Verfahren des IDO e.V. - Update Dezember 2022

  • 3 Minuten Lesezeit

Der IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) spürt offenbar wieder Aufwind. Mir wurden zuletzt wieder mehrere Schreiben mit Vertragsstrafenforderungen des Vereins zur Prüfung vorgelegt. In den aktuell laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen (wegen Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafenansprüchen) ist derzeit dagegen Ruhe, da sich der Bundesgerichtshof Anfang 2023 mit der Anspruchsberechtigung des Vereins beschäftigen wird. Zeit für ein kurzes Update:

Der IDO macht noch immer bzw. wieder Vertragsstrafen geltend

Über die Vertragsstrafenforderungen des Vereins und mögliche Verteidigungsstrategien hatte ich hier in der Vergangenheit bereits berichtet:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-vertragsstrafenforderung-zahlen-verhandeln-oder-zurueckweisen_183613.html

Und was gibt es Neues aus den laufenden gerichtlichen Verfahren?

Kurzfassung: In den meisten laufenden gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafenansprüchen ist derzeit Ruhe. Das ist auch kaum verwunderlich, denn das OLG Düsseldorf hatte mit einem Urteil vom 23.06.2022 zum Az. 20 U 325/20 eine Unterlassungsklage des Vereins abgewiesen und die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren, in dem weiter um die Berechtigung des Vereins zum Ausspruch von Abmahnungen gestritten wird, ist bereits anhängig. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird voraussichtlich Ende Januar 2023 stattfinden. 

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Update 27.01.2023: Die Anwälte, die den Betroffenen in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf vertreten hatten, hatten am Ende leider keinen Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben. 


Update 29.03.2023: Inzwischen liegt die Begründung des Urteils des BGH zum Az. I ZR 111/22 vor. Trotzdem ist die Frage nach dem Rechtsmissbrauch beim IDO e.V. nach meiner Auffassung leider noch immer nicht abschließend geklärt


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Aus den Verfahren vor dem OLG Köln gibt es unterschiedliche Neuigkeiten:

  • In einem von einem anderen Anwalt betreuten Verfahren vor dem OLG Köln, in dem es um die Rückforderung einer Vertragsstrafenzahlung, die Erstattung von Anwaltskosten und die Rückerstattung von Abmahnkosten ging, hatte das OLG Köln durch Urteil zwischenzeitlich zugunsten des IDO entschieden (OLG Köln, Urteil vom 09.12.2022, Az. 6 U 34/22). In diesem Verfahren hatte das OLG Köln die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des IDO offengelassen.
  • In zwei von mir betreuten Verfahren vor dem OLG Köln, in denen es um offene Vertragsstrafenforderungen des IDO geht, steht die Einschätzung des Gerichtes zu dem Einwand des Rechtsmissbrauchs dagegen nach wie vor aus.

In weiteren von mir betreuten Verfahren wegen Unterlassungsansprüchen und Vertragsstrafenforderungen des IDO laufen die Berufungsverfahren vor verschiedenen Oberlandesgerichten weiter.

Es bleibt also spannend.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete eine Vielzahl von Betroffenen zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch.

Sie wünschen ein Angebot für eine Beratung?

Wenn Sie auch ein Schreiben mit einer Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. erhalten haben:

  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

Weitere Beiträge mit Informationen zum Vorgehen des IDO:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/verfahren-des-ido-e-v-update-november-2022-die-spannung-steigt-205777.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafenverfahren-des-ido-e-v-update-august-2022-wieder-licht-und-schatten-203168.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/vertragsstrafenverfahren-des-ido-e-v-update-maerz-2022-licht-und-schatten-198481.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/update-abmahnungen-und-vertragsstrafenforderungen-des-ido-ev_182091.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-e-v-fordert-neuerdings-vertragsstrafe-zuzueglich-mehrwertsteuer-194968.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/ido-e-v-ueberprueft-unterlassungserklaerungen-aus-2015-2016-193869.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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