehlalarm aufgrund einer Pflichtverletzung des Mieters ausgelöst wurde.

Übrigens: Grundsätzlich trifft den Bewohner auch keine Kostenpflicht, wenn objektiv eine echte Gefahr vorlag und der Feuerwehreinsatz zu Recht erfolgte – sofern er den Brand natürlich nicht vorsätzlich bzw. grob fahrlässig verursacht hat.

Schadenersatz für zerstörtes Eigentum?

Gibt der Rauchmelder ein Warnsignal von sich, können die Feuerwehrmänner zunächst von einer Gefahr ausgehen. Sie müssen also einschreiten, um zu verhindern, dass sich ein etwaiger Brand weiter ausbreitet. Hierzu müssen sie natürlich ins Haus und z. B. überprüfen, ob sich dort noch Personen befinden. Macht niemand die Tür auf und steht ein Ersatzschlüssel nicht ohne Weiteres zur Verfügung, darf sich die Feuerwehr daher auch anderweitig Zutritt verschaffen, z. B. indem die Tür oder ein Fenster eingeschlagen wird – solange diese Maßnahmen verhältnismäßig sind (Landgericht Heidelberg, Urteil v. 07.03.2014, Az.: 1 O 98/13). Steht etwa ein Fenster offen, muss dieses benutzt werden – die Tür darf dann nicht beschädigt werden. Halten sich die Feuerwehrleute an diese Regel, kann der Eigentümer keinen Schadenersatz verlangen – schließlich wollte die Feuerwehr hiermit einen größeren Schaden am Eigentum verhindern.

Fazit: Jedes Bundesland hat eigene Feuerwehrgesetze und -satzungen. Dort finden sich stets Angaben dazu, wer letztendlich die Kosten eines Feuerwehreinsatzes zu tragen hat.

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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