Rechtsanwälte Denecke, Pries und Partner mahnen weiter ab

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Die Rechtsanwälte Denecke, Pries und Partner mahnen im Namen ihrer Mandantschaft wegen unberechtigter Bildernutzung vor allem Blogger und Internetseitenbetreiber ab. Zur Mandantschaft zählen viele in- und ausländische Bildagenturen wie die Flaconi GmbH.

Die Kanzlei Denecke, Pries und Partner verschickt urheberrechtliche Abmahnungen im Namen ihrer Mandantschaft. Diese Abmahnungen haben stets im Kern den gleichen Inhalt. Es geht zunächst um das Aufzeigen einer unberechtigten Bildnutzung, sodann um die Darstellung der rechtlichen Ansprüche, die da wären Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowie um die Forderung eines Schadensersatzes. Zur Durchsetzung der Ansprüche fordern die Anwälte im Namen der Mandantschaft die Abgabe einer vorgeschriebenen und beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung innerhalb einer gesetzten Frist. Zu der Forderung auf Abgabe dieser Erklärung kommt die Forderung eines Geldbetrages. Da Informationen zu der Zusammensetzung des Betrages sind oftmals unzureichend und sind vor allem vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung nicht zeitgemäß.

So sieht § 97a Absatz 2 Satz 1 Ziffer 4 des Urheberrechtsgesetzes in seiner aktuellen Fassung vor, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise anzugeben hat, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht, wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung wird stets gefordert, sodass diese Gesetzesbedingungen folglich auch eingehalten werden muss. Was heißt das genau? Wenn nicht die abgemahnte Rechtsverletzung genauso in der Unterlassungserklärung widergegeben wird, wie sie zuvor benannt worden ist, ist eine Divergenz festzustellen zwischen angeblichem Rechtsverstoß und der begehrten Erklärung. Zum Schutz der Abgemahnten mit Hinblick auf die starke Bindungswirkung (mitunter kann die Erklärung eine lebenslange Wirkung entfalten, jedenfalls bindet sie den Unterzeichneten im Falle eines sich anschließenden erneuten Verstoßes) einer einmal abgegebenen Unterlassungserklärung hat sich der Gesetzgeber dieser zusätzlichen Anforderung an die Gestaltung der Erklärung bedient. Eine Abweichung vom gesetzlichen geforderten Inhalt an die Unterlassungsverpflichtung mit dem tatsächlichen ist teilweise nur schwer nachvollziehbar.

Wir raten daher vor Unterzeichnung jedweder beigefügter Erklärung eines Abmahnschreibens, lassen Sie sich beraten. Eine juristische Überprüfung der Angelegenheit nehmen wir gern für Sie vor.

Bereits nach einer ersten raschen Durchsicht, die für Sie keinerlei Kosten auslöst, können wir Ihnen sagen, ob die Abmahnung rechtlich angreifbar ist und wenn ja, wie Ihre Erfolgsaussichten in der Sache sind.

Kontaktieren Sie uns unter 030 206 269 22

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