Steuerstraftat: Welche Strafen drohen Steuersündern?
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Prominente Fälle haben zu einer breiten Diskussion über strengere Ahndung von Steuerhinterziehung geführt. Diese reicht von der Abschaffung der strafbefreienden Selbstanzeige - alternativ und weniger einschneidend, der Strafmilderung statt Straffreiheit ab einer bestimmten Summe hinterzogener Steuern - über die Ausweitung des Zeitraums der Steuerhinterziehung, den Selbstanzeiger offenlegen müssen, bis hin zur bloßen Erhöhung des fälligen Zuschlags auf nachzuzahlende Steuern, wie sie derzeit das Bundesfinanzministerium propagiert. Ob sich etwas und was sich ändert, ist angesichts dieser Meinungsvielfalt unklar.
Welche Strafen müssen Steuerhinterzieher derzeit fürchten?
Mit der Straffreiheit ohnehin vorbei ist es, wenn es gar nicht, zu spät oder zu einer inhaltlich fehlerhaften und damit unwirksamen Selbstanzeige kam. Der die Steuerhinterziehung regelnde § 370 der Abgabenordnung (AO) sieht dabei ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, bei der die Höhe von den persönlichen Verhältnissen abhängt. Gerichte im Norden Deutschlands verhängen tendenziell höhere Geldstrafen als die im Süden.
In besonders schweren Fällen sieht das Gesetz ausschließlich eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren als Bestrafung vor. Das Strafmaß gibt wie bei anderen Straftaten nur den Rahmen der möglichen Bestrafung vor.
Wonach richtet sich die Strafzumessung?
Für die Strafzumessung und damit konkrete Strafe kommt es vor allem auf die persönliche Schuld des Angeklagten an. Einzubeziehen sind zudem die Wirkungen, die die Strafe auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft hat. Das Strafgesetzbuch nennt zudem Umstände, die Gerichte beim Abwägen des Für und Wider des Täters zu beachten haben. Unter den nicht abschließend aufgezählten Kriterien finden sich z. B. die Beweggründe und Ziele des Täters, die aus der Tat sprechende Gesinnung des Täters, aber auch das Verhalten nach der Tat, insbesondere das Bemühen um Wiedergutmachung, wozu eine schnelle Nachzahlung, aber auch Geständnisse und Reue zählen.
Ab welchem Betrag droht eine Freiheitsstrafe?
Ein besonderes Augenmerk ist laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auf die Auswirkungen der Tat zu legen. Diese macht das oberste Bundesgericht trotz erheblicher Kritik vor allem an den hinterzogenen Beträgen fest. Bedeutung hat das zum einen für das Vorliegen einer Steuerhinterziehung großen Ausmaßes, die laut BGH ab einer Summe von 50.000 Euro vorliegt. Da ab diesem Betrag ein besonders schwerer Fall der Steuerstraftat vorliegt, ist nur noch die Verhängung einer Freiheitsstrafe möglich. Der Betrag erhöht sich auf 100.000 Euro, wenn jemand nicht aktiv Steuern hinterzogen hat - etwa durch Verlagerung steuerpflichtigen Vermögens ins Ausland -, und stattdessen bloß in der Steuererklärung zu machende Angaben gegenüber den Finanzbehörden verschwiegen hat.
Ab wann ist eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zu erwarten?
Die häufigste Frage, die sich viele Beschuldigte stellen, ist: Ab wann wird eine Freiheitsstrafe nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt - wann droht also Gefängnis? In einem Grundsatzurteil hat der BGH hier die immer wieder zu hörende Grenze von 1 Million Euro genannt (BGH, Urteil v. 02.12.2008, Az.: 1 StR 344/08). Ab dieser Höhe soll die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung regelmäßig nicht mehr möglich sein. Zudem ist ab der Summe von 1 Millon Euro ein Strafbefehl regelmäßig nicht mehr geeignet, um die Steuerhinterziehung zu ahnden, d. h. es ist ein Strafprozess durchzuführen.
Da wie bereits erwähnt eine umfassende Abwägung im Einzelfall stattzufinden hat, wandern Steuerhinterzieher also ab 1 Million Euro nicht automatisch hinter Gitter. Hinzu kommt, dass über die Bewährung vor allem Vorleben und künftig zu erwartendes Verhalten des Täters entscheiden. Auch wer nicht erheblich über dem Betrag von 1 Million Euro liegt, kann, insbesondere wenn es sich um den ersten Fall der Steuerstraftat handelt und sonst keine wesentlichen Vorstrafen vorliegen, erwarten, weiterhin in Freiheit leben zu können.
(GUE)
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