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Versicherungsrecht: Definition und Inhalt

  • 4 Minuten Lesezeit
Versicherungsrecht: Definition und Inhalt

Versichert zu sein, ist gut, doch seine Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen und die vereinbarten Leistungen im Versicherungsfall zu erhalten, kann mit einigem Aufwand verbunden sein. So ist regelmäßig der Inhalt des Versicherungsvertrages Gegenstand eines Konfliktes zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.

Einen Überblick über das Versicherungsrecht können Sie sich im Folgenden verschaffen:

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Versicherungsrecht im engeren Sinne ist das Privatversicherungsrecht.
  • Das Sozialversicherungsrecht wird größtenteils durch das Sozialrecht geregelt.
  • Ein Privatversicherungsverhältnis kommt durch einen Versicherungsvertrag zustande.
  • Ein Sozialversicherungsverhältnis entsteht kraft Gesetzes.
  • Die Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

So gehen Sie vor

  1. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles, sollten Sie in erster Linie schnell handeln.
  2. Der erste Schritt ist die Schadensmeldung. Bei den meisten Versicherungen geht das auch online.
  3. Welche konkreten Bestandteile in der Schadensmeldung erforderlich sind, hängt von der Versicherungsart und dem Vertrag ab.
  4. Unabhängig von der Versicherungsart sollten Sie immer den Namen des Versicherungsnehmers, ggf. den Schadensverursacher, ihre Versicherungsnummer, ihre vollständige Adresse und eine Beschreibung des Schadens mitteilen.
  5. Außerdem sollten Sie dem Versicherer mitteilen, welche Leistung Sie nun benötigen.

Was ist Versicherungsrecht? – Definition

Das Versicherungsrecht im weiteren Sinn ist eine Querschnittsmaterie aus Sozialversicherungsrecht und Privatversicherungsrecht. Beim Sozialversicherungsrecht handelt es sich um eine Materie des öffentlichen Rechts bzw. des Sozialrechts, während das Privatversicherungsrecht dem Privatrecht zuzuordnen ist.

Im engeren Sinn ist das Versicherungsrecht die Summe der Rechtssätze über die Privatversicherung, da das Sozialversicherungsrecht größtenteils durch das Sozialrecht geregelt wird. Anhand des Rechtsverhältnisses lässt sich jedoch ganz einfach feststellen, ob es sich um Sozial- oder Privatversicherungsrecht handelt: Immer, wenn es um die Rechtsbeziehung von Versicherungsnehmer und Versicherungsgeber geht, handelt es sich um Privatrecht.

Bei einem Privatversicherungsverhältnis kommt das Versicherungsverhältnis außerdem durch einen Vertrag zustande, während es im Sozialversicherungsverhältnis kraft Gesetzes entsteht.

Regelungsinhalte des Privatversicherungsrechts

Neben das Versicherungsvertragsrecht treten als Regelungsinhalte des Privatversicherungsrechts (auch Individualversicherungsrecht) das Versicherungsaufsichts- und das Versicherungsunternehmensrecht.

Während das Versicherungsvertragsrecht die Rechtsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer regelt, ist Gegenstand des Versicherungsaufsichtsrechts die Regulierung der Versicherungsmärkte. Sinn und Zweck ist der Schutz des Versicherungsnehmers vor Insolvenz oder missbräuchlichem Verhalten des Versicherungsunternehmens. Die Vorschriften über das Versicherungsaufsichtsrecht finden sich im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).

Im Rahmen des Versicherungsunternehmensrechts treffen ganz verschiedene und umfangreiche Rechtsgebiete im Kontext des Privatversicherungsgeschäftes aufeinander. Hierzu gehören beispielsweise das Gesellschaftsrecht und das Steuerrecht.

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – Rechtsquelle des Privatversicherungsrechts

Das wichtigste Gesetz im Rahmen des Privatversicherungsrechts ist das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Es regelt die Rechte und Pflichten des Versicherers und des Versicherungsnehmers.

§ 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) bestimmt, dass der Versicherer sich mit dem Versicherungsvertrag verpflichtet, ein bestimmtes Risiko des Versicherungsnehmers oder eines Dritten durch eine Leistung abzusichern, die er bei Eintritt des vereinbarten Versicherungsfalls zu erbringen hat. Der Versicherungsnehmer ist dagegen verpflichtet, die vereinbarte Zahlung an den Versicherer zu leisten.

Darüber hinaus enthält das Versicherungsvertragsgesetz allgemeine Vorschriften über die Vertragsdauer, Widerrufsklauseln und den Leistungsumfang, aber auch Regelungen, die jeweils speziell für die Schadensversicherung, die Lebens- und Krankheitsversicherung oder die Unfallversicherung gelten.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gelten u. a. folgende Vorschriften für den Versicherungsvertrag:

  • Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers ohne Angabe von Gründen
  • Informationspflicht des Versicherers: Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer im Vorfeld umfassend beraten (bei Verletzung: Schadensersatz).
  • Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers: Er muss die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Vertragsentschluss des Versicherers erheblich sind, anzeigen, soweit der Versicherer danach in Textform gefragt hat.
  • Fahrlässigkeit: Bei Fahrlässigkeit ist die Leistung des Versicherers nicht ausgeschlossen. Vielmehr wird die Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis gekürzt.

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Versicherungsvertragsparteien werden regelmäßig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) geregelt. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), genauso wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).

Versicherungszweige und -arten

Der Begriff Versicherungszweig meint eine Sparte, also die Zusammenfassung unterschiedlicher Versicherungsarten. Ein Versicherungszweig ist beispielsweise die Lebensversicherung. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist dagegen eine Versicherungsart des Versicherungszweiges Kraftfahrtversicherung.

Wichtige Versicherungszweige sind zum Beispiel:

LebensversicherungKrankenversicherungHaftpflichtversicherungUnfallversicherungBerufsunfähigkeitsversicherung
Man unterscheidet zwischen Risikolebensversicherung und Erlebensfallversicherung. Bei der Risikolebensversicherung wird die Versicherungssumme im Todesausfall des Versicherten an die Angehörigen ausgezahlt. Die Erlebensfallversicherung ist eine Art Altersvorsorge. Bei der Kapitallebensversicherung erhält im Todesfall ein Begünstigter die Versicherungssumme, im Erlebensfall der Versicherte nach der vereinbarten Zeit.Die Krankenversicherung sichert Krankheitsfälle und ggf. daraus entstehende Verdienstausfälle ab.Sie versichert das Risiko der Entstehung von Schulden. Meistens ist eine Haftpflichtversicherung freiwillig. Zu den Haftpflichtversicherungsarten gehören beispielsweise die Hundehalterhaftpflichtversicherung und die Kfz-Haftpflichtversicherung. Die Unfallversicherung deckt Schäden ab, die aufgrund eines Unfalls entstehen. Die Auszahlungsbeträge für den Schadensfall werden meistens vorher fest vereinbart. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt die Erwerbsminderung aufgrund von Berufsunfähigkeit ab. Die Auszahlung erfolgt regelmäßig monatlich über den vereinbarten Zeitraum.
Foto(s): ©Pexels/Andrea Piacquadio

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