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Schöffe – was Sie wissen und beachten müssen!

Ein Schöffe ist der ehrenamtliche Richter in einem Strafverfahren z. B. wegen Mord oder Körperverletzung mit Todesfolge. Er hat dieselben Rechte und Pflichten wie ein Berufsrichter. Zwar haben die meisten Schöffen nicht Jura studiert, sodass ihnen häufig die rechtlichen Fachkenntnisse fehlen. Bei Unklarheiten haben sie aber den Anspruch, vom Berufsrichter aufgeklärt zu werden. Im Übrigen soll der rechtlich unbewanderte Schöffe seine eigene Lebens- und Berufserfahrung in das Verfahren gerade mit einbringen und dafür sorgen, dass nicht allein die juristische Sicht bei der Urteilsfindung zählt.

Schöffe kann nur ein Deutscher werden. Außerdem sollte er zwischen 25 und 70 Jahren alt sein und mindestens ein Jahr in der Gemeinde leben, die die Vorschlaglisten mit den potenziellen Schöffen aufstellt. Darüber hinaus darf z. B. nicht Schöffe werden, wer zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde oder aus anderen Gründen zum Schöffenamt ungeeignet erscheint. Daneben soll ebenfalls nicht Schöffe werden, der ein bestimmtes Amt innehat. So kann etwa ein Beamter, der bei der Polizei arbeitet, das Schöffenamt nicht ausüben. Wer gerne Schöffe werden will, kann sich ansonsten auch freiwillig um die Aufnahme in die Vorschlagliste bewerben. Diese Liste wird für eine Woche öffentlich ausgelegt und gibt den Bürgern die Möglichkeit, Einspruch gegen die Bestellung bestimmter Personen als Schöffen einzulegen. Danach wird die Liste an den Schöffenauswahlausschuss beim Amtsgericht geschickt, der letztendlich entscheidet, wer Schöffe bzw. Hilfsschöffe wird. Welcher Schöffe genau an welcher Sitzung teilnimmt, wird aber nicht entschieden, sondern ausgelost. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Der Schöffe erhält regelmäßig eine Ladung, in der er über Ort und Zeit der jeweiligen Hauptverhandlung unterrichtet wird. Diese Informationen muss der Schöffe auch seinem Arbeitgeber mitteilen, damit der weiß, wann und warum sein Mitarbeiter nicht zur Arbeit erscheint.

Das Schöffenamt kann grundsätzlich nicht abgelehnt werden, da die Ausübung eine Staatsbürgerpflicht nach Art. 20 II GG - kurz für Grundgesetz - darstellt. Eine Ausnahme bildet § 35 Nr. 1 bis 7 GVG (Gerichtsverfassungsgesetz), der abschließend regelt, wer den Schöffendienst ablehnen darf. Dazu gehören etwa Personengruppen wie Ärzte oder Krankenschwestern. Außerdem gibt es Härtefallregelungen, wonach der Schöffendienst nicht ausgeübt werden muss, wenn er etwa die wirtschaftliche Existenz des Schöffen gefährden oder mit der Fürsorge für die Familie kollidieren würde. Der jeweilige Ablehnungsgrund muss jedoch innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der Einberufung beim jeweiligen Gericht vorgetragen werden.

Darüber hinaus kann es passieren, dass ein Schöffe nicht an jedem der vorgesehenen Sitzungen teilnehmen kann. Er muss dem Berufsrichter dann aber auf jeden Fall den Hinderungsgrund - z. B. Urlaub oder einen Unfall - rechtzeitig nennen. Ist der Schöffe krank, muss die Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest bescheinigt werden.


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