Wann müssen Überstunden geleistet und bezahlt werden?

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Bessert sich die Auftragslage der Unternehmen, werden oft Überstunden angeordnet. Besteht dann Streit über die Überstundenvergütung, zeigt sich oftmals, dass im Betrieb die Voraussetzungen für Ihre Anordnung und Bezahlung nicht bekannt sind. Daher soll nachfolgend dargestellt werden, ob überhaupt eine Pflicht zur Leistung von Überstunden besteht und ob diese zu vergüten sind.

Begriff Überstunden.

Von Überstunden spricht man, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreitet. Wird also die die im Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag festgelegt Normalarbeitszeit überzogen, spricht man von Überstunden.

Leistung von Überstunden

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht, ist der Arbeitgeber ohne eine ausdrückliche vertragliche Regelung nicht berechtigt, seine Mitarbeiter zur Mehrarbeit heranzuziehen. Fehlt es also an einer entsprechenden schriftlich fixierten Verpflichtung des Arbeitgebers, kann sich nur ausnahmsweise eine Verpflichtung zu Überstunden, beispielsweise bei Notfällen ergeben.

Überstundenvergütung

Die Bezahlung von Überstunden ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings enthalten Tarifverträge oftmals eine Vergütungsregelung. So können sie bespielsweise neben der Grundvergütung die Zahlung von Zuschlägen, die nach der Zahl der geleisteten Überstunden gestaffelt sind, bestimmen. Andere tariflichen Regelungen sehen vor, dass Überstunden grundsätzlich durch Freizeit auszugleichen sind. Der Arbeitgeber hat damit die Möglichkeit, zwischen dem Freizeitausgleich und der Überstundenvergütung zu wählen. Ist allerdings das Arbeitsverhältnis mündlich eingegangen worden, gilt eine Grundvergütung für die Überstunden als stillschweigend vereinbart. Im Wege der Auslegung muss dann die Vergütung der Überstunde ermittelt werden. Ist z.B. für die Tätigkeit ein Stundenlohn vereinbart, ist die Überstunde mit dem Grundlohn zu vergüten.

Häufig wird vereinbart, dass die anfallenden Überstunden mit dem Monatsentgelt abgegolten sind. Eine solche Vereinbarung ist jedoch mangels Bestimmtheit unwirksam. Der Arbeitnehmer kann in einem solchen Fall die Vergütung jeder geleisteten Überstunde verlangen. Etwas anderes kann für leitende Angestellte gelten, da Überstunden in der Regel mit der höheren Vergütung abgegolten sind.

Vor den Arbeitsgerichten wird nicht selten darüber gestritten, ob durch den Angestellten überhaupt Überstunden geleistet wurden.  Verlangt der Arbeitnehmer die Bezahlung seiner Mehrstunden, dann muss er beweisen, wann und in welchem Umfang er Überstunden geleistet hat. Ferner sind die Überstunden nur dann zu vergüten, wenn sie mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers geleistet worden sind. Fehlt es also an einer ausdrücklichen Anordnung des Arbeitgebers, wird der Arbeitnehmer Schwierigkeiten haben, die Überstundenvergütung erfolgreich geltend zu machen.

Viele Arbeitnehmer machen Ihre Ansprüche auf Überstundenvergütung zu spät geltend. Diese verjähren nämlich in drei Jahren. Häufen sich also über Jahre unbezahlte Überstunden an, können diese eventuell nämlich nicht mehr eingeklagt gemacht werden. Verschlimmert werden kann diese Situation noch mit tarif- bzw arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Diese können unter Umständen nur wenige Monate betragen.

Tipp

Überstunden sollten nur auf Anordnung geleistet werden. Werden diese zunächst nicht bezahlt, sollte in Tagebuchform laufend notiert werden, wann und wie viele Überstunden geleistet wurden. Des Weiteren lohnt sich ein Blick in den Arbeits- bzw Tarifvertrag. Denn dort kann geregelt sein, innerhalb welcher Frist die Bezahlung eingefordert werden muss.

Ihre Karin Kopton, Rechtsanwältin ,

Kanzlei Glatzel & Partner
 

 

 


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