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Wettbewerbsverbot - was Sie wissen und beachten müssen!

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Wettbewerbsverbot - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Man unterscheidet das Wettbewerbsverbot kraft Gesetzes während eines laufenden Arbeitsverhältnisses vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, das für die Zeit direkt nach einem Arbeitsverhältnis vereinbart werden kann.
  • Allerdings ist für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot lediglich eine Maximaldauer von 2 Jahren zulässig.
  • Nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen können auch für Geschäftsführer, Vorstände und Gesellschafter vertraglich festgelegt werden.
  • Gerade bei nachvertraglichen Wettbewerbsverboten für Gesellschafter gelten enge Grenzen, da der freie Wettbewerb durch sie nicht eingeschränkt werden darf. 

Was versteht man unter einem Wettbewerbsverbot?

Arbeitnehmer müssen treu und loyal gegenüber ihrem Arbeitgeber sein. Daher kennt das Arbeitsrecht ein Wettbewerbsverbot gegenüber dem eigenen Arbeitgeber. Dieses besteht  während eines Arbeitsverhältnisses und kann in begrenztem Umfang auch im Anschluss daran ausgemacht werden. Man unterscheidet daher:

– gesetzliches Wettbewerbsverbot: Das Wettbewerbsverbot kraft Gesetz gilt solange, wie das jeweilige Arbeitsverhältnis laut Vertrag besteht. Arbeitnehmer, aber auch persönlich haftende Gesellschafter und Vorstandsmitglieder dürfen ihrem Arbeitgeber ohne dessen Zustimmung  keine Konkurrenz machen. Das bedeutet, sie dürfen weder ein eigenes Unternehmen im Handelszweig ihres Arbeitgebers führen noch bei einem im unmittelbaren Wettbewerb stehenden Betrieb tätig sein.

Diese Pflicht ergibt sich schon aus der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB)  festgelegten allgemeinen Treuepflicht. Durch das Handelsgesetzbuch (§ 60 HGB) wird sie noch genauer beschrieben.

– nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Generell erlischt eine Wettbewerbsbeschränkung nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses. Allerdings kann sie auch für eine gewisse Zeit nach einem Arbeitsverhältnis ausgemacht werden. Eine solche Vereinbarung kann beispielsweise im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers erfolgen und darf höchstens für zwei Jahre gelten. Die entsprechende Rechtsgrundlage ist in der Gewerbeordnung (§ 110) und im Handelsgesetzbuch zu finden (§ 74 bis § 75f HGB).

Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot kann nicht nur beinhalten, dass es z. B. einem Arbeitnehmer verboten wird, in einem Konkurrenzunternehmen zu arbeiten. Es ist auch möglich, ihm per Vereinbarung zu untersagen, überhaupt auf seinem Arbeitsgebiet tätig zu sein. Darüber hinaus kann eine Wettbewerbsbeschränkung auch darin bestehen, dem Arbeitnehmer zu verbieten, Mandanten seines früheren Arbeitgebers abzuwerben.

Welche Voraussetzungen bestehen für die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots?

Neben der Tatsache, dass ein nachträgliches Wettbewerbsverbot nur bis zu einer Höchstdauer von 2 Jahren erlaubt ist, müssen folgende Voraussetzungen für ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vorliegen:

  • Der Arbeitgeber muss im ausgemachten Zeitraum diesen Nachteil des ehemaligen Beschäftigten durch eine monatlich zu zahlende Gegenleistung ausgleichen. Diese Karenzentschädigung muss mindestens halb so hoch sein wie das letzte Gehalt des Betroffenen. Dessen eigene Einkünfte während dieser Zeit werden aber davon abgezogen.
  • Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse nachweisen. Dabei kann es sich z. B. um den Schutz von Betriebsgeheimnissen handeln.
  • Es muss schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift beider Parteien vereinbart worden sein.
  • Der betroffene Arbeitnehmer muss ein unterschriebenes Exemplar dieser Vereinbarung ausgehändigt bekommen.
  • Bei dem Betroffenen darf es sich nicht um einen Minderjährigen handeln.
  • Der ehemalige Beschäftigte darf nicht so weit in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeengt werden, dass es sich für ihn de facto um ein Berufsausübungsverbot handelt.

Wann ist ein Wettbewerbsverbot unverbindlich?

Ist ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unverbindlich, so besitzt der betroffene Arbeitnehmer zu Beginn dieser Karenzzeit ein Wahlrecht. Er kann sich aussuchen, ob er es nicht beachten will, oder ob er es einhalten möchte und im Gegenzug dafür eine Karenzentschädigung erhält.

Unverbindlichkeit ist dann gegeben, wenn:

  • Die vereinbarte Karenzentschädigung weniger als halb so hoch ist wie die zuletzt erhaltene Vergütung.
  • Das Wettbewerbsverbot länger als 2 Jahre gültig sein soll.
  • Das Wettbewerbsverbot nicht aufgrund eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers verhängt wird.

Wann fällt ein Wettbewerbsverbot weg?

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann auf verschiedene Art und Weise wirkungslos werden:

  • durch Aufhebungsvertrag der beiden Arbeitsvertragsparteien
  • durch Verzicht des Arbeitgebers
  • durch eine fristlose Kündigung des betroffenen Arbeitnehmers, unter der Voraussetzung, dass dieser vor Ablauf eines Monats nach der Kündigung schriftlich seinen Willen äußert, die Vereinbarung aufzuheben und für ihn zudem ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung besteht
  • durch Kündigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, es sei denn, es handelt sich um eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung

Welche Besonderheiten greifen bei Wettbewerbsverboten für Geschäftsführer und Vorstände?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote finden sich nicht nur in vielen Arbeitsverträgen. Auch in den Verträgen von Geschäftsführern und Vorständen sind sie häufig enthalten. Da es sich bei ihnen um Organe der Gesellschaft handelt, finden für sie die oben genannten Paragrafen des HGB keine Anwendung.

Da diese Arbeitnehmerschutzvorschriften also nicht greifen, ist der Spielraum bei der Vereinbarung von nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bei Geschäftsführern und Vorständen deutlich größer. So kann beispielsweise bei ihnen auch eine Wettbewerbsbeschränkung ohne Entschädigung vereinbart werden.

Was ist das Besondere an einem Wettbewerbsverbot für Gesellschafter?

Bei der Gestaltung eines Gesellschaftsvertrags wird im Regelfall ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter in den Vertragstext mit aufgenommen. Durch eine solche Wettbewerbsbeschränkung soll verhindert werden, dass Kenntnisse und Informationen, die in Verbindung mit der Gesellschafterstellung erlangt wurden, zulasten der Gesellschaft oder von Mitgesellschaftern verwendet werden. Daher wird den Mitgliedern der entsprechenden Gesellschaft verboten, zu dieser in Konkurrenz zu treten oder sich an konkurrierenden Unternehmen zu beteiligen.

Solchen Wettbewerbsverboten sind jedoch enge Grenzen gesetzt, weil sie sonst gegen § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstoßen und damit unwirksam sind. Diese Regelung untersagt u. a. Vereinbarungen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verfälschen.

Foto(s): © Pexels/Andrea Piacquadio

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