BGH entscheidet: IDO e.V. durfte abmahnen - Und jetzt?

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IDO e.V. BGH hebt Urteil OLG Düsseldorf 20 U 325/20 auf

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Update 29.03.2023: Inzwischen liegt die Begründung des Urteils des BGH zum Az. I ZR 111/22 vor. Was das Urteil für die noch laufenden Verfahren bedeutet, erläutere ich in dem folgenden Beitrag:


Trotz BGH-Urteil: Rechtsmissbrauch beim IDO e.V. nicht abschließend geklärt


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Der IDO - Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) hat in der Vergangenheit massenhaft abgemahnt und vielfach auch Vertragsstrafen geltend gemacht. Allerdings ist seit geraumer Zeit umstritten, ob der Verein überhaupt die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt, um abmahnen zu dürfen. Nachdem das OLG Düsseldorf diese Frage zuletzt verneint hatte, musste sich nunmehr der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des OLG Düsseldorf auf.

Rückblick

Das OLG Düsseldorf hatte angenommen, dass der IDO nicht abmahnen darf. In dem Urteil vom 23.06.2022 zum Az. 20 U 325/20 hatte das Gericht hierzu ausgeführt:

„Im Hinblick auf die Mitgliederstruktur des Klägers kann indes nicht angenommen werden, dass er imstande ist, die Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen. (…)

(...)

Die passiven Mitglieder haben dann gemäß § 3 Abs. 4 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung kein Stimmrecht und können, wie aus § 3 Abs. 3 der Satzung folgt, nicht in Vereinsorgane gewählt werden. So sind denn auch nach dem Vortrag des Klägers von den derzeit etwa 2.750 Mitgliedern ausweislich der als Anlage BB 16 vorgelegten Liste nur 43 aktive Mitglieder. Von diesen wiederum sind aber allein 13 Rechtsanwälte. Bei den weiteren Mitgliedern handelt es sich auch nicht etwa um große Verbände, die ihrerseits über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen, sondern jeweils um einzelne Händler aus den unterschiedlichsten Bereichen (Spielwaren, KFZ-Zubehör, Handel mit Obst und Trockenfrüchten, Textilien, Nahrungsergänzungsmittel, Veranstaltungstechnik, Camping und Outdoor, Antiquitäten etc.). Lediglich zwei Verbände zählen zu den aktiven Mitgliedern, wobei es sich bei dem einen Verband um den X., bei dem anderen um den J. handelt. Letzterer zählt – wie die Rechtsanwälte auch – aber nicht einmal zu den „klassischen“ Online-Unternehmern und Online-Freiberuflern, deren Interessenwahrnehmung sich der Kläger aber zum Ziel gesetzt hat.

(…)

Nach alledem werden jedenfalls in der bestehenden Struktur des Klägers die Mitgliederinteressen nicht so wahrgenommen, dass dies eine Klagebefugnis nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aF rechtfertigte (...).“

Zu der aktuellen Entscheidung des BGH:

Die Anwälte, die den Betroffenen in dem Verfahren vor dem OLG Düsseldorf vertreten hatten, hatten am Ende leider keinen Erfolg: Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des OLG Düsseldorf aufgehoben. Die Entscheidungsbegründung liegt bislang allerdings noch nicht vor. Daher ist derzeit auch noch unklar, inwieweit die Entscheidung des BGH Einfluss auf andere Verfahren haben wird.

Aber:

Die Mitgliederstruktur des IDO war in der Vergangenheit nur ein Argument unter vielen, die den Ansprüchen des Vereins entgegengehalten worden sind. In den von mir betreuten noch laufenden Verfahren geht es neben diesem Argument nach wie vor noch um viele andere Argumente, unter anderem um verschiedene Anhaltspunkte für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens des Vereins. Sofern diese Aspekte in der Entscheidungsbegründung des BGH keine Rolle spielen sollten, bleibt der Ausgang der weiteren vor verschiedenen Oberlandesgerichten anhängigen Verfahren abzuwarten. Nach dem derzeitigen Stand der Dinge werden sich in den von mir betreuten Verfahren in den nächsten Monaten verschiedene Oberlandesgerichte nochmals vertieft mit dem Vorgehen des IDO beschäftigen. Je nach Ausgang der Verfahren kann es durchaus sein, dass der Bundesgerichtshof sich nochmals unter anderen Aspekten mit dem Vorgehen des Vereins beschäftigen wird.

Was Sie tun können, wenn Sie eine Vertragsstrafe an den IDO zahlen sollen:

  1. Die wichtigste Entscheidung: Lassen Sie sich fachkundig anwaltlich beraten!
  2. Nehmen Sie ohne vorherige Beratung keine Zahlung vor.

Für die Entscheidung über die richtige Reaktion auf eine Vertragsstrafenforderung des IDO e.V. sollten Sie verschiedene Aspekte berücksichtigen. Gern berate ich Sie hierzu.

Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich vertrete bereits seit geraumer Zeit Betroffene zu Vertragsstrafenforderungen des IDO und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Vertragsstrafenverfahren.

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  • Rufen Sie mich einfach an unter: 0381 260 567 30
  • Schicken Sie mir eine E-Mail an: rostock@internetrecht-rostock.de
  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ direkt unter diesem Rechtstipp eine Mitteilung zukommen.


Andreas Kempcke

Rechtsanwalt 

Fachanwalt für IT-Recht

Internetrecht-Rostock.de

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