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Warum immer ich? Neue Rechte bei SCHUFA & Co.

  • 7 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Manch einer wundert sich, warum er bei bestimmten Verträgen immer benachteiligt wird - sei es, dass ihm ein Handyvertrag verweigert wird, dass er bei Warenlieferungen immer Vorauszahlungen leisten muss oder dass ihm ein Kredit nur mit hohen Zinsen gewährt wird. Das kann mit seiner Bewertung bei der SCHUFA und anderer Auskunfteien zusammenhängen. Wer hier schlecht bewertet wird, der hat es im Geschäftsleben nicht leicht. Ein schlechter Score-Wert kann für den Betroffenen sogar existenzielle Bedeutung erlangen, wenn ihm zum Beispiel ein Kredit verweigert oder nur mit sehr hoher Verzinsung gewährt wird. Und der Betroffene weiß oft selbst nicht, welche Daten über ihn bei den Auskunfteien gespeichert sind. Um für den Verbraucher hier etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen und seine rechtliche Position zu stärken, hat der Gesetzgeber die Datenschutznovelle I erlassen, die seit Anfang April gilt. Die Redaktion von anwalt.de zeigt, welche neuen Rechte und Ansprüche Verbrauchern gegenüber SCHUFA & Co. zustehen.

[image]Anonymisierung des Geschäftsverkehrs

In den letzten Jahrzehnten hat die Anonymisierung des Geschäftsverkehrs gravierend zugenommen, man denke etwa an Internethandel, Online-Banking etc. Damit wurden die Dienste von Auskunfteien bei vielen Unternehmen immer gefragter. Sie erheben Daten von Personen und berechnen deren Kreditwürdigkeit anhand statistisch-analytischer Verfahren, dem sog. Scoring. Und die Unternehmen erhalten von den Auskunfteien eine Prognose über das Ausfallrisiko bezüglich des Betroffenen, ohne auf persönliche Informationen zurückgreifen zu müssen. Der bekannteste Anbieter solcher Auskünfte ist die SCHUFA, doch es gibt inzwischen zahlreiche weitere Auskunfteien, deren Dienste für alle Geschäfte genutzt werden, bei denen es auf die Bonität des Vertragspartners ankommt. Als Beispiele seien hier nur die Kreditvergabe durch Kreditinstitute, Vertragsabschlüsse bei Massengeschäften, bei Telekommunikationsunternehmen, bei Versicherung oder bei Vermietung von Immobilien genannt.

Datenschutznovelle I

Das Datenschutzrecht hatte dieser rasanten Entwicklung der Geschäftswelt zunächst nicht folgen können. Das wiederum hatte Auswirkungen auf die Rechte der von der Datenerhebung betroffenen Personen. Oftmals hatten sie keine Ahnung, dass und welche ihrer Daten beispielsweise bei der SCHUFA gespeichert waren. Man konnte zwar eine Selbstauskunft fordern, allerdings nur gegen Entgelt. Darüber hinaus kam es auch zu Verwerfungen aufgrund bestimmter Daten, die von den Banken an die Auskunfteien gemeldet wurden. Die mangelnde Transparenz und weitere Nachteile für die Betroffenen sollten mit der Datenschutznovelle I zumindest teilweise behoben werden. Erst am Ende der letzten Legislaturperiode hat der Gesetzgeber das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) novelliert und neue Vorschriften zum Schutz der Verbraucher eingeführt.

Kostenfreier Auskunftsanspruch

Seit dem 1. April 2010 hat jeder einen Auskunftsanspruch gegenüber den Auskunfteien zu Daten, die über ihn in den letzten sechs Monaten gespeichert wurden, zu seinen tagesaktuellen und an Dritte übermittelten Score-Werten sowie Angaben zu deren Berechnung. Die Selbstauskunft ist einmal pro Jahr kostenlos (§ 34 Abs. 8 BDSG) und gilt jetzt erstmals auch für Stellen, die geschäftsmäßig agieren. Der Anspruch besteht gegenüber der Auskunftei oder gegenüber dem Vertragspartner. Erst wenn jährlich weitere Auskünfte verlangt werden, dürfen die Auskunfteien Gebühren erheben - jedoch nur, wenn der Betroffene sie zu wirtschaftlichen Zwecken gegenüber Dritten nutzen kann. In der Vergangenheit unterliefen Auskunfteien immer wieder Fehler bei der Datenerhebung, beispielhaft sei hier eine Namensverwechslung oder eine veraltete Adresse aufgrund eines Umzuges genannt. Sollte man solche oder andere Fehler feststellen, muss die Auskunftei die Daten korrigieren, löschen oder sperren (§ 35 BDSG).

Übermittlung von Negativdaten

Gemäß § 4 Abs. 1 BDSG ist grundsätzlich Erhebung, Nutzung und Verwendung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn die Einwilligung des Betroffenen vorliegt oder eine Rechtsvorschrift dies erlaubt. Spezielle Regeln für die Datenübermittlung an Auskunfteien regelt der neue § 28a BDSG, der zwischen der Übermittlung von Negativdaten (Absatz 1) und Positivdaten (Absatz 2) unterscheidet. Unter den Begriff der Negativdaten fallen insbesondere Angaben über unbeglichene Forderungen. Eine Übermittlung dieser Daten ist nur zulässig, wenn die Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist und die Datenübermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens selbst oder eines Dritten erforderlich ist. Damit ist die Meldung an Auskunfteien ausgeschlossen, wenn der Schuldner Einwände und Einreden gegen die Forderung geltend machen kann.

Gemäß § 28a BDSG ist eine Übermittlung zulässig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges bzw. vorläufig vollstreckbares Urteil oder gemäß § 178 Insolvenzordnung festgestellt worden ist oder der Betroffene sie ausdrücklich anerkannt hat. Wird die Forderung nicht bestätigt, sondern lediglich behauptet, gilt § 28a Abs. 1 Nr. 4: Eine Meldung ist dann allein zulässig, wenn nach Eintritt der Fälligkeit mindestens zwei schriftliche Mahnungen erfolgt sind, zwischen der ersten Mahnung und der Meldung mindestens vier Wochen liegen, der Schuldner rechtzeitig vor der Übermittlung und frühestens bei der ersten Mahnung über die bevorstehende Datenübermittlung informiert wurde und wenn der Betroffene die Forderung nicht bestritten hat. Kann das Vertragsverhältnis, das der Forderung zugrunde liegt, aufgrund von Zahlungsrückständen fristlos gekündigt werden, ist die Meldung an SCHUFA und andere Auskunfteien ebenfalls zulässig.

Meldung von Positivdaten

Darüber hinaus regelt § 28a Abs. 2 BDSG die Übermittlung von sog. Positivdaten, die an den Abschluss eines Vertragsverhältnisses anknüpfen. In erster Linie geht es dabei um Kreditverträge, die von den Kreditinstituten den Auskunfteien gemeldet werden. Ein Schwachpunkt der bisherigen Vorschriften für Auskunfteien war, dass Banken und Sparkassen bereits Anfragen zu Krediten ihrer Kunden an die Auskunfteien übermittelt haben. Dem hat nun der Gesetzgeber einen Riegel vorgeschoben: Bloße Kreditanfragen dürfen von den Kreditinstituten nicht mehr übermittelt werden. Denn § 28a Abs. 2 BDSG schließt ausdrücklich die Übermittlung von solchen rein vorvertraglichen Daten aus. Damit haben endlich auch Bankkunden den ansonsten im Verbraucherrecht bestehenden Status erreicht. Nun können sie sich verschiedene Kreditangebote einholen und vergleichen, ohne dass sie dadurch Nachteile riskieren. Wie wichtig dieser Schutz zu bewerten ist, zeigt sich auch daran, dass sogar trotz Einwilligung des Betroffenen solche vorvertraglichen Daten nicht gemeldet werden dürfen.

Wird ein Kreditvertrag, ein Garantievertrag oder ein Girovertrag abgeschlossen, ist eine Meldung allein zulässig, wenn der Betroffene im Einzelfall kein gegenüber dem Interesse der Auskunftei überwiegendes berechtigtes Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat. Giroverträge, bei denen eine Kontoüberziehung nicht möglich ist und die auf Guthabenbasis laufen, dürfen ebenfalls nicht gemeldet werden (§ 28a Abs. 2 S. 3 BDSG). Laut § 29 BDSG gelten die Regeln des § 28a BDSG für die geschäftsmäßige Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung von Daten von Auskunfteien entsprechend.

Transparenz beim Scoring-Verfahren

In der Vergangenheit erhielt man von den Auskunfteien nur wenige und dazu äußerst allgemein gehaltene Auskünfte zum Scoring-Verfahren und dazu, wie der Score-Wert berechnet wird. Dabei beriefen sich die Scoring-Firmen auf ihr Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis. Seit der Reform ist ihnen dies jedoch nicht mehr so einfach möglich. Denn § 34 Abs. 2 Nr. 3 BDSG schreibt für den Selbstauskunftsanspruch vor, dass die Auskunft über das Zustandekommen und die Bedeutung der Wahrscheinlichkeitswerte einzelfallbezogen, nachvollziehbar und allgemein verständlich sein muss.

Kein Scoring rein per Computer

Bei der Berechnungsmethode selbst wurden ebenfalls weitere Schutzfunktionen vorgeschrieben. Durch die mathematisch-statistische Analyse beim Scoring war es zuvor möglich, dass allein aufgrund einer reinen Computerberechnung der Score-Wert ermittelt wurde - mit allen eventuell gravierenden Folgen für die betroffene Person. Damit sie dem Computer nicht mehr so schutzlos ausgeliefert ist, muss nach den neuen Datenschutzregeln ein Sachbearbeiter zwingend bei der Bewertung der Analyseergebnisse eingeschaltet sein (§ 6a BDSG). Nur im Ausnahmefall kann darauf verzichtet werden, etwa wenn damit dem Begehren des Betroffenen stattgegeben wird oder durch geeignete Maßnahmen die Wahrung seiner berechtigten Interessen gewährleistet ist.

Nutzung von Anschriftendaten

Allein der Wohnort konnte bislang dazu führen, dass sich die Chancen auf einen verbrauchergünstigen Vertragsabschluss verschlechtern. Wer beispielsweise in einem sozialen Brennpunkt wohnte, der musste mit Nachteilen rechnen, weil in seiner Nachbarschaft eine schlechte Zahlungsmoral vorherrschte. Verschärft wurde diese Situation dadurch, dass Scoring allein aufgrund von Anschriftendaten möglich war. Diesen Nachteil schwächt das neue Datenschutzrecht im Sinne des Verbrauchers zumindest ein wenig ab. Jetzt enthält § 28b BDSG ein Verbot der alleinigen Verwendung von Anschriftendaten. Weiter ist die Berücksichtigung von Anschriftendaten beim Scoring ebenfalls verboten, wenn weitere Daten in die Berechnung einfließen, aber nur mit geringer Gewichtung. Werden Anschriftendaten zulässigerweise beim Scoring-Verfahren berücksichtigt, muss dies dem Betroffenen mitgeteilt und dokumentiert werden.

Ausweitung der Bußgeldregeln

Hält sich die Auskunftei nicht an die Datenschutzregeln, so kann gegen sie ein Bußgeld gemäß § 43 BDSG verhängt werden. Das Bußgeld wurde mit der Reform deutlich ausgeweitet und angehoben: Je nach Verstoß wird ein Bußgeld bis zu fünfzigtausend bzw. bis zu dreihunderttausend Euro fällig. Es gilt der Grundsatz, dass die Geldbuße höher sein soll als der wirtschaftliche Nutzen, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, sodass die genannten Richtwerte im Einzelfall sogar überschritten werden können. Hinweis: Unabhängig von dem Bußgeld kann der Betroffene wegen eines Fehlers oder Verstoßes gegen die Datenschutzregeln eventuell einen Schadensersatzanspruch geltend machen, wenn ihm zum Beispiel aufgrund der falschen Punktzahl nur ein Kredit zu höheren Zinsen als sonst üblich gewährt wurde.

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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